Betriebsrat: Arbeitsbefreiung

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Betriebsräte sollen Betriebsratstätigkeiten während der Arbeitszeit erledigen. Betriebsräte, die nicht dauerhaft von der Arbeit freigestellt sind, sind deshalb vorübergehend von der Arbeit befreit, wenn sie Betriebsratstätigkeiten erledigen müssen oder wollen.

Betriebsräte sollen Betriebsratstätigkeiten während der Arbeitszeit erledigen. Betriebsräte, die nicht dauerhaft von der Arbeit freigestellt sind, sind deshalb vorübergehend von der Arbeit befreit, wenn sie Betriebsratstätigkeiten erledigen müssen oder wollen.

Text: Dr. Kluge Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht, Hannover

Arbeitsbefreiung von Betriebsräten

Wenn ein Betriebsratsmitglied eine bestimmte Betriebsratstätigkeit erledigen möchte oder muss, ist es von der Arbeit befreit, damit es diese Tätigkeit ohne Verletzung seiner Arbeitspflicht erledigen kann. Hat das Betriebsratsmitglied die Betriebsratstätigkeit beendet, muss es seine Arbeit wieder aufnehmen. In einem solchen Fall spricht man von einer vorübergehenden Arbeitsbefreiung eine Betriebsratsmitglieds. Gesetzlich geregelt ist dieser Fall in § 37 Abs. 2 BetrVG.

Beispiel

Der Vorsitzende des Betriebsrats der Autozulieferer Schmidt GmbH lädt zu einer Betriebsratssitzung ein. Die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung ist eine konkrete Betriebsratstätigkeit. Aus diesem Anlass dürfen alle Betriebsratsmitglieder vorübergehend ihre Arbeit unterbrechen und an der Betriebsratssitzung teilnehmen.

Von der vorübergehenden Arbeitsbefreiung zu unterscheiden ist die dauerhafte Freistellung von Betriebsräten. Betriebsräte können dauerhaft von der Arbeit freigestellt sein, um Betriebsratsaufgaben zu erledigen. Die Freistellung von Betriebsräten ist in § 38 BetrVG geregelt.

Voraussetzungen für die Arbeitsbefreiung

Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder von der Arbeit zu befreien, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Die Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG hat damit zwei Voraussetzungen:

  1. Vorliegen einer Betriebsratsaufgabe
  2. Erforderlichkeit der Freistellung zur Erledigung der Betriebsratsaufgabe

Betriebsratsaufgabe

Erste Voraussetzung für eine vorübergehende Freistellung ist, dass das Betriebsratsmitglied in der Zeit der Freistellung eine Aufgabe erledigen will, die zu seinen Aufgaben als Betriebsratsmitglied zählt.

Die Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds ergeben sich vor allem aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Sie können sich aber auch aus anderen Gesetzen, aus Tarifverträgen und aus Betriebsvereinbarungen ergeben.

Zu den häufigsten Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds gehört die Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen und sonstigen Veranstaltungen.

Dazu gehören z.B.:

  • Betriebsratssitzungen
  • Sitzungen der Ausschüsse des Betriebsrats
  • Betriebs- und Abteilungsversammlungen
  • Betriebsbegehungen
  • Besprechungen mit Gewerkschaften und Behörden
  • Besprechungen mit dem Arbeitgeber
  • Sitzungen einer Einigungsstelle

Zu den regelmäßigen Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds gehören aber z.B. auch die folgenden weiteren Aufgaben:

  • Vorbereitung und Nachbereitung von Sitzungen, Besprechungen und Veranstaltungen
  • Erstellen von Unterlagen und Berichten
  • Durchführung der Sprechstunde des Betriebsrats
  • die in § 80 BetrVG aufgezählten „allgemeinen“ Aufgaben
  • Aufsuchen eines Rechtsanwalts zur Vorbereitung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens
  • Unterstützung und Betreuung einzelner Arbeitnehmer im Rahmen der Zuständigkeit des Betriebsrats
  • Gespräche und Beratungen mit einzelnen Arbeitnehmern zu betrieblichen Angelegenheiten
  • Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden der Arbeitnehmer
  • Besuch auswärtiger Betriebsteile und Betriebsstätten
  • Aneignung von Wissen, das für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist

Es handelt sich hierbei nur um eine beispielhafte Aufzählung. Der Gesetzgeber hat dem Betriebsrat eine Vielzahl an Aufgaben übertragen. Eine vollständige Aufzählung ist kaum möglich. Einen Überblick über die Aufgaben des Betriebsrats finden Sie hier.

Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung

Die zweite Voraussetzung für eine Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG ist, dass die Arbeitsbefreiung zur ordnungsgemäßen Erledigung der Betriebsratsaufgabe erforderlich ist.

“Muss das jetzt sein?”

Die Frage, ob die Arbeitsbefreiung zur Erledigung der Betriebsratsaufgabe erforderlich ist, bezieht sich eher auf den Zeitpunkt der Arbeitsbefreiung als auf die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung an sich. Denn Betriebsratsmitglieder können nicht gleichzeitig arbeiten und Betriebsratsaufgaben erledigen. Deshalb ist eine Arbeitsbefreiung zwingend erforderlich, wenn ein Betriebsratsmitglied eine Betriebsratsaufgabe erledigen will. Und Betriebsratsaufgaben müssen nun einmal erledigt werden.

Die eigentlich zu stellende Frage bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung lautet deshalb: “Muss das jetzt sein?”

Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass die Erledigung von Betriebsratsaufgaben grundsätzlich

  • während der Arbeitszeit stattzufinden und
  • Vorrang vor den normalen Arbeitsaufgaben hat.

In der Regel ist die Frage “Muss das jetzt sein?” deshalb mit einem “Ja” zu beantworten. Dies gilt vor allem für termingebundene Betriebsratsaufgaben wie z.B. die Teilnahme an Betriebsratssitzungen.

Nur in Ausnahmefällen müssen Betriebsratsmitglieder die Erledigung von Betriebsratsaufgaben auf einen anderen Zeitpunkt verschieben oder diese sogar außerhalb der Arbeitszeit erledigen.

Beurteilungsspielraum des Betriebsrats

Bei der Prüfung der Frage, ob die Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung einer Betriebsratsaufgabe erforderlich ist, steht dem Betriebsratsmitglied ein eigener Beurteilungsspielraum zu. Die Arbeitsbefreiung ist erforderlich, wenn das Betriebsratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und bei ruhiger und vernünftiger Würdigung aller Umstände die Arbeitsversäumnis für erforderlich halten darf, um den gestellten Aufgaben gerecht zu werden.

Wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die Arbeitsbefreiung doch nicht notwendig war, ist dies nicht weiter schlimm. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsratsmitglied in diesem Fall trotzdem das Gehalt in voller Höhe zahlen. Er darf das Betriebsratsmitglied auch nicht wegen Arbeitsversäumnis abmahnen. Denn das Betriebsratsmitglied hat keine Pflichtverletzung begangen.

Verfahren bei der Arbeitsbefreiung

Ein Betriebsratsmitglied muss den Arbeitgeber nicht um Erlaubnis fragen, wenn es während der Arbeitszeit eine Betriebsratsaufgabe erledigen will. Es ist vielmehr automatisch von der Arbeit befreit, wenn die Erledigung der Aufgabe erforderlich ist. Allerdings muss sich das Betriebsratsmitglied bei seinem Vorgesetzten abmelden, bevor es seinen Arbeitsplatz verlässt und bei seiner Rückkehr wieder zurückmelden.

Wichtig!

Ein Betriebsratsmitglied muss sich bei seinem Vorgesetzten abmelden, wenn es seinen Arbeitsplatz verlassen will, um Betriebsratsaufgaben zu erledigen. Nach der Erledigung der Betriebsratsaufgaben muss es sich wieder bei seinem Vorgesetzten zurückmelden.

Abmeldung

Das Betriebsratsmitglied muss sich abmelden, damit der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen kann, die durch die Abwesenheit des Betriebsratsmitglied erforderlich werden (z.B. Arbeit umverteilen oder eine Ersatzkraft einsetzen).

Inhalt der Abmeldung

Das Betriebsratsmitglied muss seinem Vorgesetzten bei der Abmeldung mitteilen, dass es Betriebsratsaufgaben erledigen will und deshalb nicht arbeiten wird. Dabei muss es nur die folgenden Angaben machen:

  • voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit
  • Ort der Tätigkeit

Das Betriebsratsmitglied muss seine Absicht, Betriebsratstätigkeiten erledigen zu wollen, nicht weiter begründen. Es muss auch nicht mitteilen, welche Art von Betriebsratstätigkeit es ausüben will.

Ausnahmsweise kann ein Betriebsratsmitglied bei seiner Abmeldung jedoch zu weiteren Angaben gegenüber seinem Vorgesetzten verpflichtet sein. Dies kann der Fall sein, wenn der Vorgesetzte dem Betriebsratsmitglied mitteilt, dass es an seinem Arbeitsplatz gebraucht wird und es deshalb die Betriebsratstätigkeit verschieben soll. Dann muss das Betriebsratsmitglied prüfen, ob es die beabsichtigte Tätigkeit verschieben kann. Ist eine Verschiebung nicht möglich ist, muss es dies dem Vorgesetzten kurz (stichwortartig) begründen. Zu einer genaueren Schilderung der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit ist das Betriebsratsmitglied aber nicht verpflichtet. Es ist noch nicht einmal zur Angabe stichwortartiger Gründe verpflichtet, wenn es sich um eine vertrauliche Angelegenheit des Betriebsrats handelt.

Art und Weise der Abmeldung

Ein Betriebsratsmitglied kann selbst entscheiden, wie es sich abmeldet. Die Abmeldung kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder auch per E-Mail erfolgen.

Das Betriebsratsmitglied muss sich nicht persönlich abmelden. Es kann sich auch durch eine andere Person abmelden lassen, z.B. durch ein anderes Betriebsratsmitglied.

Wichtig ist, dass sich das Betriebsratsmitglied rechtzeitig abmeldet. Der Arbeitgeber muss so frühzeitig von der Abwesenheit des Betriebsratsmitglieds erfahren, dass er noch die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen kann.

Wichtig!

Die Abmeldung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Arbeitgeber in die Lage versetzt wird, die Arbeitsabläufe wegen der Abwesenheit des Betriebsratsmitglieds in geeigneter Weise umzuorganisieren, um Störungen im Betriebsablauf zu vermeiden.

Rückmeldung

Hat das Betriebsratsmitglied seine Betriebsratstätigkeiten beendet, muss es sich bei seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz wieder beim Vorgesetzten zurückmelden. Dadurch soll der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, die wegen der Abwesenheit des Betriebsratsmitglieds getroffenen organisatorischen Maßnahmen wieder aufzuheben.

Folgen bei nicht ordnungsgemäßer Abmeldung oder Rückmeldung

Wenn sich Betriebsratsmitglieder nicht ordnungsgemäß abmelden, kann dies arbeitsrechtliche Folgen haben. Gleiches gilt, wenn sich Betriebsratsmitglieder nach erledigter Betriebsratstätigkeit nicht ordnungsgemäß zurückmelden. Denn ordnungsgemäße Abmeldung und Rückmeldung gehören zu den arbeitsvertraglichen Pflichten eines Betriebsratsmitglieds.

Anspruch auf Bezahlung des Gehalts

Die Ausübung von Betriebsratstätigkeiten darf nicht dazu führen, dass Betriebsratsmitglieder am Ende des Monats weniger Geld bekommen. Deshalb ist Betriebsräten für die Zeit, in der sie von der Arbeit befreit waren, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das sie erhalten würden, wenn sie in dieser Zeit gearbeitet hätten (Lohnausfallprinzip).

Neben dem Grundlohn sind auch sämtliche sonstigen Gehaltsbestandteile zu zahlen, die das Betriebsratsmitglied erhalten würde, wenn es gearbeitet hätte. Dazu gehören sämtliche Zulagen und Zuschläge wie z.B.

  • Überstunden- und Mehrarbeitszuschläge,
  • Nachtzuschläge und Nachtschichtzulagen,
  • Sonn- und Feiertagszuschläge,
  • Erschwerniszulagen,
  • Leistungszulagen,
  • Sozialzulagen.

Außerdem haben freigestellte Betriebsräte einen ungekürzten Anspruch auf sämtliche sonstigen Lohnbestandteile wie z.B.

  • Urlaubsgeld,
  • Weihnachtsgeld,
  • sonstige Gratifikationen,
  • vermögenswirksame Leistungen,
  • Anwesenheitsprämien,
  • Sonderzahlungen,
  • Gewinnbeteiligungen,
  • Provisionen.

Zum Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers gehört auch die Möglichkeit der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagens. Wenn einem Betriebsratsmitglied als Arbeitnehmer die private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens vertraglich eingeräumt ist, steht ihm diese auch während der Freistellung von der Arbeit zu.

Weitere Informationen zum Gehaltsanspruch von Betriebsratsmitgliedern finden Sie hier.

Spezielle Fragen zur Arbeitsbefreiung von Betriebsräten

Die folgenden Fragen zur Arbeitsbefreiung von Betriebsräten werden häufig gestellt.

Arbeitsbefreiung, weil Arbeitsleistung wegen Betriebsratstätigkeit unzumutbar?

Es kann vorkommen, dass ein Betriebsratsmitglied eine länger andauernde Betriebsratstätigkeit außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit leisten muss.

Beispiel

Das Betriebsratsmitglied Frau Meier ist zur Nachtschicht eingeteilt. Die Nachtschicht dauert von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Am Mittwoch findet von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr eine Betriebsratssitzung teil, an der Frau Meier teilnehmen muss.

In solchen Fällen kann es sein, dass das Betriebsratsmitglied vor bzw. nach der Betriebsratstätigkeit nicht “normal” arbeiten muss. Denn ein Betriebsratsmitglied kann bezahlte Arbeitsbefreiung verlangen, wenn es ihm wegen außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit geleisteter Betriebsratstätigkeit unmöglich oder unzumutbar ist, seine davor oder danach liegende Arbeitszeit einzuhalten (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07. Juni 1989 – 7 AZR 500/88).

Ob und in welchem zeitlichen Umfang ein Betriebsratsmitglied vor und/oder nach der Ausübung von Betriebsratstätigkeit wegen Unzumutbarkeit von der Arbeitsleistung befreit ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wesentliche Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die Dauer der ausgeübten Betriebsratstätigkeit.

Außerdem ist die gesetzliche Wertung des § 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Ein Betriebsratsmitglied darf deshalb die Arbeit an einem Arbeitstag grundsätzlich vorzeitig beenden, wenn zwischen dem eigentlich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Arbeit und dem Beginn einer Betriebsratstätigkeit am folgenden Arbeitstag ein Zeitraum von weniger als elf Stunden liegen würde. Deshalb ist z.B. ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten an einer Betriebsratssitzung teilnehmen muss, berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht zu einem Zeitpunkt zu beenden, der eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag ermöglicht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2017 – 7 AZR 224/15). In dieser Erholungszeit hat das Betriebsratsmitglied weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen.

Beispiel

Das Betriebsratsmitglied Frau Meier ist zur Nachtschicht eingeteilt. Sie hat am Mittwoch von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen. Frau Meier darf ihre Arbeit in der Nacht von Dienstag auf Mittwoch um 02:00 Uhr beenden, um bis zum Beginn der Betriebsratssitzung eine Erholungszeit von elf Stunden zu haben.

Wenn ein Betriebsratsmitglied am Ende eines Arbeitstages eine Betriebsratstätigkeit ausübt, darf es am nächsten Tag grundsätzlich später mit der Arbeit beginnen, wenn anderenfalls keine elfstündige Erholungszeit gewährleistet wäre.

Haben auch Ersatzmitglieder Anspruch auf Arbeitsbefreiung?

Ersatzmitglieder haben einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung,

  • wenn sie für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied in den Betriebsrat dauerhaft nachgerückt sind (“Nachrücker”) oder
  • wenn sie ein reguläres Betriebsratsmitglied wegen dessen zeitweiliger Verhinderung vorübergehend vertreten.

Es gelten dann die gleichen Voraussetzungen wie bei regulären Betriebsratsmitgliedern.

Wenn ein Ersatzmitglied (noch) nicht in den Betriebsrat nachgerückt ist, hat es in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung.

Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung?

Die Antwort auf die Frage, ob ein Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung von der Arbeit befreit ist, hängt davon ab, ob der Betriebsrat oder das Betriebsratsmitglied selbst Beteiligter in dem Gerichtsverfahren ist.

Ist der Betriebsrat oder das Betriebsratsmitglied selbst an dem Gerichtsverfahren beteiligt, gehört die Teilnahme an einem Gerichtstermin unproblematisch zu den Aufgaben des Betriebsrats. Für das an der Gerichtsverhandlung teilnehmende Betriebsratsmitglied besteht deshalb ein Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.

Ob ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an einem Gerichtstermin in einem Verfahren hat, in dem weder der Betriebsrat noch das Betriebsratsmitglied selbst beteiligt ist, ist dagegen umstritten. Nach älteren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich in einem solchen Fall bei der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung nicht um eine Betriebsratsaufgabe. Demnach würde dann auch kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung bestehen.

Können teilweise freigestellte Betriebsratsmitglieder zusätzlich einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung haben?

Betriebsratsmitglieder können generell mit einem Teil ihrer Arbeitszeit von der Arbeit befreit sein (z.B. bestimmte Stunden am Tag/in der Woche oder bestimmte Tage in der Woche/im Monat).

Beispiele

  • Herr Müller wird für die Betriebsratstätigkeit an jedem Freitag einer Woche freigestellt.
  • Frau Meier ist für jeden Dienstag und Donnerstag in der Zeit von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr zur Ausübung von Betriebsratstätigkeiten freigestellt.

Betriebsratsmitglieder, die auf diese Weise generell im Voraus für bestimmte Zeiten freigestellt sind, bezeichnet man auch als „teilfreigestellte“ Betriebsratsmitglieder. Diese teilweise freigestellten Betriebsratsmitglieder können auch außerhalb der Zeiten, für die sie bereits freigestellt sind (also in Zeiten, in denen sie „normal“ arbeiten müssten), Anspruch auf Arbeitsbefreiung haben, wenn sie Betriebsratsaufgaben wahrnehmen. Es gelten dieselben Grundsätze wie bei Betriebsratsmitgliedern ohne Teilfreistellung.

Video: „Betriebsratsmitglieder – Freistellung und Arbeitsbefreiung“

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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