Aufgaben des Betriebsrats Kälte am Arbeitsplatz

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Aufgaben des Betriebsrats bei Kälte am Arbeitsplatz

Wenn es im Winter kalt wird, kann es auch am Arbeitsplatz kalt werden, insbesondere natürlich an Arbeitsplätzen, die nur mit relativ großem Aufwand beheizt werden können, wie das z.B. in großen Fabrik-Gebäuden oder Lagerhallen der Fall sein kann. Aber auch in Büroräumen kann es unter Umständen zu kalt sein, wenn der Arbeitgeber vielleicht sparen will und aus diesem Grund die Büroräume nicht ausreichend geheizt werden.

Wenn es im Winter tatsächlich ungemütlich kalt an den Arbeitsplätzen wird, gibt es hier insbesondere 2 Aufgaben, die für den Betriebsrat anstehen können.

Erstens: Der Betriebsrat hat ja die Aufgabe zu kontrollieren, ob im Betrieb die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Vorschriften eingehalten werden. Und es gibt solche Vorschriften, was die Temperaturen am Arbeitsplatz betrifft.

Und die zweite Aufgabe, die für den Betriebsrat in Betracht kommt: Der Betriebsrat hat ja auch die Aufgabe, bei Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer mitzubestimmen und niedrige Temperaturen am Arbeitsplatz können nicht nur unangenehm, sondern auch gesundheitsschädlich sein, so dass der Betriebsrat die Aufgabe haben kann, hier tätig zu werden.

Welche Vorschriften es gibt, deren Einhaltung der Betriebsrat bei empfindlich kalten Temperaturen überwachen muss und wie der Betriebsrat hier bei Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer mitzubestimmen hat, das erläutern wir in diesem Artikel.

Vorschriften zu niedrigen Temperaturen am Arbeitsplatz

Eine der wichtigsten Aufgaben eines Betriebsrats besteht darin, die Einhaltung von arbeitnehmerschützenden Gesetze und sonstiger Vorschriften im Betrieb zu überwachen.

Zu diesen Vorschriften, deren Einhaltung der Betriebsrat überwachen muss, zählen auch die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung. Und in der Arbeitsstättenverordnung gibt es eine Vorschrift, die direkt auf die Temperaturen an den Arbeitsplätzen eingeht und zwar im Anhang der Arbeitsstättenverordnung unter der Ziffer 3.5. Dort heißt es:  

“Arbeitsräume […]  müssen während der Nutzungsdauer […] eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben.”

Arbeitsräume im Sinne dieser Vorschrift sind alle Räume, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind, also z.B. Büroräume, aber beispielsweise auch Werk-Hallen, Fabrikgebäude oder Lagerhallen.

Die Frage ist jetzt natürlich: Was ist eigentlich eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur? 

Dazu gibt es in der Arbeitsstättenverordnung keine konkreten Zahlen, aber es lassen sich solche Zahlen an anderer Stelle finden und zwar in den “Technischen Regeln für Arbeitsstätten”, abgekürzt ASR. 

Dort findet sich unter der Überschrift “Lufttemperatur in Arbeitsräumen” eine Tabelle mit verschiedenen Temperaturangaben, in der die Mindesttemperaturen für Arbeitsräume angegeben sind.

Was genau die Mindesttemperatur ist, richtet sich zum einen danach, ob die Arbeit im Sitzen — oder im Stehen oder Gehen verrichtet wird — und zum anderen danach, ob es sich um leichte, mittelschwere oder schwere Arbeit handelt.

Bei einer leichten Tätigkeit im Sitzen muss die Mindesttemperatur + 20 Grad Celsius betragen. Bei schwerer Arbeit im Stehen oder Gehen sind es nur + 12 Grad Celsius.

Bei leichter Arbeit im Stehen oder Gehen müssen mindestens + 19 Grad Celsius erreicht werden, genauso ist es bei mittelschwerer Arbeit im Sitzen, auch dann müssen mindestens + 19 Grad Celsius erreicht werden und bei mittelschwerer Arbeit im Stehen oder Gehen sind es mindestens + 17 Grad Celsius.

Diese Mindesttemperaturen müssen übrigens während der gesamten Arbeitszeit erreicht werden, es wäre nicht in Ordnung, wenn diese Temperaturen zwar während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit erreicht werden, aber zeitweise auch unterschritten werden.

Wenn die in dieser Tabelle angegebenen Mindestwerte nicht während der gesamten Arbeitszeit erreicht werden, dann müssen – nachdem alle technischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, um die Temperaturen entsprechend zu erhöhen – vom Arbeitgeber Maßnahmen ergriffen werden. Es müssen dann z.B. Wärmestrahler aufgestellt werden oder es muss Aufwärmzeiten für die Mitarbeiter an wärmeren Orten geben.

Wenn der Betriebsrat seiner Überwachungsaufgabe nachkommen will und die Einhaltung der Vorschrift aus der Arbeitsstättenverordnung über eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur in den Arbeitsräumen überprüfen will, dann muss er in einem ersten Schritt die Temperatur in den Arbeitsräumen messen.

Und wenn die vom Betriebsrat ermittelte Temperatur nicht den in der Tabelle angegebenen Mindestwert erreicht, dann müsste der Betriebsrat in einem zweiten Schritt prüfen, ob die technischen Möglichkeiten, um die Raumtemperatur auf den vorgegebenen Mindestwert zu erhöhen, bereits ausgeschöpft sind.

Und wenn das nicht der Fall sein sollte, dann müsste der Betriebsrat den Arbeitgeber im dritten Schritt dazu auffordern, diese Möglichkeiten auszuschöpfen.

Wenn man also die Mindesttemperatur z.B. ganz einfach dadurch erreichen könnte, dass die Heizung weiter aufgedreht wird, dann müsste der Betriebsrat den Arbeitgeber genau dazu auffordern.

Falls es aber technisch nicht möglich sein sollte, die Raumtemperatur auf die geforderte Mindesttemperatur zu bringen, dann müsste der Betriebsrat prüfen, ob der Arbeitgeber bereits ausreichende Maßnahmen umgesetzt hat, um die Arbeitnehmer gegen die zu niedrigen Temperaturen zu schützen. Und falls das noch nicht geschehen sein sollte, dann müsste der Betriebsrat den Arbeitgeber zur Umsetzung solcher Maßnahmen auffordern bzw. mit dem Arbeitgeber solche Maßnahmen vereinbaren.

Abschließend aber noch einmal der Hinweis, dass die in der gezeigten Tabelle angegebenen Mindesttemperaturen nur für Arbeitsräume gelten. Sie gelten natürlich nicht für die Arbeit im Freien.

Mitbestimmung bei zu niedrigen Temperaturen am Arbeitsplatz

Die zweite Aufgabe des Betriebsrats im Zusammenhang mit zu niedrigen Temperaturen am Arbeitsplatz besteht darin, gemeinsam mit dem Arbeitgeber Maßnahmen zu vereinbaren, um den sich daraus ergebenden Gesundheitsgefahren für die Arbeitnehmer zu begegnen.

Diese Aufgabe des Betriebsrats ergibt sich daraus, dass der Betriebsrat – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – bei Regelungen und Maßnahmen zum Gesundheitsschutz mitzubestimmen hat, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

Und wir hatten ja schon gesehen, dass nach den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung Arbeitsräume eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben müssen. 

Das bedeutet: Falls die vorgegebenen Mindesttemperaturen in einem Arbeitsraum trotz Ausschöpfung aller technischen Möglichkeiten nicht erreicht werden, hat der Betriebsrat die Aufgabe, mit dem Arbeitgeber Maßnahmen zu vereinbaren, mit denen die Arbeitnehmer ausreichend vor den zu niedrigen Temperaturen geschützt werden.

Und hier geben die “Technischen Regeln für Arbeitsstätten” vor, welche Maßnahmen dafür in Betracht kommen und das sind in erster Linie arbeitsplatzbezogene technische Maßnahmen wie z.B. das Aufstellen von Wärmestrahlern oder das Auslegen von Heizmatten, es sind organisatorische Maßnahmen wie z.B. Aufwärmzeiten für die Arbeitnehmer und es sind personenbezogene Maßnahmen wie z.B. das Zurverfügungstellen geeigneter Arbeitskleidung.

Welche konkreten Maßnahmen ergriffen werden sollen, das entscheiden Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam und gleichberechtigt, weil der Betriebsrat hier ein echtes Mitbestimmungsrecht hat. Und wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf bestimmte Maßnahmen einigen können, dann könnten solche Maßnahmen für Arbeitgeber und Betriebsrat rechtsverbindlich von der Einigungsstelle festgelegt werden.

Aber wichtig: Damit eine Einigungsstelle hier rechtsverbindlich Maßnahmen festlegen darf, muss grundsätzlich erst einmal eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung vorliegen, in der eine Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer durch zu niedrige Temperaturen festgestellt worden ist. Falls es noch keine solche Gefährdungsbeurteilung geben sollte, sollte der Betriebsrat deshalb – bevor er die Einigungsstelle anruft, nach Möglichkeit erst einmal darauf hinwirken, dass eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung erstellt wird.

Video: Aufgaben + Rechte des Betriebsrats bei niedrigen Temperaturen am Arbeitsplatz

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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