Betriebsratsarbeit während Kurzarbeit
Wegen der Corona-Krise gibt es derzeit in vielen Betrieben [...]
Wegen der Corona-Krise gibt es derzeit in vielen Betrieben [...]
Heutzutage dürfte es für viele Betriebsratsgremien technisch möglich sein, über Betriebsratsthemen per Videokonferenz zu beraten und abzustimmen. Eine Beschlussfassung per Videokonferenz wäre gerade für solche Betriebsratsgremien äußerst praktisch, bei denen die einzelnen Betriebsratsmitglieder häufig nicht zur selben Zeit im Betrieb vor Ort sind. Aber kann ein Betriebsrat per Videokonferenz überhaupt wirksame Beschlüsse fassen?
Der Betriebsrat ist einer der Grundpfeiler unserer Demokratie. Seine Funktion ist die Interessenvertretung der Belegschaft im Betrieb. Dabei ist jeder Betriebsrat nur so gut, so aktiv und so stark aufgestellt wie die Menschen, die ihm angehören. Darum gilt auch bei den Betriebsratswahlen 2018: Wer etwas bewirken will, wird hier gebraucht!
Zur Zeit dürfen Auszubildende und junge Beschäftigte in den Betrieben wieder wählen. Ein willkommener Anlass, kurz daran zu erinnern, wie eine Jugend- und Auszubildendenvertretung funktioniert.
Kennzeichnend für alle demokratischen Institutionen ist, dass sie in regelmäßigen Abständen neu gewählt werden. Dies gilt natürlich auch für den Betriebsrat: Mit dem § 21 schreibt das Betriebsverfassungsgesetz als reguläre Amtszeit für den Betriebsrat vier Jahre vor. Es gibt jedoch eine Reihe von Gründen, aus denen die Amtszeit eines Betriebsrats vorzeitig enden kann.
Inszenierte Kündigungsgründe, Schmierkampagnen, Spitzelmethoden wie aus einem schlechten Film ... Mit „Union-Busting“ und „Bossing“ versucht so manches schwarze Schaf unter den Arbeitgebern, gewerkschaftiche und betriebsrätliche Betätigung im eigenen Betrieb zu behindern, mit Strategien, die sich deutlich am Rande des rechtlich Zulässigen bewegen. Wie hier eine Gegenwehr aussehen könnte, – darüber informieren Arbeitnehmer-Initiativen wie die „Aktion Arbeitsunrecht“ und „work watch e. V.“.
„Betriebsräte durch Beförderung ausgebremst“, „Fristlos gekündigt – wegen Betriebsratsgründung“ … Verfolgt man regelmäßig die Nachrichten zur Arbeitswelt, kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Fälle, in denen Betriebsratskandidaten vom Arbeitgeber bespitzelt, eingeschüchtert oder gar bestochen werden, stetig zunehmen. Obwohl die betriebliche Mitbestimmung seit Jahrzehnten gesetzlich verbrieft ist, versuchen immer mehr Unternehmen, Betriebsratsgründungen zu verhindern. Die Betroffenen sprechen von „Union Busting“.
Betriebsräte: Perfide Methoden bei der Salzgitter AG +++ Adient bekommt Betriebsrat: Geschäftsführung scheitert mit Klage vor Gericht +++ Opel-Betriebsrat im Interview
Ein aufgeräumter und sauberer Platz beeinflusst bekanntlich nicht nur das Betriebsklima, sondern auch das Ansehen des Unternehmens und dessen Attraktivität als Arbeitgeber. So erscheint es nur konsequent, dass die betriebliche Ordnung mit dem § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zum Kernbereich der betriebsrätlichen Mitbestimmung gehört. Wo diese beginnt und endet, ist jedoch in manchen Fällen gar nicht so klar. Ende 2016 bestätigte das Landesarbeitsgericht Nürnberg das vom Arbeitsgericht Würzburg erlassene Urteil, das Weisungen zur betrieblichen Ordnung deutlich abgrenzt, von jenen zur Arbeitspflicht, welche nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats bedürfen.
Sie haben für sich erkannt, dass ein Betriebsrat in Ihrem Unternehmen für alle Beteiligten von großem Nutzen wäre und wollen nun einen Betriebsrat gründen? Hier erfahren Sie, was es dabei zu beachten gilt.