Betriebsratswahl: Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren

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Der Wahlvorstand hat die Wahl einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen, § 18 Absatz 1 Satz 1 BetrVG. Dafür bedarf es aber zunächst der Bestellung eines Wahlvorstandes. Für das vereinfachte Wahlverfahren ist § 17a BetrVG die hierfür maßgebliche Vorschrift, die aber grds. auf die §§ 16 und 17 BetrVG verweist. Die Bestellung kann dabei auf vier verschiedene Arten erfolgen:

  • durch den amtierenden Betriebsrat,
  • durch das Arbeitsgericht (Antrag erforderlich),
  • durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat,
  • beim zweistufigen vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a Absatz 1 BetrVG) durch eine Wahlversammlung.

Der Wahlvorstand an sich besteht im vereinfachten Wahlverfahren aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen einer zum Vorsitzenden bestimmt wird.

Bereits bei der Bestellung des Wahlvorstandes ist äußerst sorgfältig darauf zu achten, dass alle formellen Bestimmungen eingehalten werden. Denn ein Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands kann auch nach Abschluss der Betriebsratswahl zu ihrer Anfechtbarkeit und somit ggf. Unwirksamkeit führen.

Bestellung durch den Betriebsrat

In Betrieben mit bereits vorhandenem Betriebsrat erfolgt die Bestellung des Wahlvorstands durch den noch amtierenden Betriebsrat, § 17a BetrVG in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 1 BetrVG. Die Bestellung geschieht dabei durch Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit gemäß § 33 BetrVG. Ebenso gilt das für die Bestellung des Vorsitzenden des Wahlvorstands. Unterbleibt die Bestellung eines Vorsitzenden durch den Betriebsrat, hat er dies unverzüglich nachzuholen. Besteht der Betriebsrat nicht mehr, wählt der Wahlvorstand selbst einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.

Mindestfrist zur Bestellung des Wahlvorstandes

Der amtierende Betriebsrat hat spätestens vier Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden zu bestellen. Es ist also bereits hier eine Frist zu beachten und einzuhalten. Bei der Fristberechnung sind gemäß § 41 WO die §§ 186 bis 193 BGB entsprechend anzuwenden. Um die Frist berechnen zu können, muss also zunächst der letzte Tag der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats ermittelt werden. Wann die Amtszeit des Betriebsrats beginnt und endet, hängt davon ab, ob die Amtszeit mit Bekanntmachung des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Amtszeit eines bestehenden Betriebsrats begonnen hat.

Von diesem Tag an sind vier Wochen zurückzurechnen. Das ergibt sich aus § 16 Absatz 1 Satz 1 BetrVG. Maßgeblich ist also der letzte Tag der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats. Dieser Zeitpunkt stellt das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis im Sinne des § 187 Absatz 1 BGB dar. Sollte der um vier Wochen zurückliegende Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag entfallen, muss die Bestellung spätestens an dem davorliegenden Werktag (also etwas früher) erfolgen.

Beispiel

Die Amtszeit des Betriebsrats endet am Montag, den 30.04. Das ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Fristbeginn. Das heißt, vom amtierenden Betriebsrat muss spätestens am Montag, den 02.04., ein Wahlvorstand bestellt werden.

Unschädlich ist es, wenn der Wahlvorstand schon früher bestellt wird. In der Regel ist das ohnehin sogar zu empfehlen, insbesondere wenn es vor der Wahl noch der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder Ähnlichem bedarf.

In Betrieben mit 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern findet grundsätzlich das normale Wahlverfahren Anwendung. Allerdings können Wahlvorstand und Arbeitgeber in diesen Betrieben gemäß § 14a Absatz 5 BetrVG die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren. § 17a BetrVG findet auf diese Betriebe aber keine Anwendung. Der Wahlvorstand ist im normalen Wahlverfahren bereits zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats von diesem zu bestellen. Das gilt also auch für Betriebe mit 101 bis 200 Wahlberechtigten. Erst der bestellte Wahlvorstand kann dann mit dem Arbeitgeber die Durchführung der Wahl im vereinfachten Wahlverfahren vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, so ist die Wahl im normalen Wahlverfahren durchzuführen.

Frist bei Wiedereingliederung in den regelmäßigen Wahlzeitraum

Sind die Betriebsratswahlen außerhalb des vierjährigen Zeitraums, in dem die regelmäßigen Wahlen stattfinden, durchgeführt worden, endet die Amtszeit des Betriebsrats spätestens am 31.05. des maßgeblichen regelmäßigen Wahlzeitraums, § 21 BetrVG. Die Frist ist also von diesem Zeitpunkt an zurück zu berechnen. Wird die Frist vom 31.05. um vier Wochen zurückberechnet, gelangt man zum 03.05.

Bestellung des Wahlvorstands in den Fällen des § 13 Absatz 2 Nr. 1 – 3 BetrVG

In den Fällen des § 13 Absatz 2 Nr. 1 – 3 BetrVG wird die Frist zur Bestellung eines Wahlvorstands durch den Betriebsrat in der Regel nicht berechnet werden können. Es handelt sich dabei um die Fälle, in denen die Amtszeit des Betriebsrats vorzeitig endet und ein neuer Betriebsrat zu wählen ist, wenn

  • mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig gestiegen oder gesunken ist,
  • die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist, oder
  • der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat.

In diesen Fällen wird das Ende der Amtszeit nicht lange genug im Voraus bekannt sein, sodass die Frist von vier Wochen gemäß §§ 17a Nr. 1, 16 Absatz 1 Satz 1 BetrVG nicht berechnet werden kann. Die Bestellung eines Wahlvorstandes hat der Betriebsrat dann unverzüglich vorzunehmen. Zwar endet die Amtszeit des Betriebsrats dann früher, als seine regelmäßige Amtszeit dauern würde, er bleibt aber noch so lange im Amt und führt die Geschäfte des Betriebsrats weiter, bis das Ergebnis der neuen Wahl bekannt gegeben ist, §§ 21 Satz 5, 22 BetrVG.

Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes

Der Wahlvorstand hat im vereinfachten Wahlverfahren aus drei Mitgliedern zu bestehen, §§ 17a Nr. 2, 16 Absatz 1 Satz 1 BetrVG.

Anders als im normalen Wahlverfahren kann der Betriebsrat nicht beschließen mehr als drei Mitglieder in den Wahlvorstand zu berufen, da § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 BetrVG gemäß § 17a Nr. 2 BetrVG im vereinfachten Wahlverfahren keine Anwendung finden.

Eine Ausnahme davon besteht aber wieder in Betrieben mit 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern, in denen die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbart wird. Da der Wahlvorstand hier bereits besteht, bevor überhaupt klar ist, ob das vereinfachte Wahlverfahren Anwendung findet, kann der Wahlvorstand hier aus mehr als drei Mitgliedern bestehen, sofern das für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl erforderlich ist. Zu beachten ist aber, dass die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder dann immer ungerade sein muss, § 16 Absatz 1 Satz 3 BetrVG.

Ferner kann für jedes Mitglied des Wahlvorstands ein Ersatzmitglied bestellt werden. Das ist zwar nicht zwingend, sollte aber tunlichst so gehandhabt werden, da immer ein Mitglied des Wahlvorstands ausfallen oder verhindert sein kann. Möglich ist es bei der Bestellung von Ersatzmitgliedern auch, dass ein Ersatzmitglied für mehrere Wahlvorstandsmitglieder bestellt wird oder umgekehrt für ein Wahlvorstandsmitglied mehrere Ersatzmitglieder bestellt werden. Werden für ein Mitglied des Wahlvorstands mehrere Ersatzmitglieder bestellt, muss der Betriebsrat aber auch festlegen, in welcher Reihenfolge die Ersatzmitglieder zu berücksichtigen sind.

Zusätzlich kann auch jede in einem Betrieb vertretene Gewerkschaft einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden. Das ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Betriebsrat bereits einen wahlberechtigten Arbeitnehmer der betroffenen Gewerkschaft in den Wahlvorstand berufen hat. Das vom Betriebsrat in den Wahlvorstand berufene Gewerkschaftsmitglied ist in diesem Fall dann auch stimmberechtigt.

Wichtig!

Die von einer Gewerkschaft zusätzlich in den Wahlvorstand entsendeten Arbeitnehmer sind im Wahlvorstand nicht stimmberechtigt!

Damit die jeweilige Gewerkschaft prüfen kann, ob sie ein zusätzliches Mitglied in den Wahlvorstand entsenden kann, muss der Wahlvorstand der Gewerkschaft Auskunft über die Mitglieder des Wahlvorstands erteilen. Von den stimmberechtigten Wahlvorstandsmitgliedern ist zu prüfen, ob der Beauftragte der Gewerkschaft auch tatsächlich von der Gewerkschaft bevollmächtigt wurde und ob es sich bei der Entsendenden überhaupt um eine Gewerkschaft im Sinne des BetrVG handelt.

Mitglieder des Wahlvorstands

17a in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 1 BetrVG bestimmt, dass drei Wahlberechtigte zum Mitglied des Wahlvorstands bestellt werden. Daraus folgt, dass nur wahlberechtigte Arbeitnehmer (§ 7 BetrVG) zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellt werden können. Auf die Wählbarkeit der Arbeitnehmer (§ 8 BetrVG) kommt es insoweit nicht an. Auch Mitglieder des Betriebsrats und Wahlbewerber selbst können zum Mitglied des Wahlvorstands bestellt werden.

Die jeweils in den Wahlvorstand berufenen sind aber nicht dazu verpflichtet, das Amt auch anzunehmen. In diesem Fall hat der Betriebsrat durch Beschluss einen anderen Wahlberechtigten zum Mitglied des Wahlvorstands zu berufen. Auch kann der Betriebsrat in der ursprünglichen Beschlussfassung bereits regeln, dass für den Fall der Nichtannahme der Bestellung zum Mitglied des Wahlvorstands das jeweils vorgesehene Ersatzmitglied nachrückt. Hat der Betriebsrat das in seiner ursprünglichen Beschlussfassung nicht getan, muss darüber im Betriebsrat ein gesonderter Beschluss gefasst werden, wenn das Ersatzmitglied in den Wahlvorstand berufen werden soll. Denn lehnt ein Wahlberechtigter die Übernahme des Amtes als Mitglied im Wahlvorstand ab, liegt kein Fall der Verhinderung im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 4 BetrVG vor, sodass nicht automatisch das vorgesehene Ersatzmitglied nachrückt.

Zusammensetzung des Wahlvorstandes

Sind in einem Betrieb sowohl weibliche als auch männliche Arbeitnehmer beschäftigt, sollen dem Wahlvorstand gemäß § 16 Absatz 1 Satz 5 BetrVG sowohl Frauen als auch Männer angehören. Dem Wortlaut nach handelt es sich also um eine sogenannte Soll-Vorschrift, sie ist mithin nicht zwingend. Jedoch sollte der Betriebsrat dies stets im Sinne der Interessen aller Betriebsmitglieder berücksichtigen.

Bestellung des Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht

In Fällen, in denen es der Betriebsrat unterlässt oder versäumt einen Wahlvorstand zu bestellen, kann die Bestellung auch durch das Arbeitsgericht erfolgen, §§ 17a Nr. 1, 16 Absatz 2 BetrVG. Das ist möglich, wenn drei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats noch kein Wahlvorstand vom Betriebsrat bestellt wurde.

Die dreiwöchige Frist wird auf die gleiche Art berechnet wie auch die vierwöchige Frist bei Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat. Für den Fristbeginn kommt es auch hierbei auf das Ende der Amtszeit des Betriebsrats an.

Beispiel

Die Amtszeit des Betriebsrats endet am Freitag, den 25.05. Das ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Fristbeginn. Das heißt, vom amtierenden Betriebsrat muss spätestens am Freitag, den 27.04., ein Wahlvorstand bestellt werden. Der Antrag auf Bestellung eines Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht kann also frühestens am 04.05. (drei Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats) gestellt werden.

Hinweis zur Fristberechnung!

Nach einer Ansicht in der Literatur wäre der Walvorstand im vorherigen Beispiel bereits spätestens am 26.04.2018 zu bestellen. In konsequenter Anwendung dieser Meinung könnte also der Antrag an das Arbeitsgericht bereits am 03.05.2018 gestellt werden. Rein vorsorglich sollte jedoch trotz dessen vom 04.05.2018 als frühester Zeitpunkt zur Stellung eines Antrags an das Arbeitsgericht auf Bestellung des Wahlvorstands ausgegangen werden.

In den Fällen, in denen eine Betriebsratswahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums stattgefunden hat, endet die Amtszeit dieses Betriebsrats spätestens am 31.05. des maßgeblichen Wahljahres. Es findet also dadurch eine Wiedereingliederung in den regelmäßigen Wahlzeitraum statt. Allerdings gehen in der Literatur die Meinungen darüber auseinander, wann in diesen Fällen der Antrag an das Arbeitsgericht auf Bestellung eines Wahlvorstands frühestens gestellt werden kann. Einigkeit besteht aber darüber, dass der maßgebliche Zeitpunkt zur Berechnung der dreiwöchigen Frist gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 BetrVG der 31.05. des maßgeblichen Wahljahres ist.

Beispiel

Die dreiwöchige Frist ist also vom 31.05. an zurück berechnen. Wird die Frist vom 31.05. um drei Wochen zurückberechnet, gelangt man zum 10.05.

Hinsichtlich der Anzahl von Mitgliedern des Wahlvorstands und der Zusammensetzung gilt das Gleiche wie im Falle der Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat. Das heißt, auch bei Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht besteht der Wahlvorstand aus drei Wahlberechtigten, von denen ebenfalls einer zum Vorsitzenden zu bestellen ist.

Die Bestellung von entsprechenden Ersatzmitgliedern durch das Arbeitsgericht ist ebenfalls möglich, genauso wie das Arbeitsgericht auf die Zusammensetzung des Wahlvorstands achten soll, sofern in dem jeweiligen Betrieb sowohl weibliche als auch männliche Arbeitnehmer beschäftigt sind. Auch haben die in einem Betrieb vertretenen Gewerkschaften die Möglichkeit, zusätzliche Beauftragte in den Wahlvorstand zu entsenden. Voraussetzung dabei ist jedoch auch hier, dass dem Wahlvorstand noch kein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied der jeweiligen Gewerkschaft angehört.

Damit die Bestellung durch das Arbeitsgericht erfolgen kann, bedarf es einer entsprechenden Antragstellung, da das Gericht ansonsten nicht tätig wird. Der Antrag muss entweder von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gestellt werden, § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 1 BetrVG.

In dem Antrag können bereits Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht ist jedoch an die Vorschläge nicht gebunden. Es kann vielmehr jeden Wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs zum Mitglied des Wahlvorstands berufen.

Für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern kann das Arbeitsgericht sogar Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, § 17a in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 1 BetrVG. Voraussetzung ist aber, dass das zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich und nicht nur zweckmäßig ist. Die Erforderlichkeit kann sich dabei aus verschiedenen Gründen ergeben, z. B. wenn sich in dem Betrieb nicht genügend Arbeitnehmer finden, die das Amt als Mitglied im Wahlvorstand übernehmen wollen. Ebenso kann sich die Erforderlichkeit daraus ergeben, dass sich nicht genügend Arbeitnehmer in dem Betrieb finden, die über die erforderlichen Kenntnisse für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verfügen.

Zu beachten ist aber auch, dass es dem Betriebsrat bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht unbenommen bleibt, doch noch einen Wahlvorstand zu bestellen. Die Amtszeit des Betriebsrats darf dann natürlich noch nicht abgelaufen sein. Ist die Amtszeit des Betriebsrats abgelaufen, kann er die Bestellung eines Wahlvorstands nicht mehr nachholen.

Bestellung des Wahlvorstands durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat

Sollte drei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand bestehen, kann die Bestellung eines Wahlvorstandes auch durch den Gesamtbetriebsrat erfolgen. Besteht kein Gesamtbetriebsrat, kann in diesem Fall auch der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand bestellen. Geregelt ist das in §§ 17a Nr. 1, 16 Absatz 3 BetrVG.

Bleibt der Betriebsrat untätig und der Gesamtbetriebsrat ebenso, dann kann aber trotz dessen keine Bestellung durch den Konzernbetriebsrat erfolgen. Die Bestellung eines Wahlvorstands durch den Konzernbetriebsrat kann nur dann erfolgen, wenn der Betriebsrat untätig bleibt und kein Gesamtbetriebsrat besteht. Bleiben sowohl Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat untätig, dann bleibt zur Bestellung eines Wahlvorstands nur der Weg über das Arbeitsgericht.

Wichtig!

Die Bestellung eines Wahlvorstands durch den Konzernbetriebsrat ist nur dann möglich, wenn kein Gesamtbetriebsrat besteht.

Hinsichtlich der einzuhaltenden Frist und der übrigen Voraussetzungen zur Bestellung eines Wahlvorstands durch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat gilt grundsätzlich das Gleiche wie bei der Bestellung eines Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht. Allerdings darf der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat auch in Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern, keine betriebsfremden Arbeitnehmer einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen (im Gegensatz zum Arbeitsgericht).

Sollte der Betriebsrat doch noch tätig werden und einen Wahlvorstand bestellen wollen, kann er das nur so lange, wie noch kein Wahlvorstand durch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt wurde.

Es kann auch die Situation eintreten, dass ein Antrag auf Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht gestellt wurde, und der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat erst dann tätig wird. Dann gilt auch hier, dass Gesamt- oder Konzernbetriebsrat so lange noch einen Wahlvorstand wirksam bestellen können, wie noch keine rechtskräftige Bestellung durch das Arbeitsgericht erfolgt ist.

In Betracht kommt die Bestellung eines Wahlvorstands durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat auch in solchen Betrieben, die die Voraussetzungen zur Gründung eines Betriebsrats (§ 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG) erfüllen, aber in denen trotz dessen noch kein Betriebsrat besteht, § 17 Absatz 1 Satz 1 BetrVG. Also in Betrieben ohne Betriebsrat.

Bestellung des Wahlvorstands im zweistufigen vereinfachten Wahlverfahren

In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, erfolgt die Bestellung des Wahlvorstands im Rahmen einer Wahlversammlung durch die Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer. Die Einladung zu dieser Wahlversammlung kann entweder durch drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs, oder durch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft erfolgen. Dabei können auch bereits Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden.

Findet trotz Einladung keine Wahlversammlung statt, oder wird auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt, erfolgt die Bestellung des Wahlvorstands auf Antrag durch das Arbeitsgericht. Der Antrag kann durch drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft gestellt werden.

Buch: „Betriebsratswahl“

Die Betriebsratswahl rechtssicher vorbereiten und durchführen.

von Rechtsanwalt Pascal Manthey

Dieses Buch erläutert alle wesentlichen Aspekte einer Betriebsratswahl, von der Bestellung eines Wahlvorstands bis hin zu den Grundzügen einer eventuellen Wahlanfechtung. Perfekt geeignet für die Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl. Sämtliche aktuellen Gesetzesänderungen sind berücksichtigt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz und Änderung der Wahlordnung).

Aus dem Inhalt:

  • Erläuterung wesentlicher Grundbegriffe.
  • Wann kann ein Betriebsrat errichtet werden?
  • Wie wird ein Wahlvorstand bestellt?
  • Normales und vereinfachtes Wahlverfahren
  • Was ist eine Wählerliste und wie wird sie erstellt?
  • Wie wird die Geschlechterquote ermittelt?
  • Was ist ein Wahlausschreiben und welche Inhalte muss es aufweisen?
  • Welche Fristen gibt es zu beachten?
  • Ermittlung des Wahlergebnisses
  • usw.

Damit die Umsetzung in der Praxis gelingt enthält das Buch zahlreiche

  • Beispiele
  • Checklisten
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von Dr. jur. Henning Kluge

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