Verbot der Störung und Behinderung des Betriebsrats

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Der Betriebsrat übt eine sehr wichtige Funktion aus. Er dient dem Schutz der Arbeitnehmer eines Betriebsrats und der Umsetzung des verfassungsrechtlichen Demokratie- und Sozialstaatsprinzips. Damit der Betriebsrat seine Aufgaben erfüllen kann, verbietet es das Gesetz ausdrücklich, seine Tätigkeit zu stören oder zu behindern (§ 78 Satz 1 BetrVG).

Geschützte Personen und Organe

§ 78 Satz 1 BetrVG schreibt vor, dass die Mitglieder des Betriebsrats und die Mitglieder weiterer betriebsverfassungsrechtlicher Organe in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden dürfen.

Auch wenn § 78 Satz 1 BetrVG nur von den Mitgliedern des Betriebsrats spricht, werden von dieser Vorschrift sowohl die einzelnen Betriebsratsmitglieder als auch der Betriebsrat als Organ geschützt. Sowohl die einzelnen Betriebsratsmitglieder als auch der Betriebsrat in seiner Gesamtheit können deshalb aus § 78 Satz 1 BetrVG also Rechte herleiten.

Neben dem Betriebsrat wird durch § 78 Satz 1 BetrVG auch die Tätigkeit weiterer betriebsverfassungsrechtlicher Organe und deren Mitglieder geschützt. Ausdrücklich genannt werden in der Vorschrift u.a.:

  • der Gesamtbetriebsrat,
  • der Konzernbetriebsrat,
  • die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV),
  • der Wirtschaftsausschuss,
  • die Einigungsstelle.

Das Störungs- und Behinderungsverbot des § 78 Satz 1 BetrVG gilt auch zugunsten der Ersatzmitglieder des Betriebsrats und der Ersatzmitglieder der übrigen in der Vorschrift aufgezählten Organe.

Für Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung gibt es eine besondere Schutzvorschrift in § 96 Abs. 2 SGB IX.

Adressat des Störungs- und Behinderungsverbots

Das Verbot der Störung und Behinderung der Betriebsratsarbeit richtet sich nicht nur an den Arbeitgeber, sondern an jedermann. Es gilt zunächst für alle Personen, die dem Betrieb angehören, unabhängig davon, ob diese Arbeitnehmer sind oder nicht. Das Verbot richtet sich sogar an den Betriebsrat selbst, der z.B. nicht die Tätigkeit einzelner Betriebsratsmitglieder behindern darf.

Das Störungs- und Behinderungsverbot gilt aber auch für Personen und Organisationen, die nicht dem Betrieb angehören, wie z.B. Gewerkschaften, Behörden oder andere Stellen. Durch § 78 BetrVG ist es z.B. Gewerkschaften und Gewerkschaftsmitgliedern verboten, Druck auf Betriebsratsmitglieder auszuüben, damit diese ihre Betriebsratsarbeit im Sinne der Gewerkschaft erledigen.

Verstoß gegen das Störungs- und Behinderungsverbot

Der Begriff der Störung bzw. Behinderung in § 78 Satz 1 BetrVG ist sehr weitreichend. Er umfasst jede unzulässige Störung und Erschwerung der Betriebsratsarbeit. Es ist also alles verboten, was die Betriebsratsarbeit in unzulässiger Weise erschwert oder stört.

Verboten ist alles, was die Betriebsratsarbeit in unzulässiger Weise erschwert oder stört!

Eine Störung oder Behinderung der Betriebsratstätigkeit kann sowohl durch ein aktives Tun als auch durch ein Unterlassen erfolgen.

Beispiel

Die an den Betriebsrat gerichtete Post geht in der zentralen Posteingangsstelle des Arbeitgebers ein. Der Arbeitgeber leitete dies Post nicht an den Betriebsrat weiter. Durch dieses Unterlassen behindert der Arbeitgeber die Betriebsratstätigkeit.

Für einen Verstoß gegen das Behinderungsverbot ist kein Verschulden erforderlich. Es liegt also auch dann ein Verstoß gegen das Verbot vor, wenn jemand dem Betriebsrat die Arbeit in unzulässiger Weise erschwert, obwohl er dies gar nicht beabsichtigte und es auch gar nicht wollte. Es ist noch nicht einmal fahrlässiges Handeln des Störers erforderlich.

Eine verbotene Störung oder Behinderung der Betriebsratsarbeit kann z.B. in den folgenden Fällen vorliegen:

  • Ablehnung der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat durch den Arbeitgeber
  • Arbeitgeber verweigert einem Betriebsratsmitglied den Zugang zum Betrieb oder zu einzelnen Betriebsbereichen
  • Aufforderung an Arbeitnehmer, nicht an einer Betriebsversammlung teilzunehmen
  • Versprechen eines (finanziellen) Vorteils für Arbeitnehmer, wenn sie nicht an einer Betriebsversammlung teilnehmen
  • Aufforderung an Betriebsratsmitglieder, nicht an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen
  • Veröffentlichung der Kosten der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber
  • Ankündigung des Arbeitgebers, eine freiwillige Leistung (z.B. Weihnachtsgeld) nicht auszuzahlen, weil der Betriebsrat zu hohe Kosten verursacht
  • Öffnung der Post des Betriebsrats durch den Arbeitgeber
  • Unterlassene Weiterleitung der Post des Betriebsrats
  • Anbrüllen/Anschreien eines Betriebsratsmitglieds
  • Herabsetzende und/oder kritische Äußerungen des Arbeitgebers über den Betriebsrat gegenüber der Belegschaft („Der Betriebsrat handelt geschäftsschädigend!“)
  • Überwachung von Betriebsratsmitgliedern
  • Entfernung eines Aushangs des Betriebsrats vom „Schwarzen Brett“

Folgen eines Verstoßes

Wenn jemand gegen das Verbot der Behinderung der Betriebsratstätigkeit verstößt, kann der betroffene Betriebsrat bzw. das betroffene Betriebsratsmitglied von dem Störer verlangen, dass dieser eine derartige Behinderung in Zukunft unterlässt.

Beispiel

Der Arbeitgeber äußert auf einer Betriebsversammlung gegenüber der Belegschaft, dass der Betriebsrat so hohe Kosten verursacht, dass er deshalb in diesem Jahr kein Weihnachtsgeld auszahlen wird. Mit einer derartigen Äußerung verstößt der Arbeitgeber gegen das Behinderungsverbot des § 78 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat kann deshalb vom Arbeitgeber verlangen, dass er solche Äußerungen in Zukunft unterlässt.

Wenn die Behinderung der Betriebsratstätigkeit andauert, kann der Betroffene verlangen, dass der Störer die Behinderung wieder beseitigt.

Beispiel

Der Arbeitgeber stellte eine Mitteilung in das betriebsinterne Intranet, in der es heißt, dass der Betriebsrat so hohe Kosten verursacht, dass er deshalb in diesem Jahr kein Weihnachtsgeld auszahlen wird. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, dass er diese Mitteilung aus dem Intranet entfernt.

Der Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der Behinderung kann falls nötig auch mit Hilfe des Arbeitsgerichts durchgesetzt werden, in Eilfällen auch in einem gerichtlichen Eilverfahren mit einer einstweiligen Verfügung.

Wenn der Arbeitgeber mit einer Arbeitsanweisung gegen das Verbot der Behinderung der Betriebsratstätigkeit verstößt, ist diese Arbeitsanweisung nichtig. Der Arbeitnehmer, dem die Anweisung erteilt worden ist, muss diese deshalb nicht beachten.

Beispiel

Der Arbeitgeber weist das Betriebsratsmitglied Herrn Schmidt an, nicht an der nächsten Betriebsratssitzung teilzunehmen, sondern während der Betriebsratssitzung allgemeinen Telefondienst zu verrichten und eingehende Anrufe entgegenzunehmen. Diese Arbeitsanweisung ist nichtig, weil der Arbeitgeber dadurch die Betriebsratstätigkeit des Herrn Schmidt behindert. Herr Schmidt muss die Anweisung deshalb nicht befolgen. Er verletzt nicht seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er die Anweisung nicht befolgt.

Wenn jemand vorsätzlich die Tätigkeit des Betriebsrats stört oder behindert, kann dies sogar strafrechtlich verfolgt werden. Die vorsätzliche Behinderung der Betriebsratstätigkeit ist eine Straftat, die nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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