Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 1 BetrVG vier Grundsätze für die Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat aufgestellt:
- Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit
- Zusammenarbeit unter Beachtung der geltenden Tarifverträge
- Zusammenarbeit im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen
- Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs als Ziel der Zusammenarbeit
Von besonderer Wichtigkeit ist der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Hinter diesem Grundsatz steht der Gedanke, dass Arbeitgeber und Betriebsrat Konflikte grundsätzlich nicht in einer offenen Auseinandersetzung wie z.B. die Tarifvertragsparteien, sondern in einem ständigen Dialog austragen sollen. Dabei wird nicht verkannt, dass Arbeitgeber und Betriebsrat in der Regel gegensätzliche Interessen haben. Diese Interessengegensätze sollen aber möglichst durch einvernehmliche Lösungen ausgeglichen werden. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat auch dazu, fair und respektvoll miteinander umzugehen.
Wichtig!
Durch den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit werden Arbeitgeber und Betriebsrat dazu verpflichtet, Lösungen im Verhandlungswege zu suchen. In Angelegenheiten, in denen dem Betriebsrat ein Mitbestimmungs- oder Beteiligungsrecht zusteht, darf keine Seite der anderen das Führen von Verhandlungen von vornherein verweigern.
Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet den Betriebsrat aber nicht dazu, eigene Verhandlungspositionen aufzugeben oder sogar auf seine gesetzlichen Rechte zu verzichten. Es gibt für den Betriebsrat keinen Zwang zur Einigung mit dem Arbeitgeber. Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber einmal nicht gütlich einigen, muss das Arbeitsgericht oder die Einigungsstelle entscheiden.
Nach § 2 Abs. 1 BetrVG sollen Arbeitgeber und Betriebsrat „unter Beachtung der geltenden Tarifverträge“ zusammenarbeiten. Hierdurch wird klargestellt, dass Arbeitgeber und Betriebsrat an die tarifvertraglichen Vorgaben gebunden sind. Voraussetzung dafür ist selbstverständlich, dass der Betrieb überhaupt in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fällt.
Ziel der Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat soll das Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs sein (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Hinter diesem Gebot steht der Gedanke, dass der Arbeitgeber nicht allein die Interessen des Betriebs und der Betriebsrat nicht ausschließlich die Interessen der Arbeitnehmer verfolgen soll. Der Betriebsrat muss bei seinen Maßnahmen und Entscheidungen vielmehr auch das Wohl des Betriebs im Auge behalten, was auf längere Sicht auch den Arbeitnehmern des Betriebs zugute kommt (sichere Arbeitsplätze, höhere Löhne). Umgekehrt muss der Arbeitgeber auch an das Wohl der Arbeitnehmer denken, was wiederum dem Betrieb zugute kommen kann (gesunde, zufriedene und motivierte Arbeitnehmer).