Amtszeit des Betriebsrats – Beginn und Ende

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Die wesentlichen Vorschriften über die Amtszeit des Betriebsrats finden sich im zweiten Abschnitt des zweiten Teils des BetrVG, also in den §§ 21 bis 25 BetrVG.

Grundsätzlich beträgt die regelmäßige Amtszeit eines Betriebsrats vier Jahre. Es kann aber auch sein, dass die vierjährige Amtszeit über- oder unterschritten wird, wenn die Wahlen außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums durchgeführt wurden (siehe dazu die Beispiele unten).

Wann die Amtszeit eines Betriebsrats beginnt, hängt maßgeblich davon ab, ob bereits ein Betriebsrat besteht (also im Falle einer Neuwahl), ob zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt wird, oder ob eine Neuwahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums stattfindet. Die Amtszeit beginnt entweder mit der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisse (§ 18 WO), oder wenn zu dieser Zeit noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Um die Amtszeit eines neu gewählten Betriebsrats in Gang zu setzen, bedarf es auch keiner weiteren Maßnahmen. Insbesondere beginnt die Amtszeit auch dann zu laufen, wenn zum Beispiel die konstituierende Sitzung des Betriebsrats noch nicht stattgefunden hat.

Die Amtszeit endet spätestens am 31.05. des Jahres, in dem nach § 13 Absatz 1 BetrVG die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 01.03. bis 31.05. statt, das nächste Mal im Jahre 2022. Dann wieder im Jahr 2026, 2030 usw.

Im Fall des § 13 Absatz 3 Satz 2 BetrVG endet die Amtszeit spätestens am 31.05. des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. Das betrifft die Fälle eines außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählten Betriebsrats. Hier kann es sein, dass sich die regelmäßige vierjährige Amtszeit ausnahmsweise verlängert oder verkürzt. Die regelmäßige Amtszeit verlängert sich, wenn die Amtszeit zu Beginn des nächsten regelmäßigen Wahlzeitraumes (01.03. des regelmäßigen Wahljahres) noch nicht ein Jahr betragen hat. Dann ist die nächste Betriebsratswahl grundsätzlich erst im übernächsten regelmäßigen Wahlzeitraum durchzuführen. Hingegen verkürzt sie sich, wenn die Amtszeit zu Beginn des nächsten regelmäßigen Wahlzeitraumes bereits mindestens ein Jahr betragen hat.

Beispiel verkürzte Amtszeit

Im November 2018 werden Betriebsratswahlen durchgeführt. Das Wahlergebnis wird am 28.11.2018 bekannt gemacht. Die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen finden in der Zeit vom 01.03. bis 31.05.2022 statt. Der Zeitraum seit den letzten Betriebsratswahlen bis zum Beginn des Zeitraumes, in dem die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen durchzuführen sind, beträgt nämlich mehr als ein Jahr. In der Zeit vom 01.03.2022 bis 31.05.2022 sind neue Betriebsratswahlen durchzuführen, obwohl der Betriebsrat noch nicht vier Jahre im Amt war.

Beispiel verlängerte Amtszeit

Im Februar 2021 werden Betriebsratswahlen durchgeführt, das Wahlergebnis wird am 02.03.2021 bekannt gemacht. Die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen finden eigentlich in der Zeit vom 01.03. bis 31.05.2022 statt. Da der Zeitraum seit den letzten Betriebsratswahlen bis zum Beginn des Zeitraumes, in dem die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen durchzuführen wären, aber weniger als ein Jahr beträgt, finden in diesem Betrieb die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen erst in der Zeit vom 01.03.2026 bis 31.05.2026 statt. Die Amtszeit des im Februar 2021 gewählten Betriebsrats beträgt also mehr als vier Jahre.

Gemäß dem Wortlaut des § 21 Satz 4 BetrVG endet die Amtszeit in Fällen des § 13 Absatz 3 Satz 2 BetrVG spätestens am 31.05. des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. Das heißt, die Amtszeit des Betriebsrats, der außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählt wurde, endet am Tage der Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats und nicht erst am 31.05. des maßgeblichen Wahljahres.

In den Fällen des § 13 Absatz 2 Nr. 1 und 2 BetrVG endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats. Das ist also dann der Fall, wenn

  1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
  2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder (§ 25 BetrVG) unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist.

In diesen Fällen findet also außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes eine erneute Betriebsratswahl statt.

Die Berechnung der (regelmäßigen) Amtszeit eines Betriebsrats unterscheidet sich je nachdem, ob sie mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder nach Ablauf der Amtszeit des vorherigen Betriebsrats, beginnt.

Beginnt sie mit Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats, zählt der erste Tag der Amtszeit bei der Berechnung voll mit, weil der Beginn des Tages, der auf den letzten Tag der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats folgt, der zur Berechnung maßgebliche Zeitpunkt ist, vgl. § 187 Absatz 2 Satz 1 BGB. Für das Ende der Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats ist dann § 188 Absatz 2 Var. 2 BGB maßgeblich. Die Amtszeit endet mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Amtszeit entspricht.

Beispiel

Die Amtszeit des amtierenden Betriebsrats endet mit Ablauf (also um 24 Uhr) des 16.05.2022. Die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats beginnt dann am 17.05.2022 um 0 Uhr und endet am 16.05.2026 um 24 Uhr.

Ist für den Beginn der Amtszeit auf den Tag der Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses abzustellen, zählt dieser Tag bei der Berechnung der Amtszeit nicht mit. Denn die Bekanntmachung ist das für den Beginn der Amtszeit maßgebliche Ereignis im Sinne des § 187 Absatz 1 BGB. Das Ende der Amtszeit bestimmt sich dann nach § 188 Absatz 2 Var. 1 BGB, sodass die Amtszeit mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monats endet, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das (Anfangs- )Ereignis fällt.

Beispiel

Die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses erfolgt am 17.05.2022 um 14 Uhr. Die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats beginnt dann am 17.05.2022 um 14 Uhr und endet am 17.05.2026 um 24 Uhr.

Wann die Amtszeit eines Betriebsrats im Falle des § 13 Absatz 2 Nr. 3 BetrVG endet, also wenn der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, ergibt sich nicht direkt aus § 21 BetrVG. Hier ergibt sich eine entsprechende Regelung vielmehr aus der Gesetzessystematik, nämlich unter Einbeziehung von § 22 BetrVG. Danach führt der seinen Rücktritt beschließende Betriebsrat die Geschäfte des Betriebsrats weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist. Die Amtszeit des zurücktretenden Betriebsrats endet in diesem Falle also ebenfalls mit der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses.

In den Fällen des § 13 Absatz 2 Nr. 4 und 5 BetrVG, also wenn

  • die Betriebsratswahl erfolgreich gem. § 19 BetrVG angefochten, oder
  • der Betriebsrat gem. 23 Absatz 1 BetrVG durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst worden ist,

endet die Amtszeit des jeweiligen Betriebsrats mit Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

Ein weiterer Fall, in dem die Amtszeit des Betriebsrats vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit endet, liegt dann vor, wenn die Anzahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigtenwahlberechtigten Arbeitnehmerdauerhaft unter fünf absinkt. In diesem Fall verliert der Betrieb seine Betriebsratsfähigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 BetrVG. Eine nur vorübergehende Unterschreitung hat indessen keinen Einfluss auf den Bestand des Betriebsrats. Ebenso wenig führt das Absinken der Zahl wählbarer Arbeitnehmer unter drei nach der Betriebsratswahl zu einer vorzeitigen Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats. Das gilt natürlich nur insoweit, als dass der Betriebsrat nur aus einem Mitglied besteht. Besteht ein Betriebsrat aus drei Mitgliedern, und sind diese Mitglieder die einzig wählbaren Arbeitnehmer im Betrieb, führt das Absinken der Zahl wählbarer Arbeitnehmer zu einer vorzeitigen Beendigung der Amtszeit dieses Betriebsrats. Denn dann wird denknotwendig auch die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder, unter die in diesem Fall vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder, sinken.

Möglich ist eine Abweichung von regelmäßiger Amtszeit und regelmäßigen Wahlzeitraum in bestimmten Fällen auch aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung. Insoweit können gem. § 3 Absatz 1 durch Tarifvertrag bestimmt werden:

  1. für Unternehmen mit mehreren Betrieben
  • die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
  • die Zusammenfassung von Betrieben,

wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;

  1. für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder objektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
  2. andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient.

Sofern hinsichtlich voranstehender Nr. 1 und 2 keine tarifliche Regelung besteht und auch kein anderer Tarifvertrag gilt, können diese Regelungen auch durch Betriebsvereinbarung getroffen werden, § 3 Absatz 2 BetrVG.

Wurden Regelungen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung im Sinne des § 3 Absatz 1 Nr. 1 – 3 BetrVG getroffen, bestimmt sich nach § 3 Absatz 4 BetrVG, wann die getroffenen Regelungen erstmalig zur Anwendung kommen. Demnach sind Regelungen nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 – 3 BetrVG erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung aber einen anderen Wahlzeitpunkt außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes vor, endet die Amtszeit eines bestehenden Betriebsrats, der durch die Regelungen nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 – 3 BetrVG entfällt, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Abweichungen von der regelmäßigen Amtszeit und dem regelmäßigen Wahlzeitraum können sich auch dann ergeben, wenn ein Betrieb

  • gespalten,
  • stillgelegt oder
  • zusammengelegt

wird. Die maßgeblichen Regelungen für diese Fälle treffen §§ 21a und 21b BetrVG.

Gemäß § 21a Absatz 1 BetrVG bleibt ein Betriebsrat bei einer Betriebsspaltung im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter,

  • soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG erfüllen und
  • nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht.

Der Betriebsrat hat dann also ein sogenanntes Übergangsmandat, in dessen Zuge er unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen hat. Das Übergangsmandat endet dann, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Betriebsspaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat aber einmalig um sechs Monate, also auf maximal ein Jahr, verlängert werden. Bei einer Betriebszusammenfassung von Betrieben mit jeweils eigenen Betriebsräten nimmt das Übergangsmandat derjenige Betriebsrat des nach Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils wahr, § 21a Absatz 2 Satz 1 BetrVG.

Sofern ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung untergeht, bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist, § 21b BetrVG. Der Betriebsrat hat dann nur noch ein sogenanntes Restmandat. Im Gegensatz zum Übergangsmandat gem. § 21a BetrVG ist das Restmandat nicht auf sechs oder gegebenenfalls zwölf Monate begrenzt.

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Aus dem Inhalt:

  • Erläuterung wesentlicher Grundbegriffe.
  • Wann kann ein Betriebsrat errichtet werden?
  • Wie wird ein Wahlvorstand bestellt?
  • Normales und vereinfachtes Wahlverfahren
  • Was ist eine Wählerliste und wie wird sie erstellt?
  • Wie wird die Geschlechterquote ermittelt?
  • Was ist ein Wahlausschreiben und welche Inhalte muss es aufweisen?
  • Welche Fristen gibt es zu beachten?
  • Ermittlung des Wahlergebnisses
  • usw.

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