Die Betriebsversammlung

Artikel Inhalt

In jedem Betrieb mit Betriebsrat sind Betriebsversammlungen durchzuführen, die grundsätzlich während der Arbeitszeit stattfinden. Die Durchführung von Betriebsversammlungen ist für den Betriebsrat Pflicht.

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Betriebsversammlungen (Themen, Einladung, Teilnahme usw.).

Text: Dr. Kluge Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht, Hannover

Allgemeines zu Betriebsversammlungen

Eine Betriebsversammlung ist eine vom Betriebsrat durchgeführte Versammlung von Arbeitnehmern eines Betriebs.

Arten von Arbeitnehmer-Versammlungen in einem Betrieb

Neben Betriebsratsversammlungen gibt es noch verschiedene andere Arten von Versammlungen von Arbeitnehmern eines Betriebs:

Bezeichnung

Teilnehmer

durchgeführt von

Betriebsversammlung

alle Arbeitnehmer eines Betriebs

Betriebsrat

Teilversammlung

ein Teil der Arbeitnehmer eines Betriebs

Betriebsrat

Abteilungsversammlung

Arbeitnehmer eines abgegrenzten Betriebsteils eines Betriebs

Betriebsrat

Versammlung schwerbehinderter Menschen

alle schwerbehinderten Arbeitnehmer des Betriebs

Schwerbehindertenvertretung

Jugend- und Auszubildendenversammlung

alle Auszubildenden und alle Arbeitnehmer unter 18 Jahren

Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Mitarbeiterversammlung

alle oder ein Teil der Arbeitnehmer eines Betriebs

Arbeitgeber

Selbstversammlung

alle oder ein Teil der Arbeitnehmer eines Betriebs

den Arbeitnehmern selbst

Sinn und Zweck von Betriebsversammlungen

Betriebsversammlungen dienen in erster Linie dem gegenseitigen Austausch zwischen dem Betriebsrat und der Belegschaft. Auf einer Betriebsversammlung soll der Betriebsrat die Arbeitnehmer über sie interessierende Fragen informieren. Außerdem können die Arbeitnehmer ihrerseits den Betriebsrat über bestimmte Sachverhalte informieren. Sie können dem Betriebsrat auch Anträge unterbreiten und zu der Tätigkeit des Betriebsrats Stellung nehmen.

Die Betriebsversammlung kann dem Betriebsrat aber keine Vorschriften darüber machen, was dieser tun bzw. lassen soll. Sie ist kein dem Betriebsrat übergeordnetes Organ und hat ihm gegenüber auch kein Weisungsrecht.

Betriebsversammlungen ohne Betriebsrat?

Betriebsversammlungen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sind ohne Betriebsrat grundsätzlich nicht möglich. Denn Betriebsversammlungen werden vom Betriebsrat einberufen und geleitet. Insbesondere kann eine Betriebsversammlung auch nicht vom Arbeitgeber einberufen werden.

Auch der Gesamtbetriebsrat und der Konzernbetriebsrat sind nicht dazu berechtigt, eine Betriebsversammlung in einem betriebsratslosen Betrieb einzuberufen.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ohne Betriebsrat auch keine Betriebsversammlung stattfinden kann, ist die Betriebsversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstandes. Diese Betriebsversammlung dient der Gründung eines Betriebsrats. Sie wird von mindestens drei Arbeitnehmern einberufen.

Pflicht zur Durchführung von Betriebsversammlungen

Die regelmäßige Veranstaltung von Betriebsversammlungen gehört zu den gesetzlichen Pflichten des Betriebsrats.

Einmal in jedem Kalendervierteljahr hat der Betriebsrat eine Betriebsversammlung einzuberufen, auf der er einen Tätigkeitsbericht zu erstatten muss. Diese Betriebsversammlungen werden als regelmäßige Betriebsversammlungen bezeichnet. Die Einberufung ist für den Betriebsrat Pflicht. Der Betriebsrat kann außerdem verpflichtet sein, zusätzliche außerordentliche Betriebsversammlungen einzuberufen. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber oder mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer dies beantragen.

Teilnahme an einer Betriebsversammlung

Betriebsversammlungen sind keine öffentlichen Veranstaltungen. Deshalb dürfen an einer Betriebsversammlung nur bestimmte Personen teilnehmen.

Teilnahmeberechtigte Personen

Betriebsversammlungen sind Veranstaltungen für die Arbeitnehmer eines Betriebs. Andere Personen als Arbeitnehmer des Betriebs (z.B. externe Mitarbeiter) dürfen grundsätzlich nicht an einer Betriebsversammlung teilnehmen. Da Betriebsversammlungen nicht öffentlich sind, ist auch die (teilweise) Übertragung einer Betriebsversammlung im Radio oder im Fernsehen sowie die Teilnahme von Pressevertretern an einer Betriebsversammlung unzulässig. Auch das Anfertigen von Ton- und Videoaufnahmen einer Betriebsversammlung ist grundsätzlich nicht zulässig.

Arbeitnehmer des Betriebs

Zur Teilnahme an einer Betriebsversammlung berechtigt ist grundsätzlich jeder zum Betrieb gehörende Arbeitnehmer. Dazu zählen insbesondere auch:

  • Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen
  • Teilzeitkräfte
  • Auszubildende
  • Aushilfen
  • Leiharbeitnehmer
  • Arbeitnehmer in Mutterschutz und Elternzeit
  • Außendienstmitarbeiter
  • Heimarbeiter, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten

Das Teilnahmerecht besteht unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer am Tag der Betriebsversammlung arbeiten muss oder nicht. An der Betriebsversammlung teilnehmen dürfen also auch Arbeitnehmer, die Urlaub haben oder die aus sonstigen Gründen frei haben.

Für die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsversammlung sind die teilnehmenden Arbeitnehmer automatisch von der Arbeit befreit. Einer besonderen Freistellung durch den Arbeitgeber bedarf es nicht.

Kein generelles Teilnahmerecht an Betriebsversammlungen haben leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG. Leitende Angestellte dürfen aber an einer Betriebsversammlung teilnehmen, wenn der Betriebsrat und der Arbeitgeber der Teilnahme nicht widersprechen.

Hat der Arbeitgeber das Recht auf Teilnahme an einer Betriebsversammlung?

Bei den meisten Betriebsversammlungen hat der Arbeitgeber ein Teilnahmerecht.

Der Arbeitgeber hat ein Recht zur Teilnahme an

  • den regelmäßigen Betriebsversammlungen,
  • den zusätzlichen Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 1 Satz 4 BetrVG,
  • den auf seinen Antrag hin einberufenen Betriebsversammlungen.

Zu diesen Betriebsversammlungen ist der Arbeitgeber vom Betriebsrat auch rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.

Kein Teilnahmerecht hat der Arbeitgeber bei

  • außerordentlichen Betriebsversammlungen, die der Betriebsrat von sich aus oder auf Antrag von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer einberufen hat (Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).

Zu diesen “Betriebsversammlungen ohne Arbeitgeber” ist der Arbeitgeber dann selbstverständlich auch nicht einzuladen. Allerdings sollte der Arbeitgeber über den Zeitpunkt und die Tagesordnung dieser Versammlungen unterrichtet werden.

Der Arbeitgeber kann zu einer Betriebsversammlung zu seiner Unterstützung andere Arbeitnehmer des Betriebs (z.B. leitende Angestellte) und einen Beauftragten der Arbeitgebervereinigung, in der er Mitglied ist, mitbringen.

Ist der Arbeitgeber verhindert, kann er sich durch einen oder mehrere Personen, die ebenfalls dem Betrieb angehören, vertreten lassen. Er kann sich aber nicht durch eine betriebsfremde Person (z.B. einen Rechtsanwalt oder einen Verbandsvertreter) vertreten lassen.

Der Arbeitgeber darf in der Betriebsversammlung das Wort ergreifen, er kann aber keine Anträge stellen.

Weitere Teilnahmeberechtigte

Neben den Arbeitnehmern des Betriebs steht noch einigen anderen Personen das Recht zur Teilnahme an einer Betriebsversammlung zu.

Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften haben bei allen Betriebsversammlungen das Recht zur Teilnahme. Grundsätzlich können weder der Betriebsrat noch der Arbeitgeber die Teilnahme eines Gewerkschaftsbeauftragten an einer Betriebsversammlung verhindern.

Als weitere betriebsfremde Person kann ein Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der der Arbeitgeber angehört, an den Betriebsversammlungen teilnehmen.

Auf Einladung des Betriebsrats können auch andere Personen als Gäste an einer Betriebsversammlung teilnehmen, z.B.

  • Mitglieder des Gesamtbetriebsrats,
  • Mitglieder des Konzernbetriebsrats,
  • Mitglieder des Wirtschaftsausschusses,
  • Mitglieder des Aufsichtsrats,
  • Sachverständige,
  • Rechtsanwalt des Betriebsrats.

Voraussetzung für die Teilnahme anderer Personen auf Einladung des Betriebsrats ist nur, dass die Teilnahme der jeweiligen Person sachdienlich ist.

Teilnahmepflicht für Arbeitnehmer?

Eine Teilnahmepflicht an einer Betriebsversammlung besteht für Arbeitnehmer nicht. Arbeitnehmer sind auch dann nicht zur Teilnahme an einer Betriebsversammlung verpflichtet, wenn diese während der Arbeitszeit stattfindet. Eine Betriebsversammlung ist keine Pflichtveranstaltung für Arbeitnehmer.

Arbeitnehmer, die an einer Betriebsversammlung nicht teilnehmen, sind verpflichtet, zu arbeiten, falls dies möglich ist.

Durchführung von Betriebsversammlungen

Betriebsversammlungen werden vom Betriebsrat durchgeführt.

Einladung zu einer Betriebsversammlung

Für die Einladung zu einer Betriebsversammlung ist der Betriebsrat zuständig. Eine Einladung zu einer Betriebsversammlung durch den Arbeitgeber ist nicht möglich. Der Arbeitgeber kann nur zu allgemeinen Mitarbeiterversammlungen einladen.

Die Einladung zu einer Betriebsversammlung erfolgt durch die Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung der Versammlung gegenüber der Belegschaft.

Zunächst muss der Betriebsrat aber erst einmal den Beschluss fassen, dass überhaupt eine Betriebsversammlung einberufen werden soll. Außerdem muss der Betriebsrat beschließen, wann und wo die Versammlung stattfinden und welche Tagesordnung sie erhalten soll.

Für die Einladung zu einer Betriebsversammlung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Eine Bekanntmachung in „betriebsüblicher“ Form ist ausreichend, z.B. durch Aushang am Schwarzen Brett, Rundschreiben oder E-Mail. Die Einladung muss aber mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Termin (Datum und Uhrzeit)
  • Ort
  • Tagesordnung

Ein Muster für eine Einladung zu einer Betriebsversammlung finden Sie hier: Muster Einladung zu einer Betriebsversammlung

Eine besondere Frist, die bei der Einladung zu einer Betriebsversammlung eingehalten werden müsste (Einladungsfrist oder Ladungsfrist), schreibt das Gesetz ebenfalls nicht vor. Eine Betriebsversammlung kann auch kurzfristig einberufen werden. Dies gilt insbesondere für eine außerordentliche Betriebsversammlung. Die Einladung zu der Betriebsversammlung muss aber so frühzeitig erfolgen, dass alle einzuladenden Personen (insbesondere die Arbeitnehmer und ggf. der Arbeitgeber) rechtzeitig Kenntnis vom Termin der Betriebsversammlung erlangen können. Außerdem müssen die teilnahmeberechtigten Personen ausreichend Zeit haben, um sich auf die Betriebsversammlung vorbereiten zu können.

Leitung einer Betriebsversammlung

Zuständig für die Leitung einer Betriebsversammlung ist der Betriebsratsvorsitzende und nicht etwa der Arbeitgeber. Denn die Betriebsversammlung ist eine Veranstaltung des Betriebsrats und nicht des Arbeitgebers. Ist der Betriebsratsvorsitzende verhindert, wird die Betriebsversammlung von stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, kann der Betriebsrat durch Beschluss ein anderes Betriebsratsmitglied mit der Leitung der Betriebsversammlung beauftragen.

Dem Betriebsratsvorsitzenden steht in der Betriebsratsversammlung das Hausrecht zu. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsversammlung in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers stattfindet. Für die Dauer der Betriebsversammlung ruht dann das Hausrecht des Arbeitgebers in den Räumen, in denen die Betriebsversammlung stattfindet. Das Hausrecht des Betriebsratsvorsitzenden in der Betriebsversammlung soll diesen in die Lage versetzen, die Betriebsversammlung ordnungsgemäß durchführen zu können. Es erstreckt sich auch auf die Zugangswege zum Versammlungsraum.

Der Betriebsratsvorsitzende hat als Leiter der Betriebsversammlung dafür zu sorgen, dass die vom Betriebsrat beschlossenen Tagesordnungspunkte abgehandelt werden. Zu seinen Aufgaben gehört dabei u.a.:

  • Führen der Rednerliste
  • Rednern das Wort erteilen und entziehen
  • Redezeiten beschränken
  • Versammlungsteilnehmer zur Ordnung rufen
  • Abstimmungen leiten

Der Betriebsratsvorsitzende hat auch dafür zu sorgen, dass keine Themen behandelt werden, die nicht auf eine Betriebsversammlung gehören.

Der Betriebsratsvorsitzende muss als Leiter der Betriebsversammlung darauf achten, dass der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit eingehalten wird. Er muss daher nicht teilnahmeberechtigten Personen die Teilnahme an der Betriebsversammlung verweigern. Eine öffentliche Betriebsversammlung ist keine Betriebsversammlung im Sinne der §§ 42 ff. BetrVG.

Dauer einer Betriebsversammlung

Für die Dauer einer Betriebsversammlung gibt es im Gesetz keine Vorschriften. Sie hängt von der Tagesordnung und vom konkreten Verlauf der jeweiligen Versammlung ab. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, dem Betriebsrat Vorgaben über die Dauer einer Betriebsversammlung zu machen, insbesondere darf er keine Höchstdauer vorschreiben. Noch nicht einmal durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kann die Dauer einer Betriebsversammlung rechtlich verbindlich festgelegt werden.

Betriebsversammlungen können ohne weiteres mehrere Stunden dauern. Wenn eine Betriebsversammlung eine längere Zeit dauert, ist für ausreichende Unterbrechungen (Pausen) zu sorgen.

Ablauf einer Betriebsversammlung

Für die Gestaltung und den Ablauf einer Betriebsversammlung gibt es keine besonderen gesetzlichen Vorschriften. Der Ablauf und die Inhalte einer Betriebsversammlung richten sich im Wesentlichen nach der jeweiligen Tagesordnung, die vom Betriebsrat beschlossen worden ist.

Eine Betriebsversammlung beginnt in der Regel mit der Begrüßung der Teilnehmer durch den Betriebsratsvorsitzenden als Leiter der Versammlung.

Anschließend werden die Tagesordnungspunkte abgearbeitet. Jeder an der Betriebsversammlung teilnehmende Arbeitnehmer hat das Recht, sich zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zu äußern und Fragen zu stellen.

Über den Inhalt der Tagesordnung entscheidet der Betriebsrat vorab durch Beschluss. Bei der Gestaltung der Tagesordnung ist er grundsätzlich frei. Allerdings dürfen nur solche Themen auf die Tagesordnung gesetzt werden, deren Behandlung auf einer Betriebsversammlung auch zulässig sind. Zulässig sind nur Themen, die den Betrieb oder die Arbeitnehmer des Betriebs unmittelbar betreffen.

Bei den einmal im Kalendervierteljahr stattfindenden regelmäßigen Betriebsversammlungen ist der Betriebsrat verpflichtet, den Tätigkeitsbericht des Betriebsrats mit auf die Tagesordnung zu setzen.

Des Weiteren muss er einmal jährlich den Jahresbericht des Arbeitgebers nach § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG in die Tagesordnung aufnehmen.

Im Übrigen ist der Betriebsrat verpflichtet, einen bestimmten Beratungsgegenstand mit in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn der Arbeitgeber oder mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer dies beantragen.

Zu jedem Tagesordnungspunkt ist den Teilnehmern der Betriebsversammlung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Teilnehmer der Betriebsversammlung können auch Fragen an den Arbeitgeber bzw. die Geschäftsleitung stellen. Der Arbeitgeber/die Geschäftsleitung ist zur Beantwortung der Fragen verpflichtet, sofern dem keine besonderen Umstände entgegenstehen.

Sind alle Punkte der Tagesordnung abgehandelt, schließt der Betriebsratsvorsitzende die Betriebsversammlung.

Über den Ablauf und die Inhalte einer Betriebsversammlung sollte ein Protokoll aufgenommen werden. In diesem Protokoll sollten insbesondere die auf der Betriebsversammlung gefassten Beschlüsse festgehalten werden.

Wie oft sind Betriebsversammlungen durchzuführen?

Die Anzahl an Betriebsversammlungen, die der Betriebsrat durchführen muss, ist gesetzlich festgelegt. Die regelmäßigen Betriebsversammlungen müssen einmal in jedem Kalendervierteljahr stattfinden. Das schreibt § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor. Deshalb müssen grundsätzlich mindestens vier Betriebsversammlungen pro Jahr stattfinden. Die Durchführung einer Betriebsversammlung nur einmal im Jahr ist nicht ausreichend.

Der Betriebsrat ist außerdem verpflichtet, weitere Betriebsversammlungen durchzuführen, wenn

  • ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder
  • der Arbeitgeber

dies beantragen (§ 43 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Die Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber müssen bei ihrem Antrag auf Einberufung einer Betriebsversammlung den Beratungsgegenstand angeben, der auf der Versammlung behandelt werden soll.

Darüber hinaus ist der Betriebsrat verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen, wenn eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft dies beantragt und im vorangegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung stattgefunden hat (§ 43 Abs. 3 BetrVG).

Zusätzlich zu diesen Pflichtveranstaltungen kann der Betriebsrat freiwillig weitere Betriebsversammlungen durchführen:

  • Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint (§ 43 Abs. 1 Satz 4 BetrVG).
  • Daneben hat der Betriebsrat die Möglichkeit, eine außerordentliche Betriebsversammlung durchzuführen, wenn er dies für notwendig erachtet (§ 43 Abs. 3 BetrVG).

Zeitpunkt von Betriebsversammlungen

Das Gesetz gibt nur die Häufigkeit vor, mit der der Betriebsrat Betriebsversammlungen durchführen muss. Nicht festgelegt ist der genaue Zeitpunkt, zu dem eine Betriebsversammlung stattzufinden hat. Wann genau der Betriebsrat die von ihm einzuberufenden Betriebsversammlungen durchführt, kann er selbst entscheiden.

Der Betriebsrat muss dabei zunächst einmal nur dafür Sorge tragen, dass die erforderliche Anzahl von Betriebsversammlungen innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Zeitraums stattfindet (regelmäßige Betriebsversammlungen einmal pro Kalendervierteljahr). Einen bestimmten zeitlichen Abstand zwischen den einzelnen Betriebsversammlungen muss er nicht zwingend einhalten. Allerdings ist es empfehlenswert, die regelmäßigen Betriebsversammlungen in einem zeitlichen Abstand von rund drei Monaten stattfinden zu lassen.

Die folgenden Betriebsversammlungen müssen grundsätzlich während der Arbeitszeit stattfinden (§ 44 Abs. 1 BetrVG):

  • regelmäßige Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
  • zusätzliche Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 1 Satz 4 BetrVG
  • auf Antrag des Arbeitgebers einberufene außerordentliche Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 3 BetrVG

Damit soll sichergestellt werden, dass möglichst viele Arbeitnehmer ohne besonderen Aufwand an der Betriebsversammlung teilnehmen können. Die genannten Betriebsversammlungen dürfen nur dann außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, wenn die Eigenart des Betriebs dies zwingend erfordert.

Mit “während der Arbeitszeit” ist gemeint, dass die Betriebsversammlung während der betriebsüblichen Arbeitszeit stattfinden muss. Das ist die Arbeitszeit, in der die überwiegende Mehrheit der Mitarbeiter oder zumindest ein erheblicher Teil der Belegschaft arbeitet. Der Betriebsrat sollte den Zeitpunkt der Betriebsversammlung so wählen, dass möglichst viele Arbeitnehmer während ihrer persönlichen Arbeitszeit daran teilnehmen können (auch Teilzeitkräfte, Aushilfen usw.).

Schwierig ist die Festlegung des Zeitpunkts der Betriebsversammlung in Betrieben mit Schichtarbeit. Hier könnte der Betriebsrat die Betriebsversammlungen z.B. abwechselnd zunächst in die eine und dann in die andere Schicht legen. In Betrieben mit Schichtarbeit kommt auch die Durchführung von Teilversammlungen für die einzelnen Schichten in Betracht.

Bei der Festlegung des Zeitpunkts einer Betriebsversammlung während der Arbeitszeit muss der Betriebsrat die betrieblichen Notwendigkeiten berücksichtigen. Wenn möglich, sollte der Betriebsrat versuchen, den Termin der Betriebsversammlung vorher mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Zwingend vorgeschrieben ist dies jedoch nicht. Insbesondere muss der Betriebsrat auch nicht die Genehmigung des Arbeitgebers für den Termin einer Betriebsversammlung einholen. Der Betriebsrat muss den Arbeitgeber nur rechtzeitig vorab über den Zeitpunkt der Betriebsversammlung informieren, damit dieser sich darauf einstellen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann.

Ausnahmsweise können die Betriebsversammlungen, die grundsätzlich während der Arbeitszeit stattfinden müssen, auch außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Eigenart des Betriebs die Durchführung außerhalb der Arbeit zwingend erfordert. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn es wegen der Eigenart des Betriebs praktisch unmöglich ist, die Betriebsversammlung während der Arbeitszeit zu veranstalten. Nicht ausreichend dafür ist aber z.B. das Interesse des Arbeitgebers an der Vermeidung eines Arbeitsausfalls. Auch rein wirtschaftliche Gesichtspunkte reichen grundsätzlich nicht aus.

Bestimmte Betriebsversammlungen müssen zwingend außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden. Dies gilt für die außerordentlichen Betriebsversammlungen,

  • die der Betriebsrat aufgrund eigener Entscheidung oder
  • aufgrund eines Antrags von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer einberuft (§ 43 Abs. 3 BetrVG).

Der Betriebsrat kann diese außerordentlichen Betriebsversammlungen aber dann innerhalb der Arbeitszeit durchführen, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist. Stimmt der Arbeitgeber zu, kann er seine Zustimmung auf eine bestimmte maximale Dauer der Betriebsversammlung beschränken. Das Einverständnis des Arbeitgebers zur Durchführung dieser Versammlungen während der Arbeitszeit kann nicht erzwungen werden, weder über das Arbeitsgericht noch über eine Einigungsstelle.

Ort der Betriebsversammlungen

Das Gesetz schreibt keinen bestimmten Ort vor, an dem die Betriebsversammlungen durchgeführt werden müssen. Grundsätzlich sollte eine Betriebsversammlung im Betrieb stattfinden, wenn dies möglich ist. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, einen geeigneten Raum in seinem Betrieb für die Abhaltung der Betriebsversammlung zur Verfügung zu stellen.

Falls im Betrieb kein geeigneter Raum vorhanden ist, muss die Betriebsversammlung zwangsläufig außerhalb des Betriebs stattfinden. Dazu muss gegebenenfalls ein Raum angemietet werden. Die damit verbundenen Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen.

Beschlussfassung auf einer Betriebsversammlung

Auf einer Betriebsversammlung können auch Beschlüsse gefasst werden. Stellungnahmen und Willensäußerungen der Betriebsversammlung erfolgen durch Beschlüsse.

Die Beschlüsse der Betriebsversammlung haben allerdings eine eher geringe rechtliche Bedeutung. Der Betriebsrat ist an sie nicht gebunden. Er ist jedoch verpflichtet, einen von der Betriebsversammlung gefassten Beschluss zumindest zu prüfen. Unterlässt er dies, kann darin eine Pflichtverletzung liegen, die gegebenenfalls sogar einen Auflösungsantrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG rechtfertigen kann.

Einen Antrag auf Abstimmung (Beschlussfassung) über ein bestimmtes Thema kann jeder Arbeitnehmer stellen, der zur Teilnahme an der Betriebsversammlung berechtigt ist. Auch der Betriebsrat kann beantragen, dass die Betriebsversammlung über ein bestimmtes Thema abstimmen soll. Der Arbeitgeber kann dagegen keinen Beschluss der Betriebsversammlung herbeiführen. Er ist nicht antragsberechtigt.

An der Abstimmung dürfen nur die an der Betriebsversammlung teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer (einschließlich der Betriebsratsmitglieder) teilnehmen. Nur diese sind stimmberechtigt.

Die Betriebsversammlung ist grundsätzlich immer beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Für die Beschlussfähigkeit ist es nicht erforderlich, dass eine bestimmte Mindestanzahl von Arbeitnehmern an der Versammlung bzw. Abstimmung teilnimmt.

Die Beschlüsse auf einer Betriebsversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gefasst.

Themen einer Betriebsversammlung

Auf Betriebsversammlungen dürfen nur bestimmte Themen behandelt werden. Einige Themen müssen zwingend behandelt werden. Andere können behandelt werden.

Welche Themen müssen behandelt werden?

Das Gesetz schreibt vor, dass auf bestimmten Betriebsversammlungen bestimmte Themen zwingend behandelt werden müssen. Es handelt sich dabei um die folgenden Themen:

  1. Tätigkeitsbericht des Betriebsrats
  2. Jahresbericht des Arbeitgebers

Tätigkeitsbericht des Betriebsrats

Auf jeder der einmal im Kalendervierteljahr stattfindenden regelmäßigen Betriebsversammlungen muss der Betriebsrat einen Tätigkeitsbericht erstatten.

Dieser Bericht sollte die Arbeit des Betriebsrats in dem Berichtszeitraum widerspiegeln und die in dieser Zeit eingetretenen Ereignisse und Tatsachen enthalten, die für die Arbeitnehmer bedeutsam sind. Der Inhalt des Berichts ist vorher vom Betriebsrat durch Beschluss festzulegen.

Der Tätigkeitsbericht ist vom Betriebsratsvorsitzenden mündlich vorzutragen. Durch Beschluss kann der Betriebsrat auch ein oder mehrere andere Betriebsratsmitglieder mit der Erstattung des gesamten Berichts oder einzelner Teile beauftragen.

Im Anschluss an den Vortrag ist den Teilnehmern der Betriebsversammlung Gelegenheit zu geben, zu den einzelnen Punkten des Berichts Stellung zu nehmen.

Jahresbericht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss einmal in jedem Kalenderjahr auf einer Betriebsversammlung einen Bericht erstatten (§ 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Der Arbeitgeber muss dabei berichten über

  • das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer,
  • die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs und
  • den betrieblichen Umweltschutz.

Welche Themen können behandelt werden?

Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalten (Tätigkeitsbericht des Betriebsrats, Jahresbericht des Arbeitgebers) können auf einer Betriebsversammlung alle weiteren Fragen behandelt werden, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen (§ 45 BetrVG).

Damit eine Angelegenheit auf einer Betriebsversammlung behandelt werden kann, muss aber immer ein konkreter Bezug zwischen der Angelegenheit und dem Betrieb oder den Arbeitnehmern bestehen. Liegt diese Voraussetzung vor, können insbesondere auch die folgenden Angelegenheiten auf einer Betriebsversammlung behandelt werden:

  • tarifpolitische und sozialpolitische Angelegenheiten
  • umweltpolitische Angelegenheiten
  • wirtschaftliche Angelegenheiten
  • Gleichstellungsangelegenheiten
  • Integrationsangelegenheiten

Fragen, die weder den Betrieb noch seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, dürfen nicht auf die Tagesordnung einer Betriebsversammlung gesetzt werden. Während der Versammlung hat der Betriebsratsvorsitzende als Versammlungsleiter dafür zu sorgen, dass keine unzulässigen Themen behandelt werden.

Besondere Formen der Betriebsversammlung

Neben der „normalen“ Betriebsversammlung gibt es noch zwei besondere Formen der Betriebsversammlung: die Teilversammlung und die Abteilungsversammlung.

Teilversammlung

Eine Betriebsversammlung ist normalerweise als Vollversammlung, das heißt als Versammlung für alle Arbeitnehmer des Betriebs durchzuführen. Wenn allerdings wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden kann, können auch mehrere Versammlungen durchgeführt werden, an denen dann jeweils nur ein Teil der Arbeitnehmer des Betriebs teilnimmt (§ 42 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Man spricht dann von Teilversammlungen.

Die Abhaltung von Teilversammlungen für bestimmte Mitarbeitergruppen kann z.B. zulässig sein

  • bei Arbeit im Schichtbetrieb,
  • bei einer sehr großen Anzahl an Mitarbeitern im Betrieb,
  • wenn kein ausreichend großer Raum im Betrieb vorhanden ist,
  • bei einer Vielzahl von Mitarbeitern im Außendienst.

Die Entscheidung darüber, dass anstelle einer Vollversammlung Teilversammlungen durchgeführt werden, muss der Betriebsrat durch einen Beschluss treffen.

Zwischen den einzelnen Teilversammlungen sollte möglichst wenig Zeit liegen, damit der Stand der zwischen Betriebsrat und Belegschaft ausgetauschten Informationen möglichst gleich ist.

Bei einer Teilversammlung haben diejenigen Arbeitnehmer ein Teilnahme- und Stimmrecht, die dem Bereich des Betriebs angehörigen, für den der Betriebsrat die Teilversammlung veranstaltet (z.B. die Arbeitnehmer einer bestimmten Schicht). Außerdem sind sämtliche Betriebsratsmitglieder berechtigt, an der Teilversammlung teilzunehmen.

Für die Durchführung und den Ablauf einer Teilversammlung gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für eine Betriebsversammlung, die als Vollversammlung durchgeführt wird.

Abteilungsversammlung

Wenn Arbeitnehmer des Betriebs in organisatorisch oder räumlich abgegrenzten Betriebsteilen arbeiten, besteht die Möglichkeit, anstelle einer Betriebsversammlung, an der alle Arbeitnehmer des Betriebs teilnehmen, Abteilungsversammlungen durchzuführen. Hinter der Aufteilung der Betriebsversammlung in Abteilungsversammlungen steht der Gedanke, dass in einer Vollversammlung aller Arbeitnehmer des Betriebs die speziellen Angelegenheiten der einzelnen Abteilungen häufig nicht in ausreichendem Maße angesprochen werden können.

Ein Betriebsteil ist dann organisatorisch vom Betrieb abgegrenzt, wenn er eine eigene Arbeitsaufgabe und eine eigenständige Leitung hat.

 

Beispiele 

  • Die Verwaltung und die Produktionsabteilung eines Betriebes sind regelmäßig organisatorisch abgegrenzte Betriebsteile.
  • Die verschiedene Zweigstellen oder Filialen eines Betriebs sind räumlich abgegrenzte Betriebsteile .
 

Liegen organisatorisch oder räumlich abgegrenzte Betriebsteile vor, muss der Betriebsrat durch Beschluss entscheiden, ob und inwieweit er diese zu einzelnen Abteilungsversammlungen zusammenfasst. Der Betriebsrat muss die Arbeitnehmer einzelner Betriebsteile zu Abteilungsversammlungen zusammenfassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Der Betriebsrat ist dann dazu verpflichtet, in jedem Kalenderhalbjahr eine Betriebsversammlung als Abteilungsversammlungen durchzuführen.

Wie der Betriebsrat die Arbeitnehmer zu einzelnen Abteilungsversammlungen zusammenfasst, liegt in seinem Ermessen. Der Betriebsrat kann für jeden Betriebsteil eine eigene Abteilungsversammlung einberufen. Er kann aber auch mehrere Betriebsteile zu einer einheitlichen Abteilungsversammlung zusammenfassen. Für alle Arbeitnehmer, die der Betriebsrat keiner Abteilungsversammlung zugeordnet hat, führt der Betriebsrat eine “normale” Betriebsversammlung in Form einer Teilversammlung durch.

Die verschiedenen Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden.

Über die Frage, welches Betriebsratsmitglied die jeweilige Abteilungsversammlung leitet, entscheidet der Betriebsrat durch Beschluss. In der Regel wird es zweckmäßig sein, ein Betriebsratsmitglied die Abteilungsversammlung leiten zu lassen, das auch in dem entsprechenden Betriebsteil beschäftigt ist.

Für die Durchführung und den Ablauf der Abteilungsversammlungen gelten im Übrigen dieselben Grundsätze wie für eine “normale” Betriebsversammlung. Da die Abteilungsversammlungen die “normale” Betriebsversammlung ersetzen, werden auf diesen grundsätzlich nicht nur die speziellen Themen aus den jeweiligen Abteilungen behandelt, sondern auch Themen, die den gesamten Betrieb betreffen.

Kosten der Betriebsversammlung

Die durch die Durchführung einer Betriebsversammlung entstehenden Kosten sind grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragen. Dafür ist keine vorherige Vereinbarung über die Kostenübernahme zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat erforderlich. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers folgt aus dem Gesetz (§ 40 BetrVG). Allerdings sollte der Betriebsrat möglichst immer versuchen, die durch die Durchführung einer Betriebsversammlung entstehenden Kosten vorab mit dem Arbeitgeber zu klären, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten können insbesondere die Kosten für die Anmietung eines externen Veranstaltungsraums gehören, falls im Betrieb kein geeigneter Raum vorhanden ist.

Nicht zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten zählen die Kosten für die Bewirtung der Teilnehmer der Betriebsversammlung (Kosten für Speisen, Getränke usw.).

Der Arbeitgeber hat auch die Kosten zu tragen, die den an der Versammlung teilnehmenden Arbeitnehmern für ihre Anreise entstehen.

Arbeitsentgelt und Fahrtkosten

Arbeitnehmer erleiden durch die Durchführung einer Betriebsversammlung in der Regel keinen finanziellen Nachteil. Denn ihr Anspruch auf Lohnzahlung wird durch die Veranstaltung einer Betriebsversammlung grundsätzlich nicht berührt. Außerdem können Sie einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben, wenn sie an einer Betriebsversammlung teilnehmen.

Arbeitnehmer, die an der Betriebsversammlung teilnehmen

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer, die an einer Betriebsversammlung teilnehmen, einen Anspruch auf ihr normales Arbeitsentgelt. Dies gilt allerdings nicht für jede Art von Betriebsversammlung.

Ein Anspruch auf Vergütung besteht bei der Teilnahme an den folgenden Betriebsversammlungen:

  • regelmäßige Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
  • zusätzliche Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 1 Satz 4 BetrVG
  • auf Antrag des Arbeitgebers einberufene außerordentliche Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 3 BetrVG

Die Teilnahme an diesen Betriebsversammlungen gilt für die Arbeitnehmer als Arbeitszeit und ist entsprechend zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit an einer Betriebsversammlung teilnimmt, also in einer Zeit, in der er gar nicht hätte arbeiten müssen und deshalb eigentlich keinen Lohnanspruch erworben hätte. Insbesondere haben auch Teilzeitkräfte und Aushilfen einen Anspruch auf Bezahlung, wenn sie in ihrer Freizeit an einer Betriebsversammlung teilnehmen.

Der Anspruch auf Vergütung der Zeit der Teilnahme an einer Betriebsversammlung als Arbeitszeit steht allen Arbeitnehmern zu, die berechtigt an einer Betriebsversammlung teilnehmen. Insbesondere haben auch Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf Bezahlung der Zeit ihrer Teilnahme an einer Betriebsversammlung als Arbeitszeit.

Auch Arbeitnehmer, die sich im Urlaub oder in Elternzeit befinden, haben einen zusätzlichen Vergütungsanspruch, wenn sie an einer Betriebsversammlung teilnehmen. Sie können die Bezahlung der Teilnahme an der Betriebsversammlung zusätzlich zum Urlaubsentgelt bzw. Elterngeld verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Betriebsversammlung innerhalb der ansonsten üblichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer stattfindet oder nicht.

Der Vergütungsanspruch erstreckt sich auch auf zusätzliche Wegezeiten bzw. Reisezeiten, die Arbeitnehmer aufwenden müssen, um zu der Betriebsversammlung zu gelangen. Eine “zusätzliche” Reisezeit liegt aber nur dann vor, wenn der jeweilige Arbeitnehmer den Weg ohne die Teilnahme an der Betriebsversammlung nicht zurückgelegt hätte. Wenn der Arbeitnehmer den Weg auch ohne die Teilnahme an der Betriebsversammlung zurückgelegt hätte, um zur Arbeit zu kommen, besteht kein Anspruch auf Bezahlung der Wegezeit. Ein Anspruch auf Bezahlung der Wegezeit kommt deshalb in der Regel nur in Betracht, wenn

  • die Betriebsversammlung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit oder
  • an einem anderen Ort als dem persönlichen Arbeitsort des Arbeitnehmers stattfindet.

Reisekosten und Fahrtkosten sind ebenfalls grundsätzlich dann zu erstatten, wenn die Betriebsversammlung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit oder an einem anderen Ort als dem persönlichen Arbeitsort des Arbeitnehmers stattfindet.

Die Höhe des zu zahlenden Lohns richtet sich bei einer Betriebsversammlung, die während der persönlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers stattfindet, nach dem Lohn, den der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er in der Zeit der Versammlungsteilnahme gearbeitet hätte. Hätte der Arbeitnehmer neben dem Grundlohn Anspruch auf weitere Vergütungsbestandteile wie z.B. Zulagen und Zuschläge gehabt, sind auch diese zu zahlen. Liegt die Betriebsversammlung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers, ist nur der Lohn zu zahlen, der bei Durchführung der Versammlung innerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu zahlen wäre.

Wenn eine Betriebsversammlung länger dauert und über die persönliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinausgeht, stellt sich die Frage, ob dieser Arbeitnehmer dann nicht “Überstunden” leistet, die mit einem eventuellen Überstundenzuschlag zu vergüten sind. Da die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsversammlung aber keine tatsächliche Arbeitszeit ist, sondern nur wie Arbeitszeit zu vergüten ist, besteht in der Regel kein Anspruch auf Zahlung eines Überstundenzuschlags für die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsversammlung, die über die persönliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinausgeht. Ein Anspruch auf Überstundenzuschläge kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer statt an der Betriebsversammlung teilzunehmen tatsächlich Überstunden im Betrieb geleistet hätte.

Grundsätzlich gar kein Anspruch auf Arbeitsentgelt und Fahrtkostenerstattung besteht für die Teilnahme an den folgenden Versammlungen:

  • auf Grund eines eigenen Entschlusses des Betriebsrats einberufene außerordentliche Betriebsversammlungen (§ 43 Abs. 3, 1. Fall BetrVG)
  • auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer einberufene außerordentliche Betriebsversammlungen (§ 43 Abs. 3, 3. Fall BetrVG)

Werden diese Betriebsversammlungen allerdings mit Zustimmung des Arbeitgebers während der Arbeitszeit durchgeführt, haben die teilnehmenden Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitsentgelt.

Arbeitnehmer, die nicht an einer Betriebsversammlung teilnehmen

Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, an einer Betriebsversammlung teilnehmen. Wenn ein Arbeitnehmer nicht an einer Betriebsversammlung teilnimmt, die während seiner Arbeitszeit stattfindet, ist er verpflichtet, normal zu arbeiten. Er hat dann selbstverständlich auch seinen “normalen” Lohnanspruch. Aber auch wenn er aufgrund der Betriebsversammlung nicht arbeiten kann, weil der Arbeitgeber z.B. den Betrieb wegen der Betriebsversammlung vorübergehend geschlossen hat, hat der arbeitswillige Arbeitnehmer Anspruch auf seine Vergütung.

Grundsätzlich keinen Anspruch auf Bezahlung hat ein Arbeitnehmer, der an einer Betriebsversammlung nicht teilnimmt, wenn er ohne Absprache mit dem Arbeitgeber seinen Arbeitsplatz verlässt.

Arbeitnehmer, die wegen Krankheit nicht an einer Betriebsversammlung teilnehmen, die außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit stattfindet, haben keinen Anspruch auf Bezahlung der Zeit der Betriebsversammlung. Findet die Betriebsversammlung aber während der persönlichen Arbeitszeit eines krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Arbeitnehmers statt, hat dieser seinen normalen Lohnanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

Video: „BETRIEBSVERSAMMLUNG – Antworten auf die wichtigsten Fragen“

Das könnte Dich ebenfalls interessieren:

Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

Kluge(r) Bestseller!

Betriebsrat für Aufsteiger – Das wichtigste Betriebsrat-Wissen
von Dr. jur. Henning Kluge

Das wichtigste Betriebsrat-Wissen – kompakt und leicht verständlich dargestellt auf 241 Seiten. Mit zahlreichen Beispielen aus der Praxis.

Aus dem Inhalt:

Oder versandkostenfrei direkt bei uns bestellen:

Muster & Vorlagen

Hier finden Sie eine umfangreiche Sammlung mit über 150 Mustern & Vorlagen für Ihre Betriebsratsarbeit.

Kluge(r) Tipp! Kostenlos!

Kostenloses eBook
„Rechte & Pflichten der Betriebsratsmitglieder“
von Dr. jur. Henning Kluge

Erhalte kostenlos unser eBook „Rechte & Pflichten der Betriebsratsmitglieder“ als Dankeschön, wenn Du unseren Newsletter abonnierst.
Wir behandeln Deine E-Mail streng vertraulich und geben sie nicht an Dritte weiter!