Betriebsratswahl: Normales oder vereinfachtes Wahlverfahren – Was sind die Unterschiede?

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Für die Betriebsratswahl gibt es zwei verschiedene Wahlverfahren, das normale und das vereinfachte Wahlverfahren. Wann findet welches Verfahren Anwendung? Und was sind die Unterschiede zwischen den beiden Verfahren?

Welches Wahlverfahren bei einer Betriebsratswahl anzuwenden ist, hängt von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ab. Bevor der Wahlvorstand also festlegen kann, welches Wahlverfahren zur Anwendung kommt, muss er die Anzahl der Wahlberechtigten ermitteln. Welche Arbeitnehmer wahlberechtigt sind, orientiert sich an § 7 BetrVG. Hat der Wahlvorstand die Anzahl der in der Regel im Betrieb beschäftigten Wahlberechtigten ermittelt, so gelten folgende Regeln:

  • 5 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer: vereinfachtes Wahlverfahren
  • 51 bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer: normales Wahlverfahren, es sei denn Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbaren die Durchführung der Betriebsratswahl im vereinfachten Wahlverfahren
  • Ab 101 wahlberechtigten Arbeitnehmern: normales Wahlverfahren

Die Unterschiede der Wahlverfahren

Im Großen und Ganzen unterscheiden sich normales und vereinfachtes Wahlverfahren vor allem in zwei Punkten.

Zum einen kann das vereinfachte Wahlverfahren in kürzerer Zeit durchgeführt werden als das normale Wahlverfahren. Das zeigt sich schon an den gesetzlich vorgeschriebenen Zeiten, wann der Wahlvorstand vom Betriebsrat bestellt werden muss.

In kleinen Betrieben, in denen zwingend das vereinfachte Wahlverfahren durchzuführen ist, muss der Betriebsrat den Wahlvorstand spätestens vier Wochen vor dem Ende seiner Amtszeit bestellen. In größeren Betrieben mit über 50 Wahlberechtigten muss der Wahlvorstand hingegen schon spätestens zehn Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats bestellt werden. Insoweit sei noch mal explizit darauf hingewiesen, dass der Wahlvorstand auch in Betrieben in denen Wahlvorstand und Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren können, spätestens zehn Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats bestellt werden muss. Denn die Entscheidung, ob im normalen oder vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird, obliegt alleine dem Wahlvorstand und hängt von der mit dem Arbeitgeber drüber zu treffenden Vereinbarung ab. Die Vereinbarung, dass im vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden soll, kann also insbesondere nicht vom Betriebsrat und dem Arbeitgeber getroffen werden.

Ein weiteres Beispiel dafür, dass das vereinfachte Wahlverfahren schneller durchgeführt werden kann, findet sich bei den Vorschriften zum Erlass des Wahlausschreibens. So muss das Wahlausschreiben im normalen Wahlverfahren bereits spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe bekannt gemacht werden. Im vereinfachten Wahlverfahren (einstufiges vereinfachtes Wahlverfahren für Betriebe mit bereits vorhandenem Betriebsrat) sieht die Wahlordnung keine Mindestfrist zum Erlass des Wahlausschreibens vor. Wann das Wahlausschreiben im vereinfachten Wahlverfahren spätestens erlassen wird, obliegt also der Entscheidung des Wahlvorstandes. Allerdings sollten im vereinfachten Wahlverfahren zwischen Erlass des Wahlausschreibens und Tag der Stimmabgabe mindestens zwei Wochen liegen.

Des Weiteren müssen im vereinfachten Wahlverfahren Wahlvorschläge erst spätestens eine Woche vor dem Tag der Stimmabgabe beim Wahlvorstand eingereicht werden. Im normalen Wahlverfahren hingegen müssen die Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens eingereicht werden. Wird das Wahlausschreiben also sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe bekannt gemacht, müssen die Wahlvorschläge innerhalb der darauf folgenden zwei Wochen eingereicht werden.

Der zweite ganz maßgebliche Unterschied zwischen vereinfachtem und normalem Wahlverfahren ist das Wahlsystem, nach dem die Wahlen durchzuführen sind. Im normalen Wahlverfahren ist grundsätzlich eine Listenwahl (Verhältniswahl) durchzuführen. Im vereinfachten Wahlverfahren findet hingegen immer eine Personenwahl (Mehrheitswahl) statt. Das heißt, im normalen Wahlverfahren stehen die Wahlkandidaten in der Regel auf einer sogenannten Vorschlagsliste. Vereinfacht gesagt kann man sagen, dass die Vorschlagslisten von verschiedenen Fraktionen oder Interessengemeinschaften, zum Beispiel von Gewerkschaften, aufgestellt werden. Die Wahlbewerber stehen dann auf der jeweiligen Liste der Interessengemeinschaft, der sie sich angeschlossen haben. Bei der Wahl können die Wähler dann nur eine Stimme für eine der Listen abgeben. Bei der Mehrheits- oder Personenwahl hingegen können Wähler ihre Stimme explizit für bestimmte Wahlkandidaten abgeben. Hier besteht auch gleich noch ein weiterer Unterschied zwischen den Wahlverfahren. Während die Wähler im normalen Wahlverfahren bei der Listenwahl nur eine Stimme haben, haben sie bei der Personenwahl so viele Stimmen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.

Auch bei der Ermittlung des Wahlergebnisses bestehen Unterschiede. Während im vereinfachten Wahlverfahren diejenigen gewählt sind, die die meisten Stimmen erhalten haben, müssen bei der Listenwahl im normalen Wahlverfahren erst sogenannte Höchstzahlen nach dem d´hondtschen Höchstzahlensystem ermittelt werden. Deshalb ist es bei der Listenwahl auch von ganz erheblicher Bedeutung, auf welchem Listenplatz ein Wahlkandidat auf der Liste steht. Je weiter oben ein Wahlkandidat auf der Liste steht (z. B. auf Listenplatz 1), desto größer sind seine Chancen in den Betriebsrat gewählt zu werden. Steht ein Wahlkandidat zum Beispiel nur auf Listenplatz 12, sind dessen Chancen ein Betriebsratsmandat zu erlangen, wesentlich geringer.

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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