Betriebsratsmitglied: Entgeltsicherung / Entgeltgarantie (§ 37 Abs. 4 BetrVG)

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Betriebsratsmitglieder sollen durch die Übernahme des Betriebsratsamts keine Nachteile erleiden. Das Gesetz schreibt deshalb vor, dass sich das Gehalt von Betriebsratsmitgliedern durch die Betriebsratstätigkeit nicht verringern darf (Verbot der Gehaltssenkung). Außerdem darf das Gehalt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer sein als das Gehalt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung (Anspruch auf Gehaltserhöhung). Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Entgeltsicherung oder Entgeltgarantie für Betriebsratsmitglieder.

Text: Dr. Kluge Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht, Hannover

Warum gibt es die Entgeltsicherung für Betriebsratsmitglieder?

Betriebsratsmitglieder üben ihr Amt während der Arbeitszeit anstelle der normalen Arbeit aus. Während Betriebsratsmitglieder mit der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben beschäftigt sind, gehen andere Arbeitnehmer, die kein Betriebsratsamt übernommen haben, normal ihrer Arbeit nach. Dadurch könnten Betriebsratsmitgliedern im Vergleich zu den anderen Arbeitnehmern finanzielle Nachteile entstehen. Sie könnten etwa dadurch Gehaltseinbußen erleiden, dass sie keine Schicht- oder Nachtarbeit mehr leisten und deshalb Zulagen und Zuschläge verlieren. Ein finanzieller Nachteil könnte einem Betriebsratsmitglied auch dadurch entstehen, dass es vom Arbeitgeber – anders als vergleichbare andere Arbeitnehmer – nicht befördert wird. Denn während Betriebsratsmitglieder während ihrer vierjährigen Amtszeit ihre Betriebsratsaufgaben erledigen, können sich andere Arbeitnehmer ganz ihrer beruflichen Tätigkeit widmen. Sie können sich ungehindert beruflich weiterentwickeln und die Karriereleiter hinaufklettern

Der Gesetzgeber will finanzielle Nachteile für Betriebsratsmitglieder verhindern. Betriebsratsmitglieder sollen in finanzieller Hinsicht nicht schlechter dastehen als andere Arbeitnehmer. Sie sollen so gestellt werden, als wenn sie ihr Betriebsratsamt nicht übernommen hätten.

Für wen gilt die Entgeltsicherung?

Die Entgeltsicherung greift bei allen Betriebsratsmitgliedern. Es macht keinen Unterschied, ob ein Betriebsratsmitglied freigestellt ist oder nicht. Dies gilt jedenfalls bei dem Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts.

Der Anspruch auf Gehaltsangleichung kommt aber in erster Linie bei voll freigestellten Betriebsratsmitgliedern in Betracht. Denn diese Betriebsratsmitglieder üben mit dem vollen Umfang ihrer Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten aus und erledigen keine normalen Arbeitsaufgaben mehr. Da voll freigestellte Betriebsratsmitglieder gar nicht mehr ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, besteht bei diesen die größte Gefahr, dass sie in ihrer beruflichen Entwicklung beeinträchtigt werden. Aber auch nicht voll freigestellten Betriebsräten kann ein Anspruch auf Gehaltsanpassung zustehen.

Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts

Betriebsräte dürfen nach der Übernahme ihres Amtes nicht weniger verdienen als vorher. Dies schreibt § 37 Abs. 2 BetrVG vor. Je nachdem, wie sich das Gehalt eines Betriebsratsmitglieds vor der Amtsübernahme zusammensetzte, kann die Ermittlung des Gehalts, das der Arbeitgeber nach der Amtsübernahme zahlen muss, mehr oder weniger schwierig sein. Zu dem fortzuzahlenden Gehalt gehören grundsätzlich alle Gehaltsbestandteile wie z.B. auch Zulagen, Zuschläge und Prämien.

Einfach ist die Situation, wenn ein Betriebsratsmitglied vor der Wahl unabhängig von seiner Arbeitszeit und seiner Leistung und unabhängig von dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens ein festes monatliches Gehalt in einer bestimmten Höhe bekommen hat (z.B. jeden Monat 3.000,- € brutto). Das Betriebsratsmitglied muss dann nach der Amtsübernahme – auch wenn es freigestellt ist – mindestens dieses feste monatliche Gehalt bekommen.

Schwieriger ist die Situation, wenn in das Gehalt des Betriebsratsmitglieds vor der Wahl auch tätigkeits- oder leistungsbezogene Gehaltsbestandteile wie z.B. Nachtzuschläge oder Leistungsprämien eingeflossen sind. Denn wenn ein Betriebsratsmitglied zur Erledigung von Betriebsratstätigkeit freigestellt ist, erbringt es keine Arbeitsleistung. Es erfüllt deshalb eigentlich nicht die Voraussetzungen für die Zahlung des tätigkeits- oder leistungsbezogenen Lohnbestandteils. Klar ist aber, dass ein Betriebsratsmitglied wegen des Verbots der Entgeltminderung auch nach der Amtsübernahme grundsätzlich Anspruch auf die tätigkeits- und leistungsbezogenen Gehaltsbestandteile hat, auch wenn es die entsprechende Tätigkeit gar nicht geleistet hat.

Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied hat jedenfalls dann Anspruch auf einen tätigkeitsbezogenen Gehaltsbestandteil wie z.B. Nachtzuschläge und Überstundenzuschläge, wenn das Betriebsratsmitglied die zuschlagspflichtige Tätigkeit leisten würde, wenn es nicht freigestellt wäre.

Beispiele

(1) Das Betriebsratsmitglied Herr Schmidt hat vor der Wahl immer von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr in der Nachtschicht gearbeitet. Für die Arbeitszeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr hat er einen Nachtzuschlag in Höhe von 30 % erhalten. Nach der Wahl wurde Herr Schmidt als Betriebsratsmitglied freigestellt. Er leistet seine Betriebsratsaufgaben in der Zeit der Normalschicht von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Wenn Herr Schmidt nicht als Betriebsratsmitglied freigestellt wäre, würde er weiterhin von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr in der Nachtschicht arbeiten. Obwohl Herr Schmidt als freigestelltes Betriebsratsmitglied keine Nachtarbeit mehr leistet, hat er weiterhin Anspruch auf die Nachtzuschläge.

(2) Das Betriebsratsmitglied Herr Müller hat vor der Wahl einmal pro Monat sonntags gearbeitet und für die Sonntagsarbeit einen Zuschlag in Höhe von 50 % erhalten. Nach seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied übt Herr Müller seine Betriebsratstätigkeit von Montag bis Freitag aus. Am Sonntag hat er immer frei. Obwohl Herr Müller Sonntags keine Tätigkeit mehr ausübt, hat er weiterhin Anspruch auf den Sonntagszuschlag in Höhe von 50 % für jeden Sonntag, an dem er gearbeitet hätte, wenn er nicht als Betriebsratsmitglied freigestellt wäre. Wenn das Betriebsratsmitglied die zuschlagspflichtige Tätigkeit allerdings auch dann nicht ausüben würde, wenn es nicht freigestellt wäre, besteht allein aufgrund des Verbots der Entgeltminderung noch kein Anspruch auf den Zuschlag.

Wenn das Betriebsratsmitglied die zuschlagspflichtige Tätigkeit allerdings auch dann nicht ausüben würde, wenn es nicht freigestellt wäre, besteht allein aufgrund des Verbots der Entgeltminderung noch kein Anspruch auf den Zuschlag.

Beispiel

In dem Beispiel des Herrn Schmidt wird ein Jahr nach seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied die Nachtarbeit im Betrieb komplett abgeschafft. Herr Schmidt hat deshalb ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Nachtzuschläge, weil er die zuschlagspflichtige Nachtarbeit auch dann nicht leisten würde, wenn er nicht als Betriebsratsmitglied freigestellt wäre.

Ein Betriebsratsmitglied hat auch nach seiner Freistellung weiterhin Anspruch auf etwaige leistungsbezogene Gehaltsbestandteile. Da ein freigestelltes Betriebsratsmitglied aber keine Arbeitsleistung mehr erbringt, stellt sich die Frage, wie die Höhe des leistungsbezogenen Gehaltsbestandteils zu ermitteln ist. Eine Möglichkeit bestünde darin, auf den Durchschnittslohn der letzten 12 Monate vor der Amtsübernahme abzustellen. Eine andere Möglichkeit wäre, das Gehalt als Mindestentgelt anzusetzen, das vergleichbare Arbeitnehmer aktuell erreichen.

Auch Gehaltsbestandteile, die sich nach dem Umsatz oder Gewinn des Unternehmens richten, erhalten die Betriebsratsmitglieder weiter gezahlt. Es gelten die Kriterien, die gelten würden, wenn das Betriebsratsmitglied normal arbeiten würde.

Auch die private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens ist ein Bestandteil des Arbeitsentgelts. Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied, das vor der Amtsübernahme einen privat nutzbaren Dienstwagen hatte, darf diesen deshalb auch nach der Amtsübernahme weiterhin privat nutzen.

Anspruch auf Gehaltserhöhungen

Betriebsratsmitglieder sind in finanzieller Hinsicht nicht nur dadurch vor Benachteiligungen geschützt, dass sich ihr Gehalt nach der Amtsübernahme nicht verringern darf. Betriebsratsmitglieder können vielmehr sogar Anspruch auf eine Erhöhung ihres Gehalts haben. Dies ergibt sich aus § 37 Abs. 4 BetrVG. Nach dieser Vorschrift muss der Arbeitgeber das Gehalt von Betriebsratsmitgliedern fortlaufend an das Gehalt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung anpassen. Wenn also ein mit einem Betriebsratsmitglied vergleichbarer Arbeitnehmer eine Gehaltserhöhung erhält, hat auch das Betriebsratsmitglied Anspruch auf eine entsprechende Gehaltserhöhung.

Beispiel

Das Betriebsratsmitglied Herr Schmidt war vor seiner Wahl zum freigestellten Betriebsratsmitglied als Gabelstaplerfahrer tätig. Ein Jahr nach der Wahl erhöht der Arbeitgeber die Gehälter aller Gabelstaplerfahrer um 5 %. Auch Herr Schmidt hat damit einen Anspruch auf eine Gehaltserhöhung in Höhe von 5 %.

Voraussetzung für den Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf eine Gehaltserhöhung ist, dass sich nach der Amtsübernahme das Gehalt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung erhöht hat.

  • Vergleichbarer Arbeitnehmer

Vergleichbar sind die Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt haben und dafür in ähnlicher Art und Weise wie das Betriebsratsmitglied fachlich und persönlich qualifiziert waren. Wenn es keinen vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb gibt, ist der Arbeitnehmer als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, der am ehesten vergleichbar ist.

  • betriebsübliche Entwicklung

Betriebsüblich ist die Entwicklung, die die vergleichbaren Arbeitnehmer bei normaler betrieblicher und personeller Entwicklung im Betrieb genommen haben.

Beispiel

Das Betriebsratsmitglied Herr Schmidt war vor seiner Wahl zum freigestellten Betriebsratsmitglied als Diplom-Ingenieur tätig. Im Zeitpunkt der Amtsübernahme des Herrn Schmidt gab es im Betrieb auf derselben Hierarchieebene noch vier weitere Diplom-Ingenieure, die im Wesentlichen die gleichen Tätigkeiten wie Herr Schmidt ausübten und die ähnlich qualifiziert waren. Diese vier weiteren Diplom-Ingenieure sind mit Herrn Schmidt vergleichbar.

Zwei Jahre nach der Amtsübernahme des Herrn Schmidt überträgt der Arbeitgeber dreien der vier anderen Diplom-Ingenieure die Funktion eines Teamleiters und zahlt ihnen eine Teamleiter-Zulage in Höhe von 1.000,- € brutto. Die Übertragung der Teamleiter-Funktion entspricht bei den mit Herrn Schmidt vergleichbaren Arbeitnehmern der betriebsüblichen Entwicklung, da der Arbeitgeber in der Mehrzahl der Fälle vergleichbaren Arbeitnehmern diese Funktion übertragen hat. Herr Schmidt kann deshalb als freigestelltes Betriebsratsmitglied ebenfalls die Teamleiter-Zulage verlangen.

Allgemeine Zuwendungen

Der Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Entgeltsicherung umfasst auch sogenannte allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. Damit sind Zahlungen gemeint, die der Arbeitgeber entweder allen Arbeitnehmer oder aber jedenfalls den mit dem Betriebsratsmitglied vergleichbaren Arbeitnehmern zusätzlich zum normalen Arbeitsentgelt zukommen lässt.

Beispiele: Jahressonderzahlungen, Weihnachtsgeld, 13. Gehalt, Urlaubsgeld, Gewinnbeteiligungen usw.

Auch Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf diese zusätzlichen Leistungen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zu den Zahlungen rechtlich gar nicht verpflichtet ist, es sich also um “freiwillige” Leistungen handelt.

Dauer der Entgeltsicherung

Die Entgeltsicherung für Betriebsratsmitglieder gilt für die gesamte Amtszeit des Betriebsratsmitglieds und noch für einen Zeitraum von einem Jahr nach der Beendigung der Amtszeit.

Durchsetzung des Anspruchs

Der Arbeitgeber ist kraft Gesetzes verpflichtet, einem Betriebsratsmitglied ein Gehalt mindestens in der Höhe wie vor der Amtsübernahme zu zahlen und das Gehalt fortlaufend an das Gehalt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung anzugleichen. Wenn der Arbeitgeber dieser Verpflichtung aber nicht nachkommt, muss sich das Betriebsratsmitglied selbst darum kümmern, seinen Anspruch durchzusetzen.

Wenn der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied zu wenig Gehalt zahlt, kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitgeber zunächst außergerichtlich – am besten schriftlich und mit Fristsetzung – auffordern, das volle ihm zustehende Gehalt zu zahlen. Wichtig ist dabei, auf eventuell laufende Fristen zu achten. Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten sogenannte Ausschlussfristen. Danach ist ein Anspruch innerhalb einer bestimmten Frist (meistens drei Monate) schriftlich geltend zu machen. Wird die Frist versäumt, erlischt der Anspruch. Derartige Ausschlussfristen gelten auch für die Gehaltsansprüche von Betriebsratsmitgliedern.

Wichtig!

Für die Ansprüche von Betriebsräten auf Gehaltszahlungen können Ausschlussfristen gelten!

Bei dem Anspruch auf Gehaltserhöhungen haben Betriebsräte häufig das Problem, dass sie gar nicht wissen, wieviel vergleichbare Arbeitnehmer  genau verdienen. Damit ein Betriebsratsmitglied dennoch seinen Anspruch auf Gehaltsanpassung geltend machen kann, steht ihm gegen den Arbeitgeber ein Auskunftsanspruch zu. Ein Betriebsratsmitglied kann vom Arbeitgeber eine Auskunft über die Höhe des Gehalts vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung verlangen (Muster für ein entsprechendes Aufforderungsschreiben).

Wenn der Arbeitgeber sich trotz außergerichtlicher Aufforderung weigert, den Zahlungsanspruch des Betriebsratsmitglieds zu erfüllen, kann es seinen Anspruch auch mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen und dazu beim Arbeitsgericht eine Klage einreichen. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber den Auskunftsanspruch eines Betriebsratsmitglieds nicht erfüllt. Auch der Auskunftsanspruch kann mit einer Klage beim Arbeitsgericht durchgesetzt werden.

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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