Muster: Keine Überstunden ohne Zustimmung des Betriebsrats

Muster für ein Schreiben, mit dem der Betriebsrat den Arbeitgeber auffordert, die Durchführung von Überstunden ohne Zustimmung des Betriebsrats zu unterlassen.

Absender:       Betriebsrat
Empfänger:     Arbeitgeber
Stichworte:      Mitbestimmungsrecht, Überstunden, Aufforderung, Unterlassung
Paragraphen:  § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Der Betriebsrat der Firma …

 

An die

Geschäftsleitung

 

Ort, Datum

Unterlassung der Durchführung von Überstunden ohne Zustimmung des Betriebsrats

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Betriebsrat hat durch Zufall davon erfahren, dass kürzlich einige Mitarbeiter Überstunden geleistet haben. Über diesen Sachverhalt haben Sie den Betriebsrat weder informiert noch die nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats eingeholt.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat bei der “vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit” mitzubestimmen. Das bedeutet, dass Sie zwingend die Zustimmung des Betriebsrats einholen müssen, bevor einzelne Arbeitnehmer Überstunden leisten müssen bzw. dürfen. Ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat dürfen Sie Überstunden nicht einseitig anordnen. Auch wenn die Mitarbeiter mit den Überstunden einverstanden sind und diese freiwillig leisten, ist die vorherige Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Dies gilt selbst dann, wenn Sie aufgrund des Vorliegens von dringenden, nicht vorhersehbaren betrieblichen Gründen Überstunden ableisten lassen wollen. Eine Regelung für Eilfälle müsste von Ihnen im Voraus mit dem Betriebsrat getroffen werden. Nur in echten Notfällen (z.B. bei Bränden, Überschwemmungen, Explosionsgefahr) können Sie Überstunden einseitig anordnen.

Der Betriebsrat fordert Sie deshalb auf, Maßnahmen zur vorübergehenden Verlängerung der betrieblichen Arbeitszeit i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG – insbesondere die Anordnung von Überstunden – zu unterlassen, bis hierüber eine Einigung mit dem Betriebsrat zustande gekommen ist.

Sollten Sie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG weiterhin missachten, müssen Sie damit rechnen, dass der Betriebsrat den ihm in diesem Fall zustehenden Unterlassungsanspruch mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Arbeitsgericht durchsetzt.

Abschließend fordert der Betriebsrat Sie auf, in Zukunft auch die sonstigen Beteiligungsrechte des Betriebsrats – insbesondere die sich aus § 87 BetrVG ergebenden Mitbestimmungsrechte – zu beachten und den Betriebsrat über Maßnahmen, die Beteiligungsrechte auslösen können, rechtzeitig und umfassend zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Betriebsratsvorsitzende/r)

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