Arbeitszeit

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Durch die Arbeitszeit wird die vom Arbeitnehmer als Gegenleistung für die Arbeitsvergütung geschuldete Arbeitsleistung präzisiert. Der Begriff Arbeitszeit umschreibt einerseits, wie lange, das heißt wie viele Stunden in der Woche, im Monat oder im Jahr ein Arbeitnehmer arbeiten muss. Der Begriff Arbeitszeit umschreibt aber auch, zu welchen genauen Zeiten, das heißt an welchen Wochentagen und zu welcher Uhrzeit ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringen soll. Dementsprechend ist zwischen dem Umfang der Arbeitszeit und der Lage der Arbeitszeit zu unterscheiden.

Umfang der Arbeitszeit

Mit dem Umfang der Arbeitszeit ist das vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitszeitvolumen gemeint, das heißt wie viele Stunden der Arbeitnehmer pro Woche, Monat oder Jahr arbeiten muss (z.B. 40 Stunden pro Woche).

Der Umfang der geschuldeten Arbeitszeit ergibt sich in der Regel entweder aus einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag oder aus dem Arbeitsvertrag.

Findet auf das Arbeitsverhältnis kein Tarifvertrag Anwendung und ist auch im Arbeitsvertrag kein bestimmtes Arbeitszeitvolumen festgelegt worden, liegt im Zweifel ein Vollzeitarbeitsverhältnis vor. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer allerdings vereinbart, dass der Arbeitnehmer nur bei Bedarf (oder auf Abruf) arbeiten soll, ohne ein bestimmtes Arbeitszeitvolumen zu vereinbaren, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG)

Lage der Arbeitszeit

Bei der Lage der Arbeitszeit geht es darum, wann genau, das heißt zu welcher Uhrzeit an welchem Tag der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringen soll. Im Gegensatz zum Umfang der Arbeitszeit ist die konkrete Lage der Arbeitszeit in der Regel nicht oder nur rahmenmäßig (tarif-)vertraglich vorgegeben. Denn der Arbeitgeber ist aufgrund seines Weisungsrechts berechtigt, die Lage der Arbeitszeit einseitig zu bestimmen und den Arbeitnehmern vorzugeben, wann genau sie ihre Arbeitsleistung erbringen sollen. Er muss dabei allerdings die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes beachten. Außerdem darf der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit nur nach „billigem Ermessen“ festlegen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bei der Festlegung der Lage der Arbeitszeit nicht nur seine eigenen Interessen berücksichtigen darf, sondern auch die Interessen des Arbeitnehmers und auch alle weiteren Umstände des Einzelfalls berücksichtigen muss. Entspricht die Festlegung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber nicht billigem Ermessen, ist seine entsprechende Anweisung unwirksam.

In Betrieben mit Betriebsrat muss der Arbeitgeber bei der Festlegung der Lage der Arbeitszeit außerdem das in diesem Zusammenhang bestehende weitreichende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachten.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit ein echtes Mitbestimmungsrecht (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Der Arbeitgeber kann deshalb die Lage der Arbeitszeit nur einvernehmlich mit dem Betriebsrat regeln. Ohne die Zustimmung des Betriebsrats kann der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit nicht rechtswirksam bestimmen. In aller Regel schließen Arbeitgeber und Betriebsrat zur Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und die Verteilung der Wochenzeit auf die einzelnen Arbeitstage. Es umfasst dagegen nicht die Bestimmung des Umfangs der von den Arbeitnehmern zu leistenden Arbeitszeit (das Arbeitszeitvolumen). Der Umfang der von Arbeitgeber und Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gemeinsam zu verteilenden Arbeitszeit ergibt sich grundsätzlich aus einem Tarifvertrag oder aus den Arbeitsverträgen der einzelnen Arbeitnehmer. In diesen ist das vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitszeitvolumen in der Regel als jährliche, monatliche oder wöchentliche Arbeitszeit festgelegt. Das so vorgegebene Arbeitszeitvolumen ist von den Betriebspartnern dann zunächst auf einzelne Wochentage zu verteilen. Anschließend ist einvernehmlich festzulegen um welche Uhrzeit die Arbeit an einem bestimmten Tag beginnt und um welche Uhrzeit sie endet. Schließlich haben Arbeitgeber und Betriebsrat die zeitliche Lage und die Dauer der Pausen festzulegen. Bei all diesen Festlegungen haben Arbeitgeber und Betriebsrat aber die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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