Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim betrieblichen Vorschlagswesen (§ 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG)

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Nach § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG hat der Betriebsrat bei den Grundsätzen über das betriebliche Vorschlagswesen mitzubestimmen.

Zum betrieblichen Vorschlagswesen zählen sämtliche Verfahrensweisen nach denen die Vorschläge der Arbeitnehmer zur Vereinfachung, Erleichterung und Beschleunigung der Arbeit oder zur Verbesserung der Ertragslage des Betriebs (Verbesserungsvorschläge) belohnt werden.

Der Arbeitgeber entscheidet zunächst mitbestimmungsfrei darüber, ob und in welchem Umfang er finanzielle Mittel zur Förderung von Verbesserungsvorschlägen bereit stellt. Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber nicht zwingen, ein System zur Belohnung von Verbesserungsvorschlägen einzuführen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat besteht erst, wenn der Arbeitgeber von sich aus Mittel dafür bereitstellt. Der Betriebsrat hat dann über die Einführung und Aufstellung allgemeiner Grundsätze für das Einreichen, Bearbeiten und Bewerten von Verbesserungsvorschlägen mitzubestimmen. Er hat dann insoweit auch ein Initiativrecht.

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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