Betriebsratswahl: Prüfung der Wahlvorschläge (einstufiges vereinfachtes Wahlverfahren)

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Voraussetzungen für einen gültigen Wahlvorschlag

Im vereinfachten Wahlverfahren erfolgt die Wahl nachdem System der Mehrheitswahl (Personenwahl), § 14 Absatz 2 Satz 2 BetrVG. Anders als bei der Verhältniswahl wird also nicht für Vorschlagslisten abgestimmt, sondern die Stimmabgabe erfolgt direkt für bestimmte Personen, also die Wahlbewerber.

Zur Einreichung entsprechender Wahlvorschläge sind gem. § 36 Absatz 5 Satz 1 i. V. m. § 33 Absatz 1 WO alle wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, berechtigt. Wahlvorschläge können dabei auch von Mitgliedern des amtierenden Betriebsrats, als auch von Mitgliedern des Wahlvorstands eingereicht werden. Diese sind also nicht von dem Recht, Wahlvorschläge einzureichen, ausgeschlossen.

Ein gültiger Wahlvorschlag setzt voraus, dass er von einer ausreichenden Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterstützt wird (sogenannte Stützunterschriften). Abgestellt wird dabei lediglich auf die Wahlberechtigung (§ 7 BetrVG), sodass ein Wahlvorschlag auch von Mitgliedern des Betriebsrats, des Wahlvorstands und von Wahlbewerbern sowie von nicht passiv Wahlberechtigten (8 BetrVG) unterstützt werden kann. Dabei gilt, dass Wahlvorschläge in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern keiner Stützunterschriften bedürfen, § 14 Absatz 4 Satz 1 BetrVG. In Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss jeder Wahlvorschlag von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Unabhängig von der Anzahl der in der Regel wahlberechtigten Arbeitnehmer bedarf der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft immer der Unterzeichnung durch zwei Beauftragte der Gewerkschaft, § 14 Absatz 5 BetrVG, § 27 Absatz 2 WO.

Die Stützunterschriften müssen dem jeweiligen Wahlvorschlag zweifelsfrei zugeordnet werden können. Es empfiehlt sich daher grundsätzlich, den Wahlvorschlag und die Blätter für die Stützunterschriften von Beginn an miteinander zu verbinden (z. B. durch Zusammenheften). Das schließt nicht aus, dass auch mehrere Exemplare des jeweiligen Wahlvorschlags zur Unterzeichnung in Umlauf gebracht werden können. Dann ist aber unbedingt darauf zu achten, dass die Exemplare identisch sind und dementsprechend auch jedes Exemplar die für einen wirksamen Wahlvorschlag erforderlichen Angaben enthält.

Wichtig!

Jeder Wahlvorschlag bedarf einer ausreichenden Anzahl Stützunterschriften.

Jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer kann nur einen Wahlvorschlag unterstützen, das heißt, dass seine Unterschrift nur auf einem Wahlvorschlag zählt, auch wenn er auf mehreren Wahlvorschlägen unterzeichnet haben sollte. Hat ein Wahlberechtigter auf mehreren Wahlvorschlägen seine Unterschrift geleistet, so ist er vom Wahlvorstand dazu aufzufordern, innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhalten will. Hinsichtlich der dem Unterzeichner einzuräumenden Erklärungsfrist sind je nach Wahlsystem (normales Wahlverfahren, einstufiges vereinfachtes Wahlverfahren oder zweistufiges vereinfachtes Wahlverfahren) Besonderheiten zu beachten. Im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren muss hier zwingend § 36 Absatz 5 Satz 2 WO berücksichtigt werden. Danach darf die in § 6 Absatz 5 WO genannte Frist nicht die gesetzliche Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge nach § 14a Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz BetrVG (eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats) überschreiten. Vereinfacht ausgedrückt heißt das, dass die Erklärungsfrist des § 6 Absatz 5 WO auf weniger als drei Arbeitstage zu kürzen ist, sofern ein Wahlvorschlag innerhalb der letzten drei Tage vor Ablauf der Einreichungsfrist eingereicht wird.

Wichtig!

Die in § 6 Absatz 5 WO genannte Frist darf nicht die gesetzliche Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge nach § 14a Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz BetrVG (eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats), überschreiten. Die Erklärungsfrist des § 6 Absatz 5 WO ist also auf weniger als drei Arbeitstage zu kürzen, sofern ein Wahlvorschlag innerhalb der letzten drei Tage vor Ablauf der Einreichungsfrist, eingereicht wird.

Beispiel

Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen läuft am Mittwoch, den 25.04. ab. Am Dienstag, den 24.04. wird ein Wahlvorschlag eingereicht. Der Wahlvorstand stellt fest, dass ein Wahlberechtigter seine Stützunterschrift auch bereits auf einem anderen Wahlvorschlag geleistet hat. Dem Wahlberechtigten ist eine Frist bis zum Mittwoch, den 25.04. zu setzen, sich darüber zu erklären, welche seiner Unterschriften er aufrechterhalten will.

Kommt der jeweilige Wahlberechtigte der Aufforderung des Wahlvorstands nicht nach, schafft es nicht mehr rechtzeitig sich zu erklären oder erklärt, er ziehe alle seine Unterschriften zurück, wird seine Unterschrift auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag, der seinen Namen enthält, gezählt. Auf den anderen Wahlvorschlägen wird sein Name bzw. seine Unterschrift dann gestrichen. Sollten die jeweiligen Wahlvorschläge zeitgleich eingereicht worden sein, so wird durch Los entschieden, welche seiner Unterschriften gezählt wird.

Wichtig!

Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterstützen.

Wahlvorschläge, die von im Betrieb vertretenen Gewerkschaften eingereicht werden, müssen lediglich von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft nur einen Wahlvorschlag einreichen kann.

Zu beachten ist, dass jeder Wahlvorschlag nach Möglichkeit mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber aufweisen sollte, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Dieses Kriterium ergibt sich aus § 6 Absatz 2 WO, ist jedoch als sogenannte Soll-Vorschrift ausgestaltet und nicht zwingend. Enthält ein Wahlvorschlag also weniger als die doppelte Anzahl zu wählender Betriebsratsmitglieder, so wird der Wahlvorschlag dadurch nicht ungültig. Das gilt selbst dann, wenn ein Wahlvorschlag nur eine einzige Wahlbewerberin oder einen einzigen Wahlbewerber oder z. B. nur weibliche oder nur männliche Wahlbewerber enthält. Trotz dessen sollte von der Regelung des § 6 Absatz 2 WO möglichst nur in Ausnahmen abgewichen werden, damit für den Fall des Ausscheidens eines oder mehrerer Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsrat auch genügend Ersatzmitglieder vorhanden sind. Mit der Regelung des § 6 Absatz 2 WO wird also der Zweck verfolgt, dass eine vorzeitige erneute Betriebsratswahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums durchgeführt werden muss, weil die Anzahl der Betriebsratsmitglieder unter die vorgeschriebene Anzahl gesunken ist.

Wichtig!

Jeder Wahlvorschlag sollte möglichst doppelt so viele Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, damit genügend Ersatzmitglieder für den Fall des späteren Ausscheidens von Betriebsratsmitgliedern vorhanden sind.

Hinsichtlich der Aufstellung eines Wahlvorschlags ist auch darauf zu achten, dass die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber

  • in erkennbarer Reihenfolge
  • unter fortlaufender Nummer und
  • unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und
  • Art der Beschäftigung im Betrieb,

in dem Wahlvorschlag aufzuführen sind, § 36 Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 6 Absatz 3 WO. Die Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung der Wahlbewerber dient zum Zwecke ihrer Identifizierbarkeit für die Arbeitnehmer. Das kann insbesondere dann relevant werden, wenn mehrere Wahlbewerber gleichen Namens im Betrieb beschäftigt sind. Auf den Wahlvorschlägen dürfen die Wahlbewerber daher auch mit Lichtbild aufgeführt werden. Nicht zulässig, weil auch nicht zur Identifizierung notwendig ist jedoch die Angabe von Familienstand, Religions- oder Gewerkschaftszugehörigkeit oder auch der Anzahl der Kinder eines Wahlbewerbers. Es kommt (im Gegensatz zur Aufstellung von Vorschlagslisten im normalen Wahlverfahren) im Ergebnis nicht auf eine erkennbare Reihenfolge der aufgeführten Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber an, weil diese auf dem späteren Stimmzettel ohnehin in alphabetischer Reihenfolge anzugeben sind, § 36 Absatz 4 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 2 WO.

Die jeweiligen Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber müssen auch mit ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden sein. Dem jeweiligen Wahlvorschlag ist daher eine schriftliche Zustimmungserklärung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag von einer jeden Bewerberin und einem jeden Bewerber beizufügen.

§ 36 Absatz 5 Satz 2 WO erklärt für Wahlvorschläge ausdrücklich § 6 Absatz 2 bis 5 WO für entsprechend anwendbar. Nicht verwiesen wird insoweit auf § 6 Absatz 7 WO, wonach ein Wahlbewerber nur auf einem Wahlvorschlag aufgeführt werden dürfte. Im vereinfachten Wahlverfahren ist es also unschädlich, wenn ein Wahlbewerber auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt ist. Im Ergebnis würde das auch nichts an den späteren Stimmzetteln ändern, denn dort wird jeder Wahlbewerber ohnehin nur einmal aufgeführt.

Für jeden Wahlvorschlag sollte möglichst auch ein sogenannter Listenvertreter benannt werden, § 36 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 WO. Sofern kein anderer Unterzeichner des jeweiligen Wahlvorschlags ausdrücklich als Listenvertreter benannt wird, wird der Arbeitnehmer, der die erste Stützunterschrift geleistet hat, als Listenvertreter angesehen. Nicht der Erste Wahlbewerber, § 36 Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 6 Absatz 4 Satz 1 WO. Der jeweilige Listenvertreter ist dann dazu berechtigt und verpflichtet, gegenüber dem Wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen. Zu einer Änderung des Wahlvorschlags oder gar Zurücknahme des gesamten Wahlvorschlags ist der Listenvertreter aber nicht berechtigt. Diesbezüglich wäre die Zurücknahme eines wirksam eingereichten Wahlvorschlags ohnehin nur mit Zustimmung aller Unterzeichner des Wahlvorschlags möglich.

Für die Einreichung von Wahlvorschlägen durch die Wahlberechtigten gilt, dass diese spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beim Wahlvorstand schriftlich einzureichen sind. Für Wahlvorschläge durch im Betrieb vertretene Gewerkschaften gilt das ebenso, § 36 Absatz 5 Satz 1 WO. Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen läuft grundsätzlich am letzten Tag der Frist um 24:00 Uhr ab. Theoretisch müsste der Wahlvorstand an diesem Tag also bis 24 Uhr zur Entgegennahme von Wahlvorschlägen im Betrieb sein. Das macht in Betrieben, in denen nicht rund um die Uhr oder in Schichten gearbeitet wird, keinen Sinn. Deshalb hat der Wahlvorstand die Möglichkeit, für den letzten Tag der Frist eine Uhrzeit festzulegen, bis zu der Wahlvorschläge eingereicht werden können. Dabei muss aber unbedingt darauf geachtet werden, dass diese Uhrzeit nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Wählerinnen und Wähler an diesem Tag liegen darf, § 41 Abssatz 2 i. V. m. § 6 Absatz 1 WO. Der letzte Tag der Frist, an dem Wahlvorschläge eingereicht werden können, ist zwingend und ausdrücklich im Wahlausschreiben wiederzugeben, § 36 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Satz 3 Nr. 8 WO.

Beispiel

Die Wahl des Betriebsrats soll am Mittwoch, den 11.04., stattfinden. Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen läuft dann am Dienstag, den 03.04., ab.

Wäre der 03.04. ein Feiertag, liefe die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen bereits am 02.04. ab.

Damit ein Wahlvorschlag bei der Betriebsratswahl berücksichtigt werden kann, müssen also insgesamt folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Einreichung des Wahlvorschlags durch wahlberechtigte Arbeitnehmer oder im Betrieb vertretener Gewerkschaft
  • Ausreichende Anzahl gültiger Stützunterschriften
  • Aufführung der Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber
    • in erkennbarer Reihenfolge
    • unter fortlaufender Nummer und
    • unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und
    • Art der Beschäftigung im Betrieb
  • Schriftliche Zustimmungserklärung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag
  • Einreichung des Wahlvorschlags spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats.

Prüfung der Wahlvorschläge

Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 in Verbidung mit § 7 WO zu prüfen.

Ausstellung der Eingangsbestätigung

Zunächst hat der Wahlvorstand bei Überbringung des Wahlvorschlags oder, falls der Wahlvorschlag auf eine andere Weise eingereicht wird, der Vertreterin oder dem Vertreter des Wahlvorschlags den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen. Dabei sollte nicht nur das Datum, sondern auch die Uhrzeit der Einreichung festgehalten werden. Wird der Wahlvorschlag persönlich beim Wahlvorstand eingereicht, ist der Eingang sofort zu bestätigen. Erfolgte die Einreichung auf anderem Wege (Betriebspost, Betriebspostfach etc.), kann die Eingangsbestätigung auf dem gleichen Wege an den jeweiligen Vertreter erfolgen.

Auch der Wahlvorstand sollte sich Datum und Uhrzeit der Einreichung vermerken (bestenfalls direkt auf dem eingereichten Wahlvorschlag), nicht zuletzt, weil das auch für die Frage der fristgerechten Einreichung entscheidend ist. Ebenso sollte sich der Wahlvorstand auch vermerken, dass die Eingangsbestätigung erteilt wurde.

Die Eingangsbestätigung ist vom Wahlvorstand zu unterzeichnen, dabei dürfte es aber ausreichend sein, wenn die Bestätigung von einem Mitglied des Wahlvorstands unterschrieben wird. Es wird ebenfalls vertreten, dass die Unterzeichnung durch eine im Wahlvorstandsbüro tätige Hilfskraft (soweit vorhanden) des Wahlvorstands auch ausreichend sein soll. Der sicherste Weg ist es aber, dass die Unterzeichnung durch mindestens ein Mitglied des Wahlvorstands erfolgt.

Sollte die Berichtigung eines Wahlvorschlags nach Beanstandung durch den Wahlvorstand erforderlich sein, so ist auch die Einreichung des berichtigten Wahlvorschlags zu bestätigen. Ebenso ist die Einreichung vom Wahlvorstand zu bestätigen, wenn der Wahlvorschlag zu spät, also erst nach Fristablauf, eingereicht wurde.

Kennzeichnung der Wahlvorschläge

Der Wahlvorstand hat die Wahlvorschläge mit Familienname und Vorname der beiden im Wahlvorschlag an erster Stelle benannten Wahlbewerber zu bezeichnen, sofern der Wahlvorschlag nicht bereits vorher von den Einreichenden mit einem Kennwort versehen wurde, § 36 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 WO. Dabei ist darauf zu achten, dass die Wahlvorschläge nicht mit unsittlichen, parteipolitischen, beleidigenden oder irreführenden Kennwörtern etc. bezeichnet werden. Sollte ein Wahlvorschlag von den Einreichenden mit einem unzulässigen Kennwort eingereicht worden sein, hat das aber keine Auswirkungen auf ihre Gültigkeit bzw. darf der Wahlvorstand den Wahlvorschlag nicht insgesamt zurückweisen, vielmehr hat er das unzulässige Kennwort zu streichen (BAG Beschluss vom 15.05.2013, Aktenzeichen 7 ABR 70/11). Nach Streichung des unzulässigen Kennworts ist der Wahlvorschlag dann mit Familiennamen und Vornamen der beiden im Wahlvorschlag an erster Stelle Benannten zu bezeichnen.

Unverzügliche Prüfung

Grundsätzlich hat der Wahlvorstand die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich, möglichst innerhalb einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang daraufhin zu prüfen, ob sie den gestellten Anforderungen entsprechen. Kommt der Wahlvorstand zu dem Ergebnis, dass ein Wahlvorschlag ungültig ist oder er sonstige Beanstandungen hat, ist der Vertreter unverzüglich schriftlich vom Wahlvorstand unter Angabe der Gründe darüber zu unterrichten.

Die Prüfung sollte möglichst innerhalb von zwei Arbeitstagen erfolgen, wobei es aber vorkommen kann, dass die Prüfung mehr Zeit erfordert. Das hängt davon ab, was der oder die Gründe für Beanstandungen des Wahlvorstands gegen die Gültigkeit des Wahlvorschlags sind. Hat der Wahlvorstand z. B. den Verdacht, dass der Wahlvorschlag manipuliert wurde, kann diese Überprüfung mehr Zeit erfordern. Die Prüfung ist vom Wahlvorstand sorgfältig vorzunehmen, weil die Zulassung eines ungültigen oder die Nichtzulassung eines gültigen Wahlvorschlags zur Wahlanfechtung berechtigt. Vom Wahlvorstand ist daher insbesondere zu prüfen, ob die Stützunterschriften ausschließlich von Wahlberechtigten geleistet wurden und ob die Wahlbewerber auch tatsächlich wahlberechtigt sind.

Eine möglichst schnelle Prüfung der Wahlvorschläge dient dazu, den Unterstützern des Wahlvorschlags vor Ablauf der Einreichungsfrist die Behebung  eventueller Beanstandungen zu ermöglichen, sofern der Wahlvorschlag an einem oder mehreren heilbaren Mängeln leidet. Kommt der Wahlvorstand bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Wahlvorschlag sogar an einem unheilbaren Mangel leidet, soll es den Unterstützern dieses Wahlvorschlags ermöglicht werden, vor Ablauf der Einreichungsfrist den an sich unheilbaren Mangel durch Einreichung eines vollständig neuen Wahlvorschlags doch noch zu überwinden. Daher ist eine schnelle Prüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand umso wichtiger, je näher das Ende der Einreichungsfrist rückt. Insoweit muss der Wahlvorstand auch gewährleisten können, dass am letzten Tag der Frist eingereichte Wahlvorschläge umgehend geprüft und die Vertreter gegebenenfalls unverzüglich benachrichtigt werden können.

Unheilbare Mängel der Wahlvorschläge

Hinsichtlich der Mängel, an denen ein Wahlvorschlag leiden kann, ist zwischen sogenannten unheilbaren und heilbaren Mängel zu unterscheiden. Gemäß § 8 Absatz 1 WO sind Wahlvorschläge ungültig,

  • die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
  • auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
  • die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 14 Absatz 4 BetrVG) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Absatz 5 WO bleibt unberührt.

Leidet ein Wahlvorschlag an einem der aufgeführten Mängel, ist er ungültig. Diese Mängel können auch nicht geheilt werden, sodass ggf. ein neuer Wahlvorschlag ohne Mängel eingereicht werden muss, um die Wahlbewerber doch noch als Mitglieder des Betriebsrats vorschlagen zu können.

Wichtig!

Bei denen von § 8 Absatz 1 WO benannten Mängeln handelt es sich um unheilbare Mängel.

Die beiden ersten unheilbaren Mängel sind klar und verständlich. Allerdings stellt sich hinsichtlich des zweiten unheilbaren Mangels (keine erkennbare Reihenfolge) die Frage, inwiefern sich ein solcher Mangel im vereinfachten Wahlverfahren überhaupt auswirkt. Denn anders als im normalen Wahlverfahren (Listenwahl) spielt die Reihenfolge eines Wahlbewerbers auf einem Wahlvorschlag im Ergebnis keine Rolle, da die Wahlbewerber im vereinfachten Wahlverfahren zum einen direkt und nicht nach Listen gewählt werden und zum anderen auf dem späteren Stimmzettel ohnehin in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen sind. Insoweit wäre es eigentlich unbillig einen Wahlvorschlag, der eine Reihenfolge nicht zweifelsfrei erkennen lässt, für ungültig zu erklären.

Hinsichtlich des dritten benannten unheilbaren Mangels bestehen aber Besonderheiten. Grundsätzlich gilt, dass ein eingereichter Wahlvorschlag, der bei Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften aufweist, ungültig ist. Hier ist aber zu beachten, dass es infolge von Streichungen aufgrund von Mehrfachunterzeichnungen durch Wahlberechtigte dazu kommen kann, dass die erforderliche Anzahl Stützunterschriften nach Einreichung des Wahlvorschlags nicht mehr vorhanden ist. Gemeint sind die Fälle, in denen ein Wahlberechtigter seine Unterschrift auf mehr als einem Wahlvorschlag geleistet hat und dann vom Wahlvorstand dazu aufzufordern ist, sich darüber zu erklären, welche Unterschrift aufrechterhalten werden soll, § 6 Absatz 5 WO. Gerät die Anzahl der Stützunterschriften aufgrund dieses Umstands unter die erforderliche Anzahl, so handelt es sich dabei um einen heilbaren Mangel im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr. 3 WO.

Sofern die Einreichungsfrist noch nicht abgelaufen ist, soll es im Falle eines Mangels nach § 8 Absatz 1 Nr. 3 WO auch möglich sein, dass der mangelbehaftete Wahlvorschlag noch um die fehlenden Stützunterschriften ergänzt wird.

Zu beachten ist, dass die Aufzählung unheilbarer Mängel in § 8 Absatz 1 WO nicht abschließend ist. Über die von § 8 Absatz 1 WO benannten Mängel hinaus können weitere Mängel bestehen, die nicht heilbar sind und damit zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags führen. Denkbar sind z. B. folgende Fälle:

  • Änderung des Wahlvorschlags ohne ausdrückliche Zustimmung aller Unterzeichner des Wahlvorschlags (z. B. Hinzufügen oder Entfernen weiterer Wahlbewerber).
  • Vorschlag eines nicht wählbaren Arbeitnehmers.

Eine weitere Besonderheit ist in den Fällen zu berücksichtigen, in denen es dazu kommt, dass ein Wahlbewerber erst nach Einreichung des Wahlvorschlags und Ablauf der Einreichungsfrist am Wahltag nicht mehr wählbar im Sinne des § 8 BetrVG ist. Das kann verschiedene Gründe haben. Sei es, weil der Wahlbewerber aus dem Betrieb oder gar Unternehmen ausscheidet, seine Wählbarkeit (passives Wahlrecht) verliert oder zwischenzeitlich gar verstirbt. In diesen Fällen ist den Einreichenden die Aufnahme eines nicht (mehr) wählbaren Bewerbers nicht zuzurechnen.

Ausnahmsweise kann der Wahlvorstand dann eine Änderung des Wahlvorschlags derart vornehmen, dass er den nicht mehr wählbaren Bewerber von ihm streicht und den Wahlvorschlag im Übrigen zur Wahl zulässt. Das ist im Betrieb in der gleichen Art und Weise bekannt zu machen wie die Wahlvorschläge selbst auch. Das gilt erst recht, wenn inzwischen sogar schon die Stimmzettel angefertigt wurden. Den zu versendenden Briefwahlunterlagen ist eine Kopie der entsprechenden Bekanntmachung ebenfalls beizufügen.

Heilbare Mängel der Wahlvorschläge

Grundsätzlich sind gem. § 8 Absatz 2 WO auch solche Wahlvorschläge ungültig,

  • auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 6 Absatz 3 WO bestimmten Weise bezeichnet sind,
  • wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag nicht vorliegt,
  • wenn der Wahlvorschlag in der Folge von Streichungen gemäß § 6 Absatz 5 WO nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,

sofern diese Mängel trotz Beanstandung nicht beseitigt werden.

Ein Mangel des Wahlvorschlags im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr. 1 WO liegt demnach vor, wenn Angaben einer Bewerberin oder eines Bewerbers zu ihrem/seinem Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und der Art der Beschäftigung im Betrieb fehlen oder unvollständig sind. Der Wahlvorschlag ist vom Wahlvorstand auch dann zu beanstanden, wenn die schriftliche Zustimmung eines Wahlbewerbers zur Aufnahme in den Wahlvorschlag fehlt.

Der Mangel § 8 Absatz 2 Nr. 3 WO betrifft die Fälle, in denen ein Wahlberechtigter seine Unterschrift auf mehr als einem Wahlvorschlag geleistet hat. Die Folge dessen ist, dass der Name des Wahlberechtigten von einem oder mehreren Wahlvorschlägen zu streichen ist. Das wiederum kann dazu führen, dass die gemäß § 14 Absatz 4 BetrVG erforderliche Anzahl von Stützunterschriften unterschritten wird.

Der Wahlvorstand hat dem Vertreter die Beanstandungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ihn auf die einzuhaltende Frist hinzuweisen. Dabei ist aber hinsichtlich der Fristsetzung die Regelung des § 36 Absatz 5 Satz 2 WO unbedingt zu beachten. Während die Frist von drei Arbeitstagen im normalen Wahlverfahren zwingend in diesem Umfang zu gewähren ist, muss im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren eine verkürzte Frist gesetzt werden, wenn bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen nur noch weniger als drei Arbeitstage verbleiben. Der jeweilige Vertreter des Wahlvorschlags ist daher umgehend schriftlich über eine entsprechende Beanstandung zu informieren. Kann aufgrund Zeitmangels keine Berichtigung mehr erfolgen, wird der Wahlvorschlag mit Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen ungültig.

Für die Fristberechnung gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln. Die schriftliche Unterrichtung des Vertreters ist das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis im Sinne des § 187 Absatz 1 BGB. Das heißt der Tag, an dem der Vertreter die schriftliche Unterrichtung erhält, zählt bei der Fristberechnung nicht mit.

Beispiele

(1) Dem Vertreter des Wahlvorschlags wird die schriftliche Beanstandung am Dienstag persönlich vom Wahlvorstand übergeben. Die Frist zur Berichtigung des Wahlvorschlags läuft dann am Freitag derselben Woche ab.

(2) Dem Vertreter des Wahlvorschlags wird die schriftliche Beanstandung am Montag, den 09.04. persönlich vom Wahlvorstand übergeben. Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen endet am Dienstag, den 10.04. Die Frist zur Berichtigung des Wahlvorschlags läuft dann nicht erst am Donnerstag, sondern bereits am Dienstag, den 10.04. ab.

§ 8 Absatz 2 letzter Satz WO benennt als Frist ausdrücklich drei Arbeitstage. Als Arbeitstage sind nur diejenigen Tage anzusehen, an denen die ganz überwiegende Mehrheit der Belegschaft auch tatsächlich und regelmäßig im Betrieb arbeitet. Die Begriffe Arbeitstage und Werktage sind mithin nicht gleichzusetzen. Da die Vorschriften der §§ 186-193 BGB gemäß 41 WO „nur“ entsprechend anzuwenden sind, können nach Arbeitstagen zu berechnende Fristen also abweichend von § 193 BGB auch an Sonnabenden, Sonntagen oder Feiertagen ablaufen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die überwiegende Mehrheit der Belegschaft auch tatsächlich regelmäßig an diesen Tagen arbeitet. Wird in einem Betrieb nur von Montag bis Freitag gearbeitet, sind nur das die Arbeitstage.

Beispiel

Dem Vertreter des Wahlvorschlags wird die schriftliche Beanstandung am Mittwoch, den 04.04. persönlich vom Wahlvorstand übergeben. In dem Betrieb wird nur in der Zeit von Montag bis Freitag gearbeitet. Die Frist zur Berichtigung der Vorschlagsliste läuft dann am Montag, den 09.04. ab.

Achtung!

Liefe in diesem Beispiel die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen bereits am Freitag, den 06.04. ab, muss der Wahlvorstand die Frist zur Berichtigung des Wahlvorschlags auf Freitag, den 06.04. verkürzen!

Hat der Wahlvorstand bei seiner Prüfung der Wahlvorschläge tatsächlich heilbare Mängel festgestellt, so muss den jeweiligen Vertretern, die dann darüber informiert werden, unbedingt bewusst sein, dass ihnen nur eine einzige Nachbesserungsfrist gesetzt werden kann. Das heißt also, dass den Vertretern bei der Berichtigung keinerlei mängelbegründende Fehler mehr unterlaufen dürfen. Der beanstandete Mangel muss daher vollständig behoben werden und es darf kein neuer Mangel hinzutreten. Wurde der beanstandete Mangel also gegebenenfalls vollständig behoben, ist dabei aber ein anderer mangelbegründender Fehler unterlaufen, ist der Wahlvorschlag mit Ablauf der Berichtigungsfrist ungültig.

Fraglich ist, ob der Wahlvorstand dem Vertreter den bei ihm eingereichten und beanstandeten Wahlvorschlag im Original zur Korrektur herausgibt. Davon sollte abgesehen werden. Denn in einem eventuell später stattfindenden Wahlanfechtungsverfahren kann dem Original- exemplar, das beanstandet wurde, erhebliche Beweiskraft zukommen. Zum einen kann dann an dem unveränderten beanstandeten Original nachgeprüft werden, ob der beanstandete Mangel überhaupt vorlag beziehungsweise in berechtigter oder unberechtigter Weise vom Wahlvorstand beanstandet wurde. Zum anderen kann dann auch hinsichtlich des berichtigten Exemplars geprüft werden, ob es sich tatsächlich nur um eine Berichtigung oder um einen ungültigen neuen Wahlvorschlag gehandelt hat.

Im Übrigen gilt auch hier, dass Entscheidungen des Wahlvorstands über Beanstandungen oder die Ungültigkeit eines Wahlvorschlags im Wege eines entsprechenden Beschlusses zu fassen sind. Haben die Vertreter also zum Beispiel die ihnen gesetzte Nachfrist zur Berichtigung verstreichen lassen, ist die Berichtigung nicht fristgerecht erfolgt, oder ist der Wahlvorschlag trotz erfolgter „Berichtigung“ weiterhin mangelbehaftet, so ist darüber vom Wahlvorstand Beschluss zu fassen und der Vertreter darüber zu unterrichten.

Versäumte Beanstandung des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand trägt erhebliche Verantwortung für die gesamte Betriebsratswahl und hat die Wahl daher so sorgfältig wie möglich vorzubereiten und durchzuführen. Trotz dessen kann es auch mal passieren, dass dem Wahlvorstand ein Fehler unterläuft und er einen mangelbehafteten Wahlvorschlag nicht beanstandet.

Die Gesetzessystematik des § 8 Absatz 2 WO (heilbare Mängel) hat zur Folge, dass ein Wahlvorschlag in diesen Fällen nur dann ungültig wird, wenn er zuvor vom Wahlvorstand beanstandet wurde. Übersieht der Wahlvorstand also zum Beispiel einen heilbaren Mangel und lässt den Wahlvorschlag infolgedessen zur Wahl zu, ist sie nicht ungültig. Das heilt aber den bestehenden Mangel nicht und führt vielmehr zu einem Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften (bei Mängeln im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr. 1 und 2 WO gegen § 6 Absatz 3 WO und bei Mängeln im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr. 3 WO gegen § 14 Absatz 4 BetrVG). Das bedeutet also, dass die Betriebsratswahl in diesen Fällen gemäß § 19 Absatz 1 BetrVG anfechtbar ist und es somit gegebenenfalls zur Unwirksamkeit der Wahl kommen kann.

Nachfrist zur Einreichung von Wahlvorschlägen?

Wurde innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen kein (gültiger) Wahlvorschlag eingereicht, hat der Wahlvorstand gemäß § 36 Absatz 6 WO sofort bekannt zu machen, dass keine Betriebsratswahl stattfindet. Dabei hat die Bekanntmachung gemäß § 36 Absatz 6 Satz 2 WO in der gleichen Weise zu erfolgen wie das Wahlausschreiben.

Mit der Bekanntmachung, dass kein (gültiger) Wahlvorschlag eingereicht wurde, ist die Betriebsratswahl abgebrochen und das Amt des Wahlvorstands erloschen. Eine Betriebsratswahl ist dann erst wieder möglich, wenn ein vollständig neues Wahlverfahren eingeleitet wird.

Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben, § 36 Absatz 5 Satz 3 WO.

Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats schriftlich beim Wahlvorstand einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Wahlvorschläge dann bekannt zu machen.

Beispiel

Die Wahl des Betriebsrats soll am Mittwoch, den 11.04., stattfinden. Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen läuft dann am Dienstag, den 03.04., ab. Die als gültig anerkannten Wahlvorschläge sind spätesten am 04.04. bekannt zu machen.

Eine unverzügliche Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge ist unbedingt vorzunehmen, damit sich die Arbeitnehmer rechtzeitig über die zur Wahl stehenden Wahlbewerber informieren können.

Die Wahlvorschläge sind in der gleichen Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben. Dabei ist auch zu beachten, dass die Wahlvorschläge auch bis zur Beendigung der Wahl ausgehängt bleiben müssen. Wurde das Wahlausschreiben an mehreren Orten im Betrieb bekannt gemacht, haben auch die Wahlvorschläge an diesen Orten ausgehängt/ausgelegt zu werden. Eine zu- sätzliche elektronische Bekanntmachung der Wahlvorschläge ist auch möglich. Eine ausschließlich elektronische Bekanntmachung ist, wie beim Wahlausschreiben, hingegen nur möglich, wenn alle Arbeitnehmer auch die tatsächliche Möglichkeit haben, Kenntnis von den Wahlvorschlägen zu erhalten. Wurde das Wahlausschreiben zusätzlich auf elektronischem Wege bekannt gemacht, so müssen auch die als gültig anerkannten Wahlvorschläge zusätzlich elektronisch bekannt gemacht werden. Ein einfacher Aushang an den gleichen Orten wie das Wahlausschreiben würde dann nicht ausreichen.

Bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge ist auch darauf zu achten, dass sie vollständig (vgl. § 7 WO) bekannt gemacht werden. Das heißt, die Listen müssen folgende Angaben enthalten:

  • das Kennwort des Wahlvorschlags oder falls nicht vorhanden, Familienname und Vorname der beiden ersten im Wahlvorschlag aufgeführten Wahlbewerber,
  • alle Wahlkandidaten in der richtigen Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums sowie der Berufsbezeichnung.

Nicht mit den Wahlvorschlägen bekannt zu machen, sind die für den jeweiligen Wahlvorschlag geleisteten Stützunterschriften.

Es kann auch vorkommen, dass Wahlvorschläge mit Lichtbildern von den jeweiligen Wahlbewerbern eingereicht werden. Das ist grundsätzlich zulässig. Für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge muss dann aber zwingend beachtet werden, dass die Lichtbilder von den Wahlbewerbern nur dann auf den bekannt zu machenden Exemplaren enthalten sein dürfen, wenn alle Wahlvorschläge mit Lichtbild der jeweiligen Wahlbewerber eingereicht wurden.

Wichtig!

Wurden Wahlvorschläge mit Lichtbildern eingereicht und andere ohne, so sind alle Wahlvorschläge ohne Lichtbilder bekannt zu machen.

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von Rechtsanwalt Pascal Manthey

Dieses Buch erläutert alle wesentlichen Aspekte einer Betriebsratswahl, von der Bestellung eines Wahlvorstands bis hin zu den Grundzügen einer eventuellen Wahlanfechtung. Perfekt geeignet für die Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl. Sämtliche aktuellen Gesetzesänderungen sind berücksichtigt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz und Änderung der Wahlordnung).

Aus dem Inhalt:

  • Erläuterung wesentlicher Grundbegriffe.
  • Wann kann ein Betriebsrat errichtet werden?
  • Wie wird ein Wahlvorstand bestellt?
  • Normales und vereinfachtes Wahlverfahren
  • Was ist eine Wählerliste und wie wird sie erstellt?
  • Wie wird die Geschlechterquote ermittelt?
  • Was ist ein Wahlausschreiben und welche Inhalte muss es aufweisen?
  • Welche Fristen gibt es zu beachten?
  • Ermittlung des Wahlergebnisses
  • usw.

Damit die Umsetzung in der Praxis gelingt enthält das Buch zahlreiche

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