Betriebsrat Aufgaben – Welche Aufgaben hat ein Betriebsrat?

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Die Aufgaben des Betriebsrats und der Betriebsratsmitglieder ergeben sich vor allem aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), aber auch aus zahlreichen anderen Gesetzen (z.B. dem Arbeitsschutzgesetz, dem Arbeitssicherheitsgesetz, dem Kündigungsschutzgesetz usw.). Der Betriebsrat ist grundsätzlich verpflichtet, die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

Der Gesetzgeber hat dem Betriebsrat eine fast unüberschaubare Anzahl an Aufgaben übertragen. Die Aufgaben des Betriebsrats und der Betriebsratsmitglieder ergeben sich vor allem aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), aber auch aus zahlreichen anderen Gesetzen (z.B. dem Arbeitsschutzgesetz, dem Arbeitssicherheitsgesetz, dem Kündigungsschutzgesetz usw.). Der Betriebsrat ist grundsätzlich verpflichtet, die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Die Aufgaben des Betriebsrats stellen deshalb in der Regel zugleich seine Pflichten dar. Wenn das Gesetz dem Betriebsrat eine Aufgabe überträgt, hat der Betriebsrat automatisch auch das Recht, diese Aufgabe wahrzunehmen. Aus den Aufgaben des Betriebsrats ergeben sich deshalb zugleich auch Rechte für den Betriebsrat ( siehe auch Betriebsrat: Rechte).

Hier finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Aufgaben des Betriebsrats und seiner Mitglieder. Diese Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Text: Dr. Kluge Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht, Hannover

Übersicht über die Aufgaben des Betriebsrats

Die Aufgaben des Betriebsrats lassen sich wie folgt einteilen:

  1. Generelle Aufgaben des Betriebsrats
  2. Organisatorische Aufgaben
  3. Überwachungsaufgaben
  4. Schutzaufgaben
  5. Förderaufgaben
  6. Entgegennahme von Anregungen und Beschwerde
  7. Besprechungen und Beratungen mit dem Arbeitgeber
  8. Begleitung von Arbeitnehmern
  9. Mitgestaltung von Arbeitsbedingungen
  10. Mitentscheidung in sonstigen Angelegenheiten
  11. Aufgaben des Betriebsrats im Zusammenhang mit Personalmaßnahmen
  12. Aufgaben in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Generelle Aufgaben des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist Repräsentant der Belegschaft eines Betriebs. Im Großen und Ganzen besteht seine Aufgabe darin, die Interessen der Belegschaft des Betriebes wahrzunehmen.

Zu diesem Zweck hat er vertrauensvoll mit dem Arbeitgeber zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenzuarbeiten und dabei mit den Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammenzuwirken (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört dabei insbesondere, Verhandlungen mit dem Arbeitgeber führen, Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu unterbreiten (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) und Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).

Zu den generellen Aufgaben des Betriebsrats gehört außerdem, Informationen vom Arbeitgeber entgegenzunehmen bzw. sich die für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen selbst zu beschaffen (siehe dazu “Informationsbeschaffung durch den Betriebsrat”).

Organisatorische Aufgaben

Der Betriebsrat hat eine ganze Reihe von organisatorischen Aufgaben. Die Erledigung dieser Aufgaben ist hauptsächlich deshalb erforderlich, damit der Betriebsrat in der Lage ist, die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen.

Zu den organisatorischen Aufgaben des Betriebsrats zählen u.a.:

  • die Wahl eines Betriebsratsvorsitzenden und eines stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden (§ 26 BetrVG)
  • die Bildung eines Betriebsausschusses (§ 27 BetrVG)
  • die Bildung eines Wirtschaftsausschusses (§ 106 BetrVG)
  • die Durchführung von Betriebsratssitzungen (§ 29 BetrVG)
  • die Wahl von der Arbeit freizustellender Betriebsratsmitglieder (§ 38 BetrVG)
  • die Einrichtung von Sprechstunden (§ 39 BetrVG)
  • die Durchführung von Betriebsversammlungen (§ 43 BetrVG)
  • die Entsendung von Mitgliedern in den Gesamtbetriebsrat (§ 47 BetrVG)
  • die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) durchführen (§ 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG)
  • die Bestellung eines Wahlvorstandes für die nächsten Betriebsratswahlen (§ 16 BetrVG)
  • die Bestellung eines Wahlvorstandes für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 63 BetrVG)

Überwachungsaufgaben

Eine grundlegende Aufgabe des Betriebsrats besteht darin, die Einhaltung von Vorschriften im Betrieb zu überwachen. Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden

  • Gesetze,
  • Verordnungen,
  • Unfallverhütungsvorschriften,
  • Tarifverträge und
  • Betriebsvereinbarungen

eingehalten werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

Zu den speziellen arbeitsrechtlichen Gesetzen, deren Einhaltung der Betriebsrat überwachen muss, zählen z.B. das Bundesurlaubsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Kündigungsschutzgesetz, das Nachweisgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Der Betriebsrat hat aber auch die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften aus anderen (allgemeinen) Gesetzen zu überwachen, z.B. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), der Gewerbeordnung, dem Handelsgesetzbuch (HGB), dem Mutterschutzgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz.

Stellt der Betriebsrat einen Verstoß gegen bestimmte Vorschriften fest, kann (und muss) er dies beim Arbeitgeber beanstanden und auf Abhilfe drängen.

Darüber hinaus ist es Aufgabe des Betriebsrats, darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt (§ 75 Abs. 1 BetrVG).

Schutzaufgaben

Der Gesetzgeber hat dem Betriebsrat des Weiteren umfangreiche Schutzaufgaben übertragen. Diese betreffen insbesondere den Arbeitsschutz und den betrieblichen Umweltschutz.

Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb eingehalten werden (§ 89 Abs. 1 BetrVG). Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregungen, Beratung und Auskunft zu unterstützen.

Der Betriebsrat hat sich auch dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden (§ 89 Abs. 1 BetrVG).

Darüber hinaus ist der Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer eine Aufgabe des Betriebsrats (§ 75 Abs. 2 BetrVG).

Förderaufgaben

Weitere Aufgaben des Betriebsrats lassen sich unter dem Begriff Förderaufgaben zusammenfassen.

Diese Aufgaben beziehen sich teilweise auf ganz bestimmte Personengruppen. So hat der Betriebsrat die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen (§ 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG) und die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Außerdem hat der Betriebsrat die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen (§ 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

Der Betriebsrat hat aber auch Förderaufgaben, die nicht nur bestimmte Personengruppen, sondern alle Arbeitnehmer des Betriebs betreffen. So hat der Betriebsrat die Aufgabe, die

  • freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (§ 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG),
  • die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen (§ 75 Abs. 2 Satz 2 BetrVG),
  • die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau (§ 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG),
  • die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit (§ 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG),
  • die Beschäftigung im Betrieb (§ 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG),
  • Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes (§ 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG) und
  • die Berufsbildung der Arbeitnehmer (§ 96 Abs. 1 BetrVG)

zu fördern.

Entgegennahme von Anregungen und Beschwerde

Zu den weiteren Aufgaben des Betriebsrats gehört es, Anregungen und Vorschläge von Arbeitnehmern und von der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Der Betriebsrat muss sich mit diesen Anregungen und Vorschlägen befassen und sie auf ihre Berechtigung hin prüfen. Hält der Betriebsrat sie für nicht berechtigt, hat er den Arbeitnehmer darüber zu informieren. Hält der Betriebsrat eine Anregung bzw. einen Vorschlag dagegen für berechtigt, muss er sich an den Arbeitgeber wenden und mit diesem über eine Erledigung der Angelegenheit verhandeln. Über das Ergebnis seiner Verhandlungen muss er den Arbeitnehmer ebenfalls informieren.

Der Betriebsrat hat des Weiteren die Aufgabe, Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und auf ihre Berechtigung hin zu prüfen (§ 85 Abs. 1 BetrVG). Hält der Betriebsrat die Beschwerde für berechtigt, muss er versuchen, den Arbeitgeber dazu zu bringen, der Beschwerde abzuhelfen.

Besprechungen und Beratungen mit dem Arbeitgeber

Zur Umsetzung der Aufgaben und Ziele eines Betriebsrats ist ein ständiger kommunikativer Austausch mit dem Arbeitgeber erforderlich. Aus diesem Grund sieht das Gesetz vor, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung treffen (§ 74 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

Zusätzlich hat der Betriebsrat die Aufgabe, ganz bestimmte Angelegenheiten mit dem Arbeitgeber zu beraten. Der Betriebsrat hat mit dem Arbeitgeber unter anderem zu beraten über

  • vom Arbeitgeber vorgesehene Maßnahmen im Zusammenhang mit der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen, von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen (§ 90 BetrVG),
  • Maßnahmen, die sich aus der Personalplanung ergeben (§ 92 BetrVG),
  • die Vermeidung von Härten, die sich aus der Personalplanung ergeben (§ 92 BetrVG),
  • die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen (§ 97 Abs. 1 BetrVG),
  • Betriebsänderungen (§ 111 Abs. 1 BetrVG).

Begleitung von Arbeitnehmern

Zu den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben des Betriebsrats gehört in einigen Fällen auch die Begleitung einzelner Arbeitnehmer. Betriebsratsmitglieder haben die Aufgabe, einen Arbeitnehmer auf dessen Wunsch hin zu begleiten und zu unterstützen, wenn

  • dem Arbeitnehmer die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert wird (§ 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG),
  • wenn mit dem Arbeitnehmer die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden (§ 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG),
  • wenn ein Arbeitnehmer Einsicht in seine Personalakten nimmt (§ 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG),
  • wenn ein Arbeitnehmer sich bei der zuständigen Stelle des Betriebs beschwert (§ 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

In all diesen Fällen hat ein Arbeitnehmer das Recht, ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen.

Mitgestaltung von Arbeitsbedingungen

Eine besonders wichtige Aufgabe des Betriebsrats besteht in der Mitgestaltung der Arbeitsbedingungen im Betrieb. Es gehört zu den Aufgaben des Betriebsrats, die folgenden Themen gemeinsam und gleichberechtigt mit dem Arbeitgeber zu regeln (vgl. § 87 BetrVG):

  • Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
  • vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (= Überstunden und Kurzarbeit)
  • Auszahlung der Arbeitsentgelte
  • Urlaub
  • Überwachung der Arbeitnehmer durch technische Einrichtungen
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • Sozialeinrichtungen
  • Zuweisung und Kündigung von Werkswohnungen
  • betriebliche Lohngestaltung
  • leistungsbezogene Entgelte
  • betriebliches Vorschlagswesen
  • Gruppenarbeit

Mitentscheidung in sonstigen Angelegenheiten

Neben der Mitgestaltung von Arbeitsbedingungen hat der Betriebsrat auch noch bei einer Reihe weiterer Themen gleichberechtigt mit dem Arbeitgeber mitzuentscheiden. Dies ist z.B. der Fall

  • bei Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich von Belastungen, die durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung entstehen, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen (§ 91 BetrVG),
  • bei Personalfragebögen (§ 94 Abs. 1 BetrVG),
  • bei der Aufstellung von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen (§ 95 Abs. 1 BetrVG),
  • bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung (§ 98 Abs. 1 BetrVG).

Aufgaben des Betriebsrats im Zusammenhang mit Personalmaßnahmen

Wichtige Aufgaben hat der Betriebsrat auch bei personellen Maßnahmen des Arbeitgebers, die einzelne Mitarbeiter betreffen.

So hat der Betriebsrat bei einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Versetzung eines Arbeitnehmers zu prüfen, ob er seine dazu erforderliche Zustimmung verweigern kann und will.

Gleiches gilt bei der Einstellung von Mitarbeitern. Auch bei der Einstellung eines Mitarbeiters kann der Betriebsrat unter bestimmten Voraussetzungen seine Zustimmung verweigern.

Des Weiteren gehört es zu den Aufgaben des Betriebsrats, Eingruppierungen, Rückgruppierungen und Höhergruppierungen von Arbeitnehmern auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

Beabsichtigt der Arbeitgeber die Kündigung eines Arbeitnehmers, ist es Aufgabe des Betriebsrats zu prüfen, ob er der Kündigung widersprechen kann und will.

Bei der beabsichtigten Versetzung oder Kündigung eines Betriebsratsmitglieds hat der Betriebsrat zu entscheiden, ob er der Versetzung oder Kündigung zustimmt oder ob er die Zustimmung verweigert.

Aufgaben in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Der Betriebsrat hat außerdem einige Aufgaben im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens.

Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören insbesondere:

  • die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens
  • die Produktions- und Absatzlage
  • das Produktions- und Investitionsprogramm
  • Rationalisierungsvorhaben
  • Fabrikations- und Arbeitsmethoden
  • die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen
  • die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen
  • der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben
  • die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks
  • die Übernahme des Unternehmens
  • sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können

In Unternehmen mit einem Wirtschaftsausschuss gehört es zu den Aufgaben des Betriebsrats, Informationen über die wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens vom Wirtschaftsausschuss entgegenzunehmen.

Darüber hinaus hat der Betriebsrat außerordentlich wichtige Aufgaben im Falle einer Betriebsänderung. Eine Betriebsänderung ist eine Änderung der betrieblichen Organisation, der Struktur des Betriebs, des Tätigkeitsbereichs usw., die wesentliche Nachteile für die Belegschaft mit sich bringt (z.B. ein Betriebsverlagerung oder Betriebsschließung).

Wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung plant, ist es zunächst Aufgabe des Betriebsrats, die geplante Betriebsänderung mit dem Arbeitgeber zu beraten.

Daneben gehört es im Falle einer Betriebsänderung zu den Aufgaben des Betriebsrats, mit dem Arbeitgeber über einen Interessenausgleich zu verhandeln. Durch einen Interessenausgleich wird die Art und Weise der Durchführung einer Betriebsänderung geregelt. Ziel des Betriebsrats bei den Verhandlungen über einen Interessenausgleich muss sein, die vom Arbeitgeber geplante Betriebsänderung so zu modifizieren, dass für die Belegschaft keine oder nur möglichst geringe Nachteile entstehen.

Des Weiteren gehört es bei einer Betriebsänderung zu den Aufgaben des Betriebsrats, einen Sozialplan mit dem Arbeitgeber auszuhandeln oder über die Einigungsstelle zu erzwingen. In einem Sozialplan geht es darum, die wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern durch die plante Betriebsänderung entstehen, auszugleichen oder zu mildern.

Was gehört nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats?

Es gibt eine Reihe von Tätigkeiten, bei denen man der Meinung sein könnte, dass diese ebenfalls zum Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören, bei denen dies jedoch tatsächlich nicht der Fall ist.

Nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört z.B.

  • die individuelle (arbeits-)rechtliche Beratung von Arbeitnehmern des Betriebs,
  • die Geltendmachung individueller Ansprüche von Arbeitnehmern gegen den Arbeitgeber (z.B. Zahlungsansprüche),
  • die Vertretung von Arbeitnehmern in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht,
  • die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen in Rechtsstreitigkeiten von einzelnen Arbeitnehmern mit dem Arbeitgeber (z.B. in einem Kündigungsschutzprozess),
  • die Werbung für eine Gewerkschaft,
  • die Teilnahme an Veranstaltungen mit rein gewerkschaftlichem Charakter,
  • die Durchführung der Betriebsratswahl (diese ist allein Sache des Wahlvorstandes).

Was ist, wenn der Betriebsrat seine Aufgaben vernachlässigt?

In der Praxis dürfte es für jedes Betriebsratsgremium so gut wie unmöglich sein, jede einzelne der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Dies wird von einem Betriebsrat aber auch nicht verlangt. Der Betriebsrat ist berechtigt, bei seiner Arbeit nach seinem eigenen Ermessen Schwerpunkte zu setzen.

Nimmt der Betriebsrat seine Aufgaben allerdings gar nicht wahr oder vernachlässigt er wichtige Aufgaben in grober Weise, kann dies zur Auflösung des Betriebsrats führen.

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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