Förderung der Berufsbildung (§ 96 BetrVG)

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Die berufliche Bildung der Arbeitnehmer ein wichtiges Anliegen des Gesetzgebers. Aus diesem Grund verpflichtet er nach § 96 BetrVG sowohl den Arbeitgeber als auch den Betriebsrat dazu, die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern (Abs. 1 S. 2) und darauf zu achten, dass den Arbeitnehmern die Teilnahme an Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird (Abs. 2 S. 1).

Der Begriff Berufsbildung im Sinne der §§ 96 bis 98 BetrVG wird weit ausgelegt. Zur Berufsbildung gehören zunächst einmal

  • die Berufsausbildung,
  • die berufliche Fortbildung und
  • die berufliche Umschulung.

Darüber hinaus gehören zur Berufsbildung im Sinne der §§ 96 bis 98 BetrVG alle Maßnahmen, die den Arbeitnehmern Erfahrungen und Kenntnisse vermitteln, die sie zur Ausübung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit befähigen.

Beispiele:

  • betriebliche Lehrgänge und Seminare
  • Bildungsprogramme
  • Schulung zur Bedienung neuer Maschinen
  • Besuch von Ausstellungen, Messen und Kongressen

Ermittlungs- und Beratungspflicht des Arbeitgebers

Nach § 96 Abs. 1 S. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln.

Die Ermittlung des Bildungsbedarfs vollzieht sich grundsätzlich in zwei Schritten. In einem ersten Schritt ist zunächst eine Bestandsaufnahme durchzuführen. Die Bestandsaufnahme besteht in der Feststellung des Ist-Zustandes hinsichtlich des Qualifikationsbedarfs für die vorhandenen Arbeitsplätze. Zu dieser Feststellung gehört u.a. die Angabe des aktuellen Personalbestands und des Qualifikationsniveaus. In einem zweiten Schritt ist anschließend eine Soll-Analyse durchzuführen. Dazu werden die die voraussichtlichen künftigen Anforderungen an die Arbeitsplätze und die dazu notwendigen Qualifikationen ermittelt. Anschließend sind Ist-Zustand und Soll-Analyse gegenüberzustellen. Aus der Gegenüberstellung ergibt sich Art und Umfang des Bildungsbedarfs.

§ 96 Abs. 1 S. 2 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber weiterhin dazu, auf Verlangen des Betriebsrats Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer mit ihm zu beraten. Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber nach § 96 Abs. 1 S. 3 BetrVG auch Vorschläge zur Fragen der Berufsbildung machen. Der Arbeitgeber muss die Vorschläge des Betriebsrats entgegennehmen und sich mit diesen ernsthaft auseinander setzen. Er muss zu den Vorschlägen des Betriebsrats Stellung nehmen und, wenn er eine andere Auffassung als der Betriebsrat vertritt, diese darlegen und begründen. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, den Vorschlägen des Betriebsrats zu folgen.

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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