Betriebsratswahl: Anfertigung der Stimmzettel und Wahlumschläge (normales Wahlverfahren)

Artikel Inhalt

Um die eigentliche Wahlhandlung, nämlich die Stimmabgabe, durchführen zu können, muss der Wahlvorstand dafür entsprechende Stimmzettel und zusätzlich bei der Briefwahl auch Wahlumschläge, vorbereiten.

Auch für die Erstellung der Stimmzettel und der Wahlumschläge sind bestimmte Formalien einzuhalten. Für die Verhältniswahl ergeben sich diese aus § 11 Absatz 2 und 4 WO. So müssen auf den Stimmzetteln die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufgeführt werden. Wurden Listen mit Kennwort eingereicht, so ist auch das Kennwort anzugeben.

Ganz wichtig ist auch, dass sämtliche Stimmzettel die gleiche

  • Größe,
  • Farbe,
  • Beschaffenheit und
  • Beschriftung

aufweisen. Das Gleiche gilt auch für die Wahlumschläge.

Die Stimmzettel müssen neutral erstellt werden. Es darf also keine Vorschlagsliste mit einer anderen

  • Schriftart,
  • Schriftfarbe,
  • farblich unterlegt,
  • in Fett- oder auch Prägeschrift etc.

auf dem Stimmzettel vorhanden sein, als andere Vorschlagslisten. Es darf sich mithin keine Vorschlagsliste auf dem Stimmzettel aus den anderen herausheben.

Insbesondere sind die Stimmzettel auch in der Art und Weise anzufertigen, wie es von § 11 Absatz 2 WO vorgeschrieben ist. So sind auf den Stimmzetteln im Rahmen der Verhältniswahl für die jeweilige Vorschlagsliste nur maximal die beiden an erster Stelle stehenden Wahlbewerber aufzuführen. Sind auf den Vorschlagslisten mehr als zwei Wahlbewerber aufgeführt, dürfen daher nicht alle auch auf dem Stimmzettel wiedergegeben werden. Das gilt selbst dann, wenn die Wahlbewerber sämtlicher Vorschlagslisten auf den Stimmzetteln wiedergegeben würden.

Des Weiteren darf der Stimmzettel auch nicht derart gestaltet werden, dass es für jede Vorschlagsliste einen Stimmzettel gibt. Stehen also zum Beispiel fünf Vorschlagslisten zur Wahl, darf der Stimmzettel nicht aus fünf separaten Seiten/Zetteln bestehen.

Für den Fall, dass nur eine (gültige) Vorschlagsliste eingereicht wurde und die Wahl gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 BetrVG durchzuführen ist, ergibt sich der Aufbau der Stimmzettel aus § 20 Absatz 2 WO. Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen und Bewerber dann allesamt, abweichend von dem oben Gesagten, unter Angabe von

  • Familienname,
  • Vorname und
  • Art der Beschäftigung im Betrieb

in derselben Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind. Hier ist ganz besonders wichtig, dass die Wahlbewerber/innen nicht in anderer Reihenfolge (z. B. alphabetisch) auf dem Stimmzettel aufgeführt werden, als sie es auf der Vorschlagsliste sind (Achtung: für die Stimmzettel im Rahmen des vereinfachten Wahlverfahrens gilt Abweichendes! Beachte dazu § 34 Absatz 1 Satz 2 WO).

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Aus dem Inhalt:

  • Erläuterung wesentlicher Grundbegriffe.
  • Wann kann ein Betriebsrat errichtet werden?
  • Wie wird ein Wahlvorstand bestellt?
  • Normales und vereinfachtes Wahlverfahren
  • Was ist eine Wählerliste und wie wird sie erstellt?
  • Wie wird die Geschlechterquote ermittelt?
  • Was ist ein Wahlausschreiben und welche Inhalte muss es aufweisen?
  • Welche Fristen gibt es zu beachten?
  • Ermittlung des Wahlergebnisses
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Damit die Umsetzung in der Praxis gelingt enthält das Buch zahlreiche

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