Betriebsratsmitglied: Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht

Artikel Inhalt

Ein Betriebsratsmitglied erhält durch seine Betriebsratstätigkeit in der Regel eine Menge an Informationen, die ein „normaler“ Arbeitnehmer nicht erhalten würde. Bestimmte Personen (z.B. der Arbeitgeber oder einzelne Arbeitnehmer) können aber ein schützenswertes Interesse daran haben, dass diese Informationen geheim bleiben und nicht verbreitet werden. Das BetrVG sieht für Betriebsratsmitglieder deshalb in bestimmten Fällen Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten vor.

So sind die Mitglieder des Betriebsrats nach § 79 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, geheim zu halten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt allerdings nicht gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern und Mitgliedern des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats. Wenn ein Betriebsrat gegen die Geheimhaltungspflicht aus § 79 Abs. 1 BetrVG verstößt, macht es sich strafbar (vgl. § 120 BetrVG).

Neben der Verpflichtung zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen können Betriebsratsmitglieder außerdem verpflichtet sein, Stillschweigen über persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Arbeitnehmern zu wahren. So sind die Mitglieder des Betriebsrats zur Verschwiegenheit über persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer verpflichtet, die ihnen durch die Beteiligung des Betriebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen im Sinne des § 99 BetrVG bekannt geworden sind (§ 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) oder im Zusammenhang mit der Anhörung zu einer Kündigung bekannt geworden sind (§ 102 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, in bestimmten Angelegenheiten ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen, z.B. bei Erörterungen nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG oder bei der Einsichtnahme in die Personalakte (§ 83 BetrVG). Auch in diesen Fällen trifft das hinzugezogene Betriebsratsmitglied ein Verschwiegenheitspflicht.

Des Weiteren sind der Betriebsrat und seine Mitglieder an das Datengeheimnis nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gebunden. Dem Betriebsrat ist es daher untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben gehörenden Zweck zu nutzen.

Wichtig!

Der Betriebsrat sollte alle ihm bekannt gewordenen personenbezogen Daten grundsätzlich so vertraulich wie möglich behandeln.

Das könnte Dich ebenfalls interessieren:

Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

Kluge(r) Bestseller!

Betriebsrat für Aufsteiger – Das wichtigste Betriebsrat-Wissen
von Dr. jur. Henning Kluge

Das wichtigste Betriebsrat-Wissen – kompakt und leicht verständlich dargestellt auf 241 Seiten. Mit zahlreichen Beispielen aus der Praxis.

Aus dem Inhalt:

Oder versandkostenfrei direkt bei uns bestellen:

Muster & Vorlagen

Hier finden Sie eine umfangreiche Sammlung mit über 150 Mustern & Vorlagen für Ihre Betriebsratsarbeit.

Kluge(r) Tipp! Kostenlos!

Kostenloses eBook
„Rechte & Pflichten der Betriebsratsmitglieder“
von Dr. jur. Henning Kluge

Erhalte kostenlos unser eBook „Rechte & Pflichten der Betriebsratsmitglieder“ als Dankeschön, wenn Du unseren Newsletter abonnierst.
Wir behandeln Deine E-Mail streng vertraulich und geben sie nicht an Dritte weiter!