Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

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Der Betriebsrat ist nicht vermögensfähig und kann schon aus diesem Grund kein eigenes Vermögen und insbesondere keine finanziellen Mittel haben, mit denen er seine Arbeit finanzieren kann. Die einzelnen Betriebsratsmitglieder üben ihr Amt als Ehrenamt aus und sind nicht verpflichtet, ihre Betriebsratstätigkeit „aus eigener Tasche“ zu finanzieren. Der Gesetzgeber verpflichtet stattdessen den Arbeitgeber, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Dazu gehören sowohl die Kosten des Betriebsrats als auch die Kosten der einzelnen Betriebsratsmitglieder. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat außerdem die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG).

Kosten des Betriebsrats

Es werden die folgenden Kostenarten unterschieden:

  • allgemeine Geschäftsführungskosten
  • Rechtsverfolgungskosten
  • Sachverständigen-, Rechtsanwalts- und Beraterkosten

Geschäftsführungskosten

Zu den Geschäftsführungskosten zählen alle im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs des Betriebsrats anfallenden Kosten. Diese Kosten zählen regelmäßig zu den „erforderlichen“ und damit vom Arbeitgeber grundsätzlich zu erstattenden Kosten.

Zu den Kosten der laufenden Geschäftsführung des Betriebsrats können z.B. gehören:

  • Portokosten
  • Telefongebühren
  • Kopierkosten

Rechtsverfolgungskosten

Nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit sind Arbeitgeber und Betriebsrat dazu angehalten, Meinungsverschiedenheiten durch Verhandlungen und – wenn möglich – eine gütliche Einigung zu klären. Allerdings ist der Betriebsrat nicht gezwungen, sich mit dem Arbeitgeber gütlich zu einigen, wenn er meint, dass er in einer bestimmten Angelegenheit im Recht ist. Der Betriebsrat kann seine Rechte erforderlichenfalls auch mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen. Die durch die gerichtliche Geltendmachung der Rechte des Betriebsrats entstehenden Kosten hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat die Führung des Rechtsstreits für erforderlich halten durfte.

Wichtig!

Sofern eine gütliche Einigung mit dem Arbeitgeber nicht möglich ist, kann der Betriebsrat betriebsverfassungsrechtliche Streitfragen auf Kosten des Arbeitgebers vom Arbeitsgericht klären lassen.

Der Arbeitgeber hat die Rechtsverfolgungskosten des Betriebsrats selbst dann zu übernehmen, wenn er den Rechtsstreit gegen den Betriebsrat am Ende gewinnt. Eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers besteht allerdings dann nicht, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig oder von vornherein offensichtlich aussichtslos war.

Da in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten keine Gerichtsgebühren erhoben werden, handelt es sich bei den vom Arbeitgeber zu übernehmenden Kosten in erster Linie um Rechtsanwaltskosten (in eher seltenen Fällen können auch Sachverständigenkosten oder Kosten durch zu ladende Zeugen anfallen).

Der Arbeitgeber muss die Kosten einer Prozessvertretung des Betriebsrats durch einen Rechtsanwalt tragen, wenn der Betriebsrat die Hinzuziehung des Anwalts für notwendig erachten konnte. Dies wird regelmäßig der Fall sein. Der Pflicht des Arbeitgebers zur Übernahme der Rechtsanwaltskosten steht nicht entgegen, dass der Betriebsrat auch einen Gewerkschaftsvertreter mit der Prozessführung hätte beauftragen können. Der Betriebsrat kann frei entscheiden, ob er in einem Rechtsstreit einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt oder ob er eine Gewerkschaft um Unterstützung bittet.

Wichtig!

Für die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Vertretung in einem Gerichtsverfahren muss der Betriebsrat grundsätzlich für jede Instanz einen gesonderten Beschluss fassen.

Der Arbeitgeber kann auch die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit (das heißt außergerichtliche Korrespondenz oder Verhandlungen mit dem Arbeitgeber) eines vom Betriebsrat beauftragten Rechtsanwalts zu tragen haben. Die Kosten für eine rein beratende Tätigkeit eines Rechtsanwalt hat der Arbeitgeber aber grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn der Betriebsrat den Anwalt aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, als Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG oder als Berater nach § 111 Satz 2 BetrVG hinzuzieht.

Sachverständigen-, Rechtsanwalts- und Beraterkosten

Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben Sachverständige hinzuziehen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Sachverständige in diesem Sinne können z.B auch Rechtsanwälte sein. Die durch die Hinzuziehung des Sachverständigen entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Voraussetzung ist allerdings, das der Betriebsrat zuvor eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Hinzuziehung des Sachverständigen und deren Modalitäten (Beratungsthema, Person des Sachverständigen, Honorar) getroffen hat (vgl. § 80 Abs. 3 BetrVG).

Auch die Kosten eines Beraters nach § 111 Satz 2 BetrVG, auf den der Betriebsrat im Fall von Betriebsänderungen zurückgreifen kann, hat der Arbeitgeber zu tragen. Eine vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Kostentragungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Kosten der Betriebsratstätigkeit zu tragen. Allerdings ist er nur zur Übernahme solcher Kosten verpflichtet, die im Interesse des Betriebs und seiner Belegschaft unter Berücksichtigung auch der Belange des Arbeitgebers erforderlich waren.

Wichtig!

Der Arbeitgeber hat die vom Betriebsrat verursachten Kosten nur insoweit zu tragen, als diese Kosten für die Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich waren.

Ausreichend für eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ist aber, dass der Betriebsrat die Kosten im Zeitpunkt ihrer Entstehung bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände für erforderlich halten durfte, um seine Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können. Bei der Prüfung dieser Frage hat der Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Betriebsrat hinsichtlich entstehender Kosten außerdem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Dadurch soll eine unverhältnismäßige Kostenbelastung des Arbeitgebers ausgeschlossen werden. Das Kriterium der Verhältnismäßigkeit darf allerdings nicht dazu dienen, die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bzw. die Aktivitäten des Betriebsrats auf ein unteres Niveau zu drücken.

Zusammengefasst bestehen für eine Kostenübernahmepflicht des Arbeitgebers also zwei Voraussetzungen:

  • Erforderlichkeit der Kosten für die Durchführung der Betriebsratstätigkeit
  • Verhältnismäßigkeit der Kosten

Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, muss der Betriebsrat nicht die die Zustimmung des Arbeitgebers einholen, bevor die Kosten entstehen. Allerdings sollte der Betriebsrat den Arbeitgeber jedenfalls bei nicht alltäglichen Kosten vorher informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Eine solche Vorgehensweise kann durch den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit geboten sein.

Auch in Fällen, in denen eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers zweifelhaft sein kann, sollte der Betriebsrat versuchen, vor Entstehung der Kosten Einvernehmen mit dem Arbeitgeber über die Übernahme der Kosten herzustellen. Andernfalls kann es sein, dass die Kosten letztlich von den Betriebsratsmitgliedern zu tragen sind.

Wichtig!

Verursacht der Betriebsrat Kosten, die nicht vom Arbeitgeber zu erstatten sind, sind diese grundsätzlich von den Betriebsratsmitgliedern als Gesamtschuldner zu tragen. Sind die nicht erstattungspflichtigen Kosten einem einzelnen Betriebsratsmitglied zuzurechnen, hat dieses die Kosten grundsätzlich allein zu tragen.

Sachmittel und Büropersonal für den Betriebsrat

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber auf seine Kosten dem Betriebsrat für seine Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Telekommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Büro

In der Regel hat der Betriebsrat Anspruch auf ein (abschließbares) eigenes Büro, das mit dem erforderlichen Mobiliar (Schreibtisch, Sitzungstisch, Stühle, Schränke, Regale) ausgestattet ist. In dem Betriebsratsratsbüro hat grundsätzlich der Betriebsrat und nicht der Arbeitgeber das Hausrecht. Der Arbeitgeber darf das Betriebsratsbüro – abgesehen von Notfällen – nicht gegen den Willen des Betriebsrats betreten.

Der Betriebsrat hat außerdem Anspruch auf das gängige Büromaterial. Dazu gehören z.B.:

  • Schreibmaterial (Papier, Stifte)
  • Briefumschläge, Versandtaschen, Briefmarken
  • Aktenordner, Schnellhefter
  • Tacker, Locher

Informations- und Telekommunikationstechnik

Die Vorschrift des § 40 Abs. 2 BetrVG bestimmt ausdrücklich, dass dem Betriebsrat auch Informations- und Telekommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen ist.

In jedem Fall hat der Betriebsrat Anspruch auf ein eigenes Telefon, mit dem er ungestört Gespräche führen kann. Grundsätzlich hat der Betriebsrat auch Anspruch auf ein Faxgerät. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, dem Betriebsrat ein oder mehrere Mobiltelefone zur Verfügung zu stellen.

Auch eine EDV-Grundausstattung (PC, Drucker, Zubehör und Software) wird mittlerweile als ein in der Regel unverzichtbares Arbeitsmittel des Betriebsrats angesehen wird.

Der Betriebsrat kann auch einen Anspruch darauf haben, dass ihm ein eigener Internetzugang zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Zugang zum Internet zum betrieblichen Standard gehört.

„Schwarzes Brett“

Zu einer ordnungsgemäßen Betriebsratsarbeit gehört die Unterrichtung der Belegschaft über betriebliche Angelegenheiten. Ein zweckmäßiges Mittel für diese Unterrichtung ist ein sogenanntes „schwarzes Brett“, auf dem der Betriebsrat seine Informationen und Mitteilungen für die Belegschaft anbringen kann. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Anschaffung eines solchen „schwarzen Brettes“ verlangen. Es ist an einer geeigneten und allen Arbeitnehmern des Betriebs zugänglichen Stelle im Betrieb anzubringen.

Fachliteratur

Der Betriebsrat hat sich bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben mit einer Vielzahl von Themen zu befassen. Dabei verlangt der Gesetzgeber von den Betriebsratsmitgliedern, dass diese sich die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse möglichst selbst aneignen. Zu den Sachmitteln, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Verfügung stellen muss, gehört deshalb vor allem auch Fachliteratur, insbesondere Bücher, Fachzeitschriften und Gesetzestexte. Die zur Verfügung zu stellende Literatur darf der Betriebsrat selbst auswählen.

Zumindest die folgende Fachliteratur sollte dem Betriebsrat in einer aktuellen Fassung zur Verfügung stehen:

  • Gesetzestexte zum Arbeitsrecht und Sozialrecht (z.B. dtv-Ausgaben oder Kittner, Arbeits- und Sozialgesetze
  • Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, z.B. Fitting oder Däubler/Kittner/Klebe/Wedde
  • eine Einführung in das Arbeitsrecht, z.B. Däubler
  • ein Handbuch zum Arbeitsrecht, z.B. Schaub

Daneben hat der Betriebsrat grundsätzlich Anspruch auf eine arbeits- und sozialrechtliche Fachzeitschrift (z.B. die „Arbeitsrecht im Betrieb“).

Büropersonal

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Die Überlassung von Büropersonal kann zeitweilig (stundenweise, tageweise) oder dauerhaft erforderlich sein. Der Einsatz von Büropersonal kommt grundsätzlich für alle Arten von Hilfstätigkeiten in Betracht, z.B. für Schreibarbeiten, Botengänge, Telefonate, Kopierarbeiten.

Ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber Büropersonal zur Verfügung stellen muss, ist stark einzelfallabhängig. Es kommt insbesondere auf Art und Größe des Betriebs und den tatsächlichen Arbeitsanfall beim Betriebsrat an.

Kosten der Betriebsratsmitglieder

Auch die Kosten, die einzelnen Betriebsratsmitgliedern in Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit entstehen, sind vom Arbeitgeber zu tragen. Zur Betriebsratstätigkeit gehören sämtliche Tätigkeiten, die ein Betriebsratsmitglied im Hinblick auf seine Mitgliedschaft im Betriebsrat und zur Erfüllung seiner Aufgaben im Betriebsrat macht.

Reisekosten

Betriebsratsmitgliedern können im Zusammenhang mit ihrer Amtstätigkeit Reisekosten entstehen, z.B. bei Reisen zu Schulungs- und Bildungsmaßnahmen, durch Besuche von auswärtigen Betrieben, durch die Teilnahme an Sitzungen des Gesamtbetriebsrats usw. Erforderliche Reisekosten von Betriebsratsmitgliedern sind vom Arbeitgeber zu tragen. Zu den vom Arbeitgeber zu erstattenden Reisekosten zählen auch notwendige Kosten für eine angemessene Unterkunft und Verpflegung (Reisespesen).

Tipp!

Auch bei der Fahrt eines Betriebsratsmitglieds zu einer Betriebsratssitzung, die außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit, aber innerhalb der üblichen Arbeitszeit der meisten Betriebsratsmitglieder liegt, sind die entstandenen Fahrtkosten zu erstatten.

Kosten bei Rechtsstreitigkeiten

Betriebsratsmitglieder können durch ihre Betriebsratstätigkeit in Rechtsstreitigkeiten verwickelt werden. Der Arbeitgeber hat die einem Betriebsratsmitglied durch die Führung eines Rechtsstreits entstehenden Kosten zu erstatten, wenn dieser

  • das Verhältnis des Betriebsratsmitglieds zum Betriebsrat betrifftoder
  • die gesetzliche Rechtsstellung des Betriebsratsmitglieds durch den Rechtsstreit berührt wird.

Beispiele:

  • Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat
  • Anfechtung der Wahl eines Betriebsratsmitglieds
  • Überprüfung der Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses auf Antrag eines Betriebsratsmitglieds
  • Einsichtnahme in die Betriebsratsunterlagen

Bei den vom Arbeitgeber in diesen Fällen zu erstattenden Kosten wird es sich in erster Linie um Rechtsanwaltskosten handeln.

Die Kosten sonstiger Rechtsstreitigkeiten von Betriebsratsmitgliedern, die nicht das Verhältnis des Betriebsratsmitglieds zum Betriebsrat betreffen oder die gesetzliche Rechtsstellung des Betriebsratsmitglieds berühren, sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dagegen nicht vom Arbeitgeber zu tragen. Dies gilt selbst dann, wenn der Rechtsstreit seinen Ursprung im Betriebsverfassungsrecht hat.

Schulungskosten

Betriebsratsmitglieder haben das Recht und die Pflicht, sich die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Kenntnisse anzueignen. Sie können zu diesem Zweck an Schulungsveranstaltungen teilnehmen. Die Kosten der Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an diesen Schulungen hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Voraussetzung für die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ist lediglich, dass die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an der konkreten Schulungsveranstaltung “erforderlich” ist.

Die Teilnahme an Schulungen, die Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht und im allgemeinen Arbeitsrecht vermitteln, ist nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte grundsätzlich immer erforderlich (es sei denn, das Betriebsratsmitglied verfügt schon über entsprechende Kenntnisse). Die Kosten der Teilnahme an Grundlagenseminaren in diesen beiden Bereichen hat der Arbeitgeber also in der Regel zu übernehmen.

Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören:

  • Seminargebühren
  • Reisekosten
  • Verpflegungskosten
  • ggf. Übernachtungskosten

Video: Kosten der Betriebsratsarbeit // Welche KOSTEN muss der Arbeitgeber für den BETRIEBSRAT übernehmen?

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Video: Räume und Arbeitsmittel für den BETRIEBSRAT // Betriebsrats-Büro, PC, Büromaterial, Fachliteratur

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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