Zu den wesentlichen Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds gehört die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen und die Beteiligung an der Beschlussfassung des Betriebsrats durch Teilnahme an den Abstimmungen.
Grundsätzlich ist jedes Betriebsratsmitglied berechtigt (und auch verpflichtet), an jeder Sitzung des Betriebsrats teilzunehmen. Ein Betriebsratsmitglied muss zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung nicht die Erlaubnis des Arbeitgebers einholen. Nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder müssen lediglich ihren Vorgesetzten über das Verlassen ihres Arbeitsplatzes und über ihre Rückkehr nach Schluss der Betriebsratssitzung informieren.
Grundsätzlich ist auch jedes Betriebsratsmitglied berechtigt, an den Abstimmungen des Betriebsrats teilzunehmen und seine Stimme abzugeben.
Kein Stimmrecht hat ein Betriebsratsmitglied aber, wenn es durch den zu fassenden Beschluss des Betriebsrats in seiner Rechtsstellung als Arbeitnehmer oder als Betriebsratsmitglied persönlich und unmittelbar betroffen ist. Ein Betriebsratsmitglied hat deshalb z.B kein Stimmrecht, wenn es um die eigene
- Versetzung,
- Kündigung,
- Umgruppierung oder
- den Ausschluss aus dem Betriebsrat
geht.
In diesen Fällen darf das Betriebsratsmitglied auch an der der Stimmabgabe vorausgehenden Beratung des Betriebsrats nicht teilnehmen.
Stimmt ein Betriebsratsmitglied mit ab, obwohl es in der Angelegenheit persönlich und unmittelbar betroffen ist, ist der gefasste Beschluss unwirksam.
Bei bloßen Organisations- und Geschäftsführungsentscheidungen behält allerdings auch das persönlich betroffene Betriebsratsmitglied sein Stimmrecht. Ein Betriebsratsmitglied bleibt deshalb z.B. stimmberechtigt, wenn es um
- die eigene Wahl oder Abberufung als Betriebsratsvorsitzender,
- die eigene Wahl als Mitglied des Betriebsausschusses oder des Gesamtbetriebsrats oder
- einen Beschluss über die eigene Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung
geht.