Betriebsratswahl: Die Stimmabgabe (normales Wahlverfahren)

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Persönliche Stimmabgabe

Grundsätzlich ist für die Wahl die persönliche Stimmabgabe durch die Wahlberechtigten im Wahllokal vorgesehen. Wie im Einzelnen bei der persönlichen Stimmabgabe zu verfahren ist, wird in §§ 11 und 12 WO geregelt.

Der Wahlvorstand hat dafür zu sorgen, dass die Wähler ihre Stimme unbeobachtet abgeben, also den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können, § 12 Absatz 1 Satz 1 WO. Er hat mithin dafür Sorge zu tragen, dass der Wahlgrundsatz der geheimen Wahl gewahrt wird.

Im Wahllokal müssen während der gesamten Dauer der Stimmabgabe immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein, sofern nicht auch Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gem. § 1 Absatz 2 Satz 2 WO bestellt wurden. Wurden Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zur Unterstützung des Wahlvorstands bei der Stimmabgabe bestellt, ist es ausreichend aber auch erforderlich, dass mindestens ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied während der Wahl im Wahlraum anwesend ist.

Betreten die Wählerinnen und Wähler das Wahllokal, ist zunächst zu überprüfen, ob sie in die Wählerliste eingetragen sind. Wer nicht in die Wählerliste eingetragen ist, kann nicht an der Wahl teilnehmen (siehe dazu auch: Inhalt und Bedeutung der Wählerliste). Ist der Wähler in der Wählerliste eingetragen, erhält er seinen Stimmzettel, mit dem er sich in die Wahlkabine begibt. Dort hat er dann seinen Stimmzettel auszufüllen und so zu falten, dass die Stimme nicht zu erkennen ist.

Eine Stimmabgabe ist nur für die vom Wahlvorstand als gültig anerkannten Vorschlagslisten möglich. Andere Vorschlagslisten können daher konsequenterweise nicht gewählt werden. So dürfen vom Wähler insbesondere keine weiteren Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel hinzugefügt oder einzelne Wahlvorschläge gestrichen werden, da der Stimmzettel ansonsten ungültig wird und der Wähler damit seine Stimme „verschenkt“. Es gilt dabei gem. § 11 Absatz 4 WO, dass Stimmzettel ungültig sind, wenn sie

  • mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder
  • aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder
  • die andere Angaben als die vom Wahlvorstand als gültig anerkannten Vorschlagslisten, einen Zusatz oder sonstige Änderungen

enthalten. Wichtig ist, dass sich aus den abgegebenen Stimmzetteln der Wille des jeweiligen Wählers zweifelsfrei feststellen lässt. Es kann vorkommen, dass ein Wähler zum Beispiel, mit Ausnahme von einer Liste, alle anderen auf dem Stimmzettel aufgeführten durchstreicht. Dann ist der Stimmzettel nicht ungültig und die Stimme für die nicht gestrichene Liste zu zählen. Gleiches gilt bei der Personenwahl, wenn nur so viele Namen auf dem Stimmzettel nicht gestrichen wurden, wie Mitglieder in den Betriebsrat zu wählen sind.

Wichtig!

Die Abgabe der Stimme hat derart zu erfolgen, dass der Wähler die von ihm gewählte Vorschlagsliste durch Ankreuzen an der im Stimmzettel dafür vorgesehenen Stelle kennzeichnet und den Stimmzettel so faltet, dass die Stimme nicht erkennbar ist, § 11 Absatz 3 WO.

Grundsätzlich sieht § 11 Absatz 3 Satz 1 WO vor, dass die Kennzeichnung der Stimmzettel durch Ankreuzen an der im Stimmzettel dafür vorgesehen Stelle erfolgt. Die Kennzeichnung des Stimmzettels kann aber zum Beispiel auch durch eine Lochung, an der dann dafür vorgesehen Stelle erfolgen (zum Beispiel, wenn die spätere Stimmauszählung mittels EDV erfolgt). Dann muss natürlich gewährleistet sein, dass die Wählerinnen und Wähler im Umgang mit dem Verfahren zur Kennzeichnung des Stimmzettels vertraut sind.

Sofern ein Wähler seinen Stimmzettel versehentlich ungültig macht, oder sich bei der Kennzeichnung irrt, und ihm dies auffällt, ist ihm vom Wahlvorstand ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. Aufgrund des Wahlgeheimnisses ist dem Wähler aber der falsch gekennzeichnete Stimmzettel zu belassen.

Wichtig!

Die Wählerin oder der Wähler hat im normalen Wahlverfahren (Verhältnis-/Listenwahl) nur eine einzige Stimme.

Grundsätzlich gilt, dass die Wählerinnen und Wähler die Wahlkabine alleine betreten und dort ihre Stimme abgeben. Wählerinnen und Wähler, die aber infolge einer Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt sind, und solche, die des Lesens unkundig sind, können jedoch gemäß § 12 Absatz 4 WO eine Person ihres Vertrauens benennen, die ihr oder ihm bei der Stimmabgabe behilflich ist. Der Wahlvorstand ist davon in Kenntnis zu setzen. Zu beachten ist jedoch, dass die Hilfestellung nicht durch

  • Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber,
  • Mitglieder des Wahlvorstands sowie
  • Wahlhelferinnen und Wahlhelfer,

erfolgen darf. Durch den Wahlvorstand ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Hilfestellung erfüllt sind. Der oder die bei der Stimmabgabe Hilfeleistende darf die Wahlkabine zusammen mit dem hilfebedürftigen Wähler betreten. Die Hilfe ist dabei aber auf die Wünsche der Wählerin oder des Wählers zur Stimmabgabe beschränkt. Es darf also keine Hilfe bei der Entscheidung, auf welchen Wahlbewerber oder für welche Liste die Stimme abgegeben wird, erfolgen. Bei der Kennzeichnung des Stimmzettels muss der Wille des hilfebedürftigen Wählers zum Ausdruck kommen. Der oder die Hilfeleistende ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die bei der Hilfestellung zur Stimmabgabe erlangt wurden. Die Hilfestellung durch die Vertrauensperson umfasst denknotwendig den gesamten Vorgang der Stimmabgabe, von der Entgegennahme der Wahlunterlagen über Kennzeichnung des Stimmzettels und Einwurf in die Wahlurne.

Nachdem der Wähler seine Wahl durch Ankreuzen einer Liste auf dem Stimmzettel getroffen hat, ist der Stimmzettel so zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Mit dem Stimmzettel verlässt der Wähler dann die Wahlkabine und begibt sich wieder zum Wahlvorstand und gibt dort seinen Namen an. Erst wenn die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist, wird der Stimmzettel in die dafür vorgesehene Wahlurne eingelegt, § 12 Absatz 3 WO. Zu beachten ist, dass es sich bei der Vorschrift des 12 Absatz 3 WO um eine wesentliche Wahlvorschrift handelt, sodass bei Vorliegen eines Verstoßes eine Wahlanfechtung gemäß § 19 BetrVG möglich ist.

Die Stimmabgabe hat also in der folgenden Reihenfolge abzulaufen:

  1. Meldung des Wählers/der Wählerin beim Wahlvorstand.
  2. Prüfung durch Wahlvorstand, ob Wähler/in in der Wählerliste eingetragen ist.
  3. Aushändigung des Stimmzettels und des Wahlumschlags an Wähler/in oder gegegbenenfalls eine zur Hilfe hinzugezogene Vertrauensperson.
  4. Kennzeichnung des Stimmzettels durch den/die Wähler/in in der Wahlkabine oder gegebenenfalls eine zur Hilfe hinzugezogene Vertrauensperson.
  5. Falten des Stimmzettels
  6. Meldung des Wählers/der Wählerin beim Wahlvorstand.
  7. Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste.
  8. Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne durch den/die Wähler/in oder gegebenenfalls eine zur Hilfe hinzugezogene Vertrauensperson.

Der Grundsatz der geheimen Wahl gemäß § 14 Absatz 1 BetrVG ist den Wählern vom Wahlvorstand zu gewährleisten. Im Ergebnis können die Wähler aber nicht dazu gezwungen werden, dass sie sich mit ihrem Stimmzettel auch in die Wahlkabine begeben und ihn dort ausfüllen, sodass der Stimmzettel dann gegebenenfalls von anderen Personen eingesehen werden kann. An einem anderen Ort als im Wahllokal ist eine Stimmabgabe durch die Wähler, außer im Falle der im Voraus beantragten schriftlichen Stimmabgabe/Briefwahl, aber nicht möglich.

Die Vermerke in der Wählerliste dienen dazu auszuschließen, dass Wähler mehrmals oder gegebenenfalls nicht Wahlberechtigte an der Wahl teilnehmen. Findet die Wahl daher an mehreren Orten im selben Zeitraum statt, sei es auch an mehreren Orten im selben Betriebsteil, muss der Wahlvorstand gewährleisten, dass kein Wähler mehrfach wählt. Das kann z. B. dadurch geschehen, dass jedem Wähler ein sogenannter Berechtigungsschein oder Ähnliches ausgehändigt wird, der zur Stimmabgabe mitzubringen sowie von dem stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglied entgegenzunehmen ist. Dann müsste aber trotz dessen gewährleistet werden können, dass Wähler selbst dann an der Wahl teilnehmen können, wenn sie ihren Berechtigungsschein inzwischen verloren haben sollten, weil ansonsten eine vom Gesetz nicht vorgesehene Beschränkung des Wahlrechts vorläge. Möglich wäre z. B. auch eine Aufteilung der Wahllokale nach Beschäftigungsgruppen, das heißt, dass je nach Zugehörigkeit zu einer Beschäftigungsgruppe nur in einem der Wahllokale gewählt werden kann, wobei die Aufteilung in Beschäftigungsgruppen auch sehr aufwendig sein kann. Sofern die Wählerliste gegebenenfalls elektronisch geführt und an mehreren Orten gewählt wird, können die Vermerke auch in der elektronischen Wählerliste festgehalten werden. Dann muss aber gewährleistet sein, dass die jeweiligen Vermerke auch in den jeweiligen elektronischen Wählerlisten an den anderen Wahlorten erscheinen.

Briefwahl

Das Prozedere bei der schriftlichen Stimmabgabe ist in § 25 WO geregelt. Danach erfolgt die schriftliche Stimmabgabe in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler:

  1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet, dass die Stimme nicht erkannbar ist,
  2. den gefalteten Stimmzettel im Wahlumschlag verschließt,
  3. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und
  4. den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.

§ 25 Satz 1 Nr. 1 WO bezieht sich auf den Grundsatz der geheimen Wahl. Trotz dessen wird es für den Wahlvorstand kaum nachzuprüfen sein, ob der Stimmzettel im Rahmen der schriftlichen Stimmabgabe tatsächlich von einem unbeobachteten Wähler gekennzeichnet wurde. In der Regel wird der Briefwähler die schriftliche Abgabe wohl ohnehin bei sich zu Hause durchführen.

Nachdem der Wähler seinen Stimmzettel ausgefüllt hat, ist der Stimmzettel in den dafür vorgesehenen Wahlumschlag zu legen und der Wahlumschlag sodann zu verschließen.

Wichtig!

In den Wahlumschlag ist ausschließlich der Stimmzettel zu legen.

Die dem Wähler vom Wahlvorstand übersandte vorgedruckte Erklärung darüber, dass der Stimmzettel vom Wähler persönlich gekennzeichnet wurde, ist vom Wähler mit Ort und Datum zu versehen und zu unterzeichnen. Die ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung ist sodann in den größeren vom Wahlvorstand überreichten Freiumschlag zu legen. In diesen Freiumschlag ist auch der ausschließlich den Stimmzettel enthaltende Wahlumschlag zu legen.

Wichtig!

Fehlt die vorgedruckte Erklärung oder wurde sie vom Wähler nicht unterzeichnet, ist keine gültige schriftliche Stimmabgabe erfolgt und der Stimmzettel bei der Wahl nicht zu berücksichtigen.

Nachdem der verschlossene Wahlumschlag sowie die vom Wähler abzugebende Erklärung über die persönliche Stimmabgabe in den Freiumschlag gelegt und dieser verschlossen wurde, muss er noch so rechtzeitig abgesendet oder übergeben werden, dass er dem Wahlvorstand vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt. Weil der Rechtzeitigkeit des Eingangs beim Wahlvorstand also erhebliche Bedeutung zukommt, empfiehlt es sich, dass jeder eingehende Freiumschlag mit einem das Datum und die Uhrzeit enthaltenden Eingangsvermerk versehen wird. Da der Freiumschlag an den Wahlvorstand adressiert ist, muss dieser auch bis zum Abschluss der Wahl überprüfen, ob noch entsprechende Freiumschläge an seiner Betriebsadresse eingegangen sind.

Zu beachten ist auch, dass für die Rücksendung des Wahlumschlags der vom Wahlvorstand überreichte Freiumschlag zu verwenden ist. Der Freiumschlag muss auch unbedingt vor Absendung oder Übergabe an den Wahlvorstand vom Wähler verschlossen werden. Damit soll eine Manipulation der Wahl verhindert werden, sei es durch Entnahme des Wahlumschlags oder der vom Wähler abzugebenden Erklärung aus dem Freiumschlag oder auch durch Austausch des Wahlumschlags gegen einen anderen.

Wichtig!

Vom Wähler ist zwingend der ihm vom Wahlvorstand ausgehändigte Freiumschlag zu verwenden und vor allem auch zu verschließen.

Sollte vom Wähler ein anderer als der vom Wahlvorstand vorbereitete Freiumschlag zur Rücksendung/Rückgabe der Wahlunterlagen verwendet werden, liegt ebenfalls keine gültige Stimmabgabe vor. Auch dann darf die Stimme vom Wahlvorstand nicht für die Wahl berücksichtigt werden.

Gerade in den Fällen, in denen aufgrund einer Geschäftsreise am Wahltag von einem Wähler die schriftliche Stimmabgabe beantragt wurde, kann es natürlich vorkommen, dass die Geschäftsreise verschoben wird oder sich gänzlich erledigt, mit der Folge, dass der betroffene Wähler dann am Wahltag doch im Betrieb anwesend ist. Dann bestehen zwei Möglichkeiten. Entweder nimmt der Wähler seine Stimmabgabe unter Einhaltung der Vorschriften für eine schriftliche Stimmabgabe vor und übergibt dem Wahlvorstand den verschlossenen Freiumschlag samt erforderlichem Inhalt. Oder aber, er meldet sich ganz normal im Wahlraum beim Wahlvorstand und gibt seine Stimme persönlich im Wahllokal ab. Weil dann aber sichergestellt werden muss, dass keine doppelte Stimmabgabe durch den Wähler erfolgt, sollte der Wähler den ihm mit den Briefwahlunterlagen übergebenen Stimmzettel mitbringen und zur Stimmabgabe verwenden. Das alles muss dann auch entsprechend in der Wählerliste vermerkt werden.

Für die Aufbewahrung der bis zum Ende der Stimmabgabe beim Wahlvorstand eingehenden Freiumschläge sind Besonderheiten zu beachten. So sind die Freiumschläge nicht direkt nach deren Eingang vom Wahlvorstand zu öffnen. Vielmehr hat der Wahlvorstand die Freiumschläge bis zum Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung vor Manipulation gesichert aufzubewahren. Das kann am besten durch Einwurf in eine separate sowie verschlossene und versiegelte Wahlurne sichergestellt werden.

Erst zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung hat der Wahlvorstand die bis dahin eingegangenen Freiumschläge zu öffnen. Vor der Öffnung hat er zu prüfen, ob der Freiumschlag verschlossen war, sodann hat er die vom Briefwähler abzugebende Erklärung zu entnehmen und zu überprüfen, ob diese unterzeichnet wurde. Ist das alles der Fall, erfolgt die Eintragung in die Wählerliste. Anschließend wird der Wahlumschlag geöffnet, der Stimmzettel entnommen und in die Wahlurne eingelegt. Der Stimmzettel ist also erst dann in die Wahlurne einzuwerfen, wenn

  • der vom Wahlvorstand ausgegebene Freiumschlag verwendet wurde,
  • der Freiumschlag rechtzeitig eingegangen ist,
  • der Freiumschlag verschlossen beim Wahlvorstand eingegangen ist,
  • die vorgedruckte Erklärung vorhanden und unterzeichnet ist,
  • der Wahlumschlag vorhanden ist und
  • die schriftliche Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt wurde.

Wichtig!

  • Sollten sich in einem Wahlumschlag mehrere Stimmzettel befinden, dann werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt, § 26 Absatz 1 Satz 3 WO. Eine Entscheidung über die Gültigkeit der Stimmzettel erfolgt erst später im Rahmen der Stimmauszählung.

  • Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahlvorstand gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 WO mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs zu versehen und ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen.

  • Sofern die Wahl nicht angefochten worden ist, sind die Freiumschläge einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten.

Ende der Stimmabgabe

Bereits im Wahlausschreiben ist anzugeben, wann die Wahl stattfindet. Die Stimmabgabe ist also nach Ablauf der im Wahlausschreiben festgelegten Wahlzeit beendet.

Die Stimmauszählung

Der Wahlvorstand hat gemäß § 18 Absatz 3 Satz 1 BetrVG und § 13 WO unverzüglich nach Abschluss der Wahl öffentlich die Auszählung der Stimmen vorzunehmen und das sich aufgrund der Auszählung ergebende Wahlergebnis bekannt zu geben.

Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Auszählung der Stimmen spätestens an dem auf den letzten Wahltag folgenden Arbeitstag vorzunehmen ist.

Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung sind gem. § 3 Absatz 2 Nr. 13 WO bereits im Wahlausschreiben bekannt zu machen. Sofern der Wahlvorstand eine Verlegung dieses Termins beabsichtigt ist darauf zu achten, dass die Anforderungen hinsichtlich einer Änderung/Ergänzung des Wahlausschreibens eingehalten werden. Insbesondere muss die Verlegung des Termins an allen Orten im Betrieb, an denen auch das Wahlausschreiben bekannt gemacht wurde, ausgehängt werden. Eine Verlegung des Termins zur öffentlichen Stimmauszählung erst am Wahltag dürfte daher ausgeschlossen sein. Insoweit gilt auch hier, dass alle Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gehabt haben müssen. Für die Änderung des Termins zur Stimmauszählung gilt, wie im Übrigen für die restlichen Mindestinhalte des Wahlausschreibens auch, dass diese möglichst vermieden werden sollten. Gerade eine Verlegung des Termins zur Stimmauszählung könnte zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl und damit zur Anfechtbarkeit führen, wenn aufgrund der Verlegung nicht alle Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Teilnahme an der Stimmauszählung hatten.

Die Stimmauszählung hat öffentlich zu erfolgen. Öffentlich bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass es der Allgemeinheit möglich sein muss, an der Stimmauszählung teilzunehmen. Die Auszählung muss vielmehr betriebsöffentlich stattfinden. Zugang zur öffentlichen Stimmauszählung ist daher denjenigen zu gewähren, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang der Wahl haben. Dazu zählen die Arbeitnehmer, der Arbeitgeber, aber auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften. Presse, Rundfunk und Fernsehen muss keine Möglichkeit der Teilnahme eingeräumt werden.

Betriebsöffentlichkeit setzt auch voraus, dass der Ort im Betrieb, an dem die Auszählung stattfindet, für alle ohne Weiteres zugänglich sein muss. Das ist schon dann nicht mehr der Fall, wenn der Raum, in dem die Stimmauszählung stattfindet, erst nach vorherigem Klingeln geöffnet wird. Das bedeutet aber nicht, dass der Ort, an dem die Auszählung stattfindet, auch derart groß sein muss, dass alle Arbeitnehmer auch gleichzeitig Platz darin finden. In Schichtbetrieben sollte darauf geachtet werden, dass die öffentliche Stimmauszählung in einem Zeitraum erfolgt, in dem möglichst vielen Arbeitnehmern die Teilnahme möglich ist.

Die Stimmauszählung beginnt mit dem Öffnen der Wahlurnen und der darauf folgenden Entnahme der Stimmzettel, § 14 Absatz 1 Satz 1 WO.

Wichtig!

Die Wahlurnen sind ausschließlich in der öffentlichen Sitzung vom Wahlvorstand zu öffnen, nicht durch eine Wahlhelferin oder einen Wahlhelfer und auch nicht vor Beginn der öffentlichen Sitzung.

Bei der Öffnung hat der gesamte Wahlvorstand anwesend zu sein, da sie in einer gemeinsamen öffentlichen Sitzung erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die persönliche Stimmabgabe an mehreren Orten im Betrieb oder Betriebsteilen stattgefunden hat. Sind dabei mehrere Wahlurnen zum Einsatz gekommen, sind diese an einem Ort zusammenzutragen.

Die Öffnung der Wahlurne hat durch ein Mitglied des Wahlvorstands zu erfolgen, weil diesem die Prüfung obliegt, ob die Wahlurne ordnungsgemäß verschlossen/versiegelt war.

Erst bei der Auszählung der Stimmzettel kann sich der Wahlvorstand wieder von Wahlheferinnen und Wahlhelfern unterstützen lassen. Ob dann jeder Stimmzettel sofort auf seine Gültigkeit hin überprüft wird und eine Zählung oder gegebenenfalls erst eine Sortierung der Stimmzettel nach der auf ihnen angekreuzten Liste mit anschließender Prüfung auf Gültigkeit und Auszählung erfolgt, liegt grundsätzlich im Ermessen des Wahlvorstands. Weil aber eine Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel nur durch den Wahlvorstand stattfindet und die Feststellung der Ungültigkeit eines Stimmzettels nur durch Mehrheitsbeschluss der stimmberechtigten Mitglieder zu erfolgen hat, ist zu empfehlen, dass erst eine Sortierung der Stimmzettel erfolgt und dann die Prüfung auf Gültigkeit. Sollte sich bei der Öffnung der Briefwahlunterlagen ergeben haben, dass in einem Wahlumschlag mehr als ein Stimmzettel enthalten war, waren diese Stimmzettel im Wahlumschlag in die Wahlurne einzulegen. Im Rahmen der Stimmauszählung erfolgt jetzt die Entscheidung darüber, ob die Stimmabgabe des Briefwählers gültig oder ungültig ist. Dabei gilt es Folgendes zu beachten:

  • Stimmzettel die vollständig übereinstimmen, werden nur einfach gezählt;
  • Stimmzettel die unterschiedliche Kennzeichnungen aufweisen, sind allesamt als ungültig anzusehen;
  • ist ein Stimmzettel gekennzeichnet und der andere nicht, wird nur der gekennzeichnete gezählt.

Werden nun aber die Wahlumschläge geöffnet und die Stimmzettel ohne vorherige Prüfung erst nach Listen sortiert, kann es vorkommen, dass mehrere in einem Umschlag vorhandene Stimmzettel gezählt werden, obwohl keiner von ihnen bei der Auszählung zu berücksichtigen wäre. Sofern es möglich ist, sollte daher auch die Entnahme der Stimmzettel aus den Wahlumschlägen durch die Mitglieder des Wahlvorstands, ohne Unterstützung durch Wahlhelfer/innen, erfolgen. Sobald die Stimmzettel vom Wahlvorstand geprüft und die gültigen von den ungültigen separiert wurden, kann die Stimmauszählung (auch unter Einschaltung von Wahlhelfer/innen) erfolgen. Eine zweite Kontrollzählung sollte ohnehin immer durchgeführt werden.

Eine Auszählung der Stimmzettel ist auch mit Hilfe entsprechender Einrichtungen zur elektronischen Datenverarbeitung möglich. Aber auch dann muss die Auszählung der Stimmzettel zwingend öffentlich und in ständiger Anwesenheit von Vorstandsmitgliedern erfolgen.

Buch: „Betriebsratswahl“

Die Betriebsratswahl rechtssicher vorbereiten und durchführen.

von Rechtsanwalt Pascal Manthey

Dieses Buch erläutert alle wesentlichen Aspekte einer Betriebsratswahl, von der Bestellung eines Wahlvorstands bis hin zu den Grundzügen einer eventuellen Wahlanfechtung. Perfekt geeignet für die Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl. Sämtliche aktuellen Gesetzesänderungen sind berücksichtigt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz und Änderung der Wahlordnung).

Aus dem Inhalt:

  • Erläuterung wesentlicher Grundbegriffe.
  • Wann kann ein Betriebsrat errichtet werden?
  • Wie wird ein Wahlvorstand bestellt?
  • Normales und vereinfachtes Wahlverfahren
  • Was ist eine Wählerliste und wie wird sie erstellt?
  • Wie wird die Geschlechterquote ermittelt?
  • Was ist ein Wahlausschreiben und welche Inhalte muss es aufweisen?
  • Welche Fristen gibt es zu beachten?
  • Ermittlung des Wahlergebnisses
  • usw.

Damit die Umsetzung in der Praxis gelingt enthält das Buch zahlreiche

  • Beispiele
  • Checklisten
  • Muster und Vorlagen
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Sämtliche Mustervorlagen stehen als Word- und PDF-Dokumente zum Download bereit.

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