Damit der Betriebsrat seine Rechte und Pflichten wahrnehmen kann, ist er auf Informationen angewiesen. Ohne Kenntnis der für die Wahrnehmung seiner Aufgaben relevanten Tatsachen, kann er diese nicht ordnungsgemäß erfüllen.
Nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber zwar verpflichtet, von sich aus den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Betriebsrat kann sich jedoch häufig nicht darauf verlassen, dass der Arbeitgeber dieser Verpflichtung auch nachkommt. Der Betriebsrat sollte deshalb regelmäßig die Initiative ergreifen und sich selbst die erforderlichen Informationen beschaffen. Dafür stehen ihm verschiedene Mittel zur Verfügung.
Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber
Aus der Pflicht des Arbeitgebers, den Betriebsrat zu informieren, folgt das Recht des Betriebsrats, diese Unterrichtung vom Arbeitgeber verlangen zu können. Dem Betriebsrat steht gegen den Arbeitgeber ein (einklagbarer) Anspruch auf Auskunft zu (§ 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf alle beteiligungspflichtigen Angelegenheiten und auf die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 BetrVG.
Der Anspruch des Betriebsrats auf Auskunft besteht bereits dann, wenn der Betriebsrat klären will, ob er in einer bestimmten Frage tätig werden kann und tätig werden soll. Ausreichend für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs ist deshalb das Vorliegen einer gewissen Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Aufgabe des Betriebsrats bestehen kann. Ein Auskunftsanspruch besteht nur dann nicht, wenn ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige Aufgabe des Betriebsrats ganz offensichtlich nicht in Betracht kommt.
Das Bundesarbeitsgericht prüft das Bestehen eines Auskunftsanspruchs des Betriebsrats in zwei Schritten. Es fragt,
- ob eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben sein kann und
- ob die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.
Anspruch auf Vorlage von Unterlagen
Nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser ihm die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt. Durch diese Vorlagepflicht soll der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, sich intensiv mit den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben relevanten Tatsachen beschäftigen zu können. Auch soll es ihm ermöglicht werden, die Entscheidungen des Arbeitgebers nachvollziehen zu können.
Ob eine Pflicht des Arbeitgebers zur Vorlage der verlangten Unterlagen besteht, wird – wie das Bestehen eines Auskunftsanspruchs – zweistufig geprüft. Es ist zu prüfen,
- ob eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben sein kann und
- ob die begehrten Unterlagen in diesem Zusammenhang erforderlich sind.
Einsichtnahme in die Gehaltslisten
Eine ganz besondere Art von Unterlagen sind die vom Arbeitgeber geführten Gehaltslisten. Der Betriebsrat hat das Recht, in die vom Arbeitgeber geführten Gehaltslisten Einsicht zu nehmen. Dieses Einsichtsrecht gibt dem Betriebsrat eine weitere Möglichkeit, um an für die Erledigung bestimmter Betriebsratsaufgaben benötigte Informationen zu kommen. Informationen über die Höhe der an die Kollegen gezahlten Gehälter braucht der Betriebsrat insbesondere deshalb, um die Einhaltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kontrollieren zu können.Betriebliche Auskunftspersonen
Der Arbeitgeber ist nach § 80 Abs. 2 S. 3 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat soll dadurch in die Lage versetzt werden, den betriebsintern vorhandenen Sachverstand von Mitarbeitern zu nutzen. Damit der Betriebsrat verlangen kann, dass ihm ein sachkundiger Arbeitnehmer als Auskunftsperson zur Verfügung gestellt wird, muss dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sein.
Der Betriebsrat hat das Recht, die Person des auszuwählenden Arbeitnehmers vorzuschlagen. Diesen Vorschlag darf der Arbeitgeber nur ablehnen, wenn der benannte Arbeitnehmer offensichtlich nicht über die benötigte Sachkunde verfügt oder wenn betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen.
Sachverständige, Berater
Die Vorschrift des § 80 Abs. 3 BetrVG gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit, bei der Durchführung seiner Aufgaben Sachverständige hinzuzuziehen. Ein Sachverständiger soll dem Betriebsrat Kenntnisse vermitteln, die ihm fehlen, die er aber für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen kommt immer dann in Betracht, wenn es um Fragen geht, in denen dem Betriebsrat erforderliche Kenntnisse fehlen, z.B. in
- juristischen,
- medizinischen,
- EDV-spezifischen,
- arbeitswissenschaftlichen oder
- betriebswirtschaftlichen Fragen.
- Rechtsanwälte
- Mediziner/Arbeitsmediziner
- EDV-Sachverständige
- Betriebswirte
- spezialisierte Berater