Betriebsratsmitglied: Benachteiligungsverbot

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Betriebsratsmitglieder sollen ihr Betriebsratsamt ohne Angst vor Maßregelungen und Sanktionen des Arbeitgebers ausüben können. Das Gesetz verbietet es deshalb ausdrücklich, Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Betriebsratstätigkeit zu benachteiligen (§ 78 Satz 2 BetrVG).

Geschützte Personen

§ 78 Satz 2 BetrVG schreibt vor, dass die Mitglieder des Betriebsrats und die Mitglieder weiterer betriebsverfassungsrechtlicher Organe wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden dürfen. Neben den Betriebsratsmitgliedern schützt die Vorschrift u.a. die Mitglieder

  • der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV),
  • des Wirtschaftsausschusses,
  • einer Einigungsstelle.

Das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG gilt auch zugunsten der Ersatzmitglieder des Betriebsrats und der Ersatzmitglieder der übrigen in der Vorschrift aufgezählten Organe.

Für Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung gibt es eine besondere Schutzvorschrift in § 96 Abs. 2 SGB IX.

Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot

Eine verbotene Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds liegt vor, wenn es im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern schlechter gestellt wird und die Schlechterstellung nicht auf einem sachlichen Grund beruht, sondern aufgrund der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied erfolgt.

Benachteiligung

Eine Benachteiligung ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern. Ein Betriebsratsmitglied kann sowohl durch ein aktives Tun als auch durch ein Unterlassen benachteiligt werden.

Beispiel

Das Betriebsratsmitglied Frau Meier ist zusammen mit weiteren Arbeitnehmern befristet für zwei Jahre eingestellt worden. Der Arbeitgeber bietet einigen dieser Arbeitnehmer später einen unbefristeten Arbeitsvertrag an. Frau Meier bietet der Arbeitgeber dagegen keinen unbefristeten Vertrag an. Damit steht Frau Meier schlechter da als andere Arbeitnehmer. Es liegt eine Benachteiligung vor.

Für einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kommt es nicht darauf an, ob die Schlechterstellung vom Arbeitgeber beabsichtigt ist oder nicht. Es ist keine Benachteiligungsabsicht des Arbeitgebers erforderlich.

Wichtig!

Jede Form der ungerechtfertigten Benachteiligung ist verboten! Eine Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich!

Die Benachteiligung muss auch nicht schuldhaft erfolgen. Ein Arbeitgeber kann also z.B. auch dann mit einer Maßnahme gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, wenn er das Betriebsratsmitglied gar nicht benachteiligen will. Es ist noch nicht einmal erforderlich, dass der Arbeitgeber fahrlässig handelt. Es genügt, wenn ein Betriebsratsmitglied objektiv betrachtet schlechter dasteht als ein vergleichbarer Arbeitnehmer.

Eine verbotene Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds kann z.B. in den folgenden Fällen vorliegen:

  • Zuweisung einer unangenehmeren Arbeit
  • Nichtübernahme eines Betriebsratsmitglieds mit befristetem Arbeitsvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
  • Nichtverlängerung des befristeten Arbeitsvertrages eines Betriebsratsmitglieds
  • Abmahnung nur eines Betriebsratsmitglieds, obwohl auch anderen Arbeitnehmern derselbe Vorwurf gemacht werden kann
  • Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen eines Vorfalls, an dem auch andere Arbeitnehmer beteiligt waren
  • Erwähnung der Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis
  • Widerruf der Übertragung einer höherwertigeren Tätigkeit
  • Nichtgewährung von Vergünstigungen, die andere Arbeitnehmer erhalten
  • Nichtzahlung von zusätzlichen Entgeltbestandteilen (z.B. Prämien, Zulagen, Weihnachtsgeld usw.)
  • Nichtberücksichtigung eines Betriebsratsmitglieds bei einer Beförderung

Wegen der Betriebsratstätigkeit

Damit ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt, muss die Schlechterstellung des Betriebsratsmitglieds gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit erfolgen. Ein Arbeitgeber verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot, wenn die Schlechterstellung auf einem anderen Grund beruht, der nicht mit der Betriebsratstätigkeit zusammenhängt.

Den Zusammenhang zwischen der Benachteiligung und der Betriebsratstätigkeit muss das Betriebsratsmitglied beweisen, was zunächst einmal nicht einfach zu sein scheint. Die Beweisführung wird dem Betriebsratsmitglied aber dadurch erleichtert, dass eine so genannte abgestufte Darlegungs- und Beweislast gilt. Wenn ein Betriebsratsmitglied vor Gericht einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot geltend machen will, reicht es zunächst aus, wenn es Indizien vorträgt, die den Schluss zulassen, dass die Schlechterstellung wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt ist.

Beispiel

Das Betriebsratsmitglied Frau Meier ist zusammen mit fünf Kollegen befristet für zwei Jahre eingestellt worden. Später erhalten diese fünf Kollegen alle einen unbefristeten Arbeitsvertrag, Frau Meier dagegen nicht. Da alle anderen Arbeitnehmer, die kein Betriebsratsmitglied sind, einen unbefristeten Vertrag erhalten, liegt die Vermutung nahe, dass Frau Meier deshalb keinen unbefristeten Vertrag erhalten hat, weil sie Betriebsratsmitglied ist. Es liegt damit ein Indiz dafür vor, dass die Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt ist.

Hat das Betriebsratsmitglied ein oder mehrere Indizien dargelegt, aus denen geschlossen werden kann, dass die Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt ist, muss der Arbeitgeber diese Indizien entkräften. Gelingt ihm dies nicht, geht das Gericht von einer Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit aus.

Um die von dem Betriebsratsmitglied dargelegten Indizien zu entkräften, muss der Arbeitgeber nachvollziehbare Gründe vortragen, aus denen sich ergibt, dass die Schlechterstellung gerade nicht wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt ist. Trägt der Arbeitgeber solche Gründe vor, hat wiederum das Betriebsratsmitglied die Möglichkeit, diese Gründe zu entkräften. Anschließend muss sich das Gericht unter Berücksichtigung des Vorbringens des Arbeitgebers und des Betriebsratsmitglieds eine Meinung darüber bilden, ob die Schlechterstellung wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt ist oder nicht.

Folgen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot

Betriebsratsmitglieder haben gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Einhaltung des Benachteiligungsverbots. Wenn der Arbeitgeber gegen dieses Verbot verstößt, können sie verlangen, dass der Arbeitgeber den Zustand herstellt, der bestehen würde, wenn es die Benachteiligung nicht gegeben hätte. Einem Betriebsratsmitglied können bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot Folgenbeseitigungsansprüche und Schadensersatzansprüche zustehen.

Beispiel (1)

Das Betriebsratsmitglied Frau Meier ist zusammen mit weiteren Arbeitnehmern befristet für zwei Jahre eingestellt worden. Der Arbeitgeber bietet einigen Arbeitnehmern später einen unbefristeten Arbeitsvertrag an. Der Frau Meier bietet der Arbeitgeber wegen der Betriebsratstätigkeit keinen unbefristeten Vertrag an. Frau Meier kann wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Schadensersatz verlangen.

Beispiel (2)

Weil die Geschäfte gut gelaufen sind, gewährt der Arbeitgeber allen Mitarbeitern einen bezahlten freien Tag. Nur die Betriebsratsmitglieder bekommen keinen freien Tag. Indem der Arbeitgeber den Betriebsratsmitgliedern keinen freien Tag gewährt, verstößt er gegen das Benachteiligungsverbot. Die Betriebsratsmitglieder haben deshalb ebenfalls Anspruch auf einen freien Tag.

Beispiel (3)

Das Betriebsratsmitglied Herr Schmidt arbeitete bislang in einem Einzelbüro. Weil der Arbeitgeber mit der Betriebsratstätigkeit des Herrn Schmidt nicht einverstanden ist, weist er ihm einen Arbeitsplatz in einem Großraumbüro zu. Da der Arbeitgeber damit gegen das Benachteiligungsverbot verstößt, kann Herr Schmidt vom Arbeitgeber verlangen, weiterhin in einem Einzelbüro zu arbeiten.

Wenn der Arbeitgeber durch eine Arbeitsanweisung gegen das Benachteiligungsverbot verstößt, ist diese Arbeitsanweisung rechtlich nicht bindend. Das Betriebsratsmitglied müsste diese Arbeitsanweisung also eigentlich nicht befolgen.

Beispiel

Der Arbeitgeber versetzt das Betriebsratsmitglied Frau Müller allein aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit in eine 50 km entfernte Außenstelle des Betriebs. Frau Müller muss die Arbeit in der Außenstelle nicht aufnehmen, weil diese Anweisung des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot verstößt.

Wenn ein Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot verstößt kann das betroffene Betriebsratsmitglied seine sich daraus ergebenden Rechte falls nötig mit Hilfe des Arbeitsgerichts durchsetzen.

Die Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds um seiner Tätigkeit willen ist im Übrigen eine Straftat, die nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird.

VIDEO: Betriebsratsmitglied – Benachteiligungsverbot, Verstoß und Rechtsfolgen

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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