Betriebsratsarbeit während Kurzarbeit

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Wegen der Corona-Krise gibt es derzeit in vielen Betrieben Kurzarbeit.  Auch in einer Kurzarbeitsphase kann aber natürlich für den Betriebsrat einiges zu tun sein.  Wie sieht es aber jetzt mit der Betriebsratsarbeit während der Kurzarbeit aus? Können die Betriebsratsmitglieder weiterhin im gewohnten Umfang ihren Betriebsratstätigkeiten nachgehen? Und welches Gehalt bekommen Betriebsratsmitglieder dann eigentlich während der Kurzarbeit?

Auch während einer Kurzarbeitsphase ist ein Betriebsrat natürlich weiterhin im Amt und hat alle seine gesetzlichen Rechte und Pflichten, Aufgaben und Befugnisse, und zwar sogar dann, wenn die Arbeitszeit auf Null reduziert worden sein sollte.

Das gleiche gilt für die Betriebsratsmitglieder. Deshalb können die Betriebsratsmitglieder auch während einer Kurzarbeitsphase selbstverständlich trotzdem ihren Betriebsratsaufgaben nachgehen.

Ein besondere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ist dafür nicht erforderlich, denn auch wenn die Arbeitszeit eines Betriebsratsmitglieds wegen Kurzarbeit reduziert oder sogar auf Null herabgesetzt worden ist, greifen die normalen gesetzlichen Regeln für die Ausübung von Betriebsratstätigkeiten.

Das heißt erst einmal, dass der Betriebsrat und die einzelnen Betriebsratsmitglieder nicht im Voraus festlegen müssen, wie viel Zeit sie für Betriebsratsarbeit während des Kurzarbeitzeitraums brauchen. Die Betriebsratsmitglieder können während des Kurzarbeitzeitraums so viel Zeit für Betriebsratsarbeit aufwenden, wie es eben erforderlich ist, um die gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats zu erledigen.

Wenn man jetzt verstehen will, welche Regeln genau für die Ausübung von Betriebsratstätigkeiten während Kurzarbeit für ein einzelnes Betriebsratsmitglied greifen, muss man unterscheiden zwischen

  1. Betriebsratsmitgliedern, die ganz generell vollständig und dauerhaft von der Arbeit freigestellt sind und
  2. Betriebsratsmitgliedern, die nicht dauerhaft von der Arbeit freigestellt sind, sondern die immer nur vorübergehend für eine begrenzte Zeit von der Arbeit befreit sind, wenn eine konkrete Betriebsratsaufgabe ansteht.

Nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder

Die meisten Betriebsratsmitglieder sind nicht vollständig und dauerhaft von der Arbeit freigestellt, sondern immer nur vorübergehend von der Arbeit befreit, wenn und solange sie eine ganz bestimmte Betriebsratstätigkeit erledigen müssen oder wollen.

Wenn diese Betriebsratsmitglieder eine Betriebsratstätigkeit ausüben, obwohl sie wegen der Kurzarbeit eigentlich gar nicht arbeiten müssen, üben sie eine Betriebsratstätigkeit außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit aus. Und für diesen Fall gibt es die Regelung in § 37 Abs. 3 BetrVG. Das heißt, die Zeiten, in denen ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied Betriebsratsarbeit zu einer Zeit leistet, in der das Betriebsratsmitglied wegen der Kurzarbeit eigentlich nicht arbeiten müsste, kann sich das Betriebsratsmitglied als Arbeitszeit gutschreiben lassen. Und es kann dann vom Arbeitgeber verlangen, in dem zeitlichen Umfang von der Arbeit befreit zu werden, in dem es die Betriebsratsarbeit geleistet hat. Es hat also einen Anspruch auf Freizeitausgleich (umstritten; so wie hier Fitting, 30. Aufl. 2020, Kommentierung zu § 37, Randnummer 69). Wenn der Arbeitgeber den Freizeitausgleich nicht innerhalb eines Monats gewähren kann, dann kann sich das Betriebsratsmitglied die Zeit der Betriebsratsarbeit bezahlen lassen, allerdings ohne einen eventuellen Mehrarbeitszuschlag (vgl. Fitting, a.a.O.).

Nach einer anderen in der juristischen Fachliteratur vertretenen Auffassung sollen Betriebsratsmitglieder dagegen keinen Anspruch auf Freizeitausgleich, sondern direkt einen ungekürzten Anspruch auf die normale Vergütung (also nicht nur auf das Kurzabeitergeld) erwerben, wenn sie erforderliche Betriebsratstätigkeiten zu einer Zeit ausüben, in der sie wegen der Kurzarbeit nicht arbeiten müssten (Däubler/Klebe/Wedde, 17. Aufl. 2020, Kommentierung zu § 87 Randnummer 53).

Unter Hinweis auf einige ältere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (z.B. Urteil vom 26. April 1995 – 7 AZR 874/94, mit weiteren Nachweisen) wird aber schließlich auch die Auffassung vertreten, dass Betriebsratsmitglieder in einer derartigen Situation weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf eine ungekürzte Vergütung der aufgewendeten Zeit erwerben. Das würde im Ergebnis bedeuten, dass die Betriebsratsmitglieder so gestellt werden, als hätten sie gar keine Betriebsratstätigkeit geleistet. Diese älteren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts halte ich für wenig überzeugend, weil sie sich entweder mit der Frage, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG vorliegen, überhaupt nicht auseinandersetzen (nach damaliger Gesetzeslage zu Recht) oder aber darauf verweisen, die Anwendung des § 37 Abs. 3 BetrVG setze voraus, dass das Betriebsratsmitglied ein über seine „normale“ Arbeitsleistung hinausgehendes Freizeitopfer erbracht habe. Meiner Meinung nach erbringt ein Betriebsratsmitglied ein auszugleichendes Freizeitopfer, wenn es Betriebsratsarbeit zu einer Zeit leistet, in der es (wegen Kurzarbeit) nicht arbeiten muss. Vergleichsmaßstab bei der Beantwortung der Frage, ob ein Betriebsratsmitglied ein auszugleichens Freizeitopfer erbringt, sollte ein mit dem Betriebsratsmitglied vergleichbarer Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt sein. Im Vergleich zu einem  solchen Arbeitnehmer erleidet ein Betriebsratsmitglied einen Verlust persönlicher Freizeit, wenn es Betriebsratstätigkeiten zu einer Zeit ausübt, in der es wegen Kurzarbeit eigentlich nicht arbeiten muss.

Freigestellte Betriebsratsmitglieder

Es gibt Betriebsratsmitglieder, die nur noch und ausschließlich Betriebsratstätigkeiten ausüben und die überhaupt nicht mehr normal arbeiten müssen. Diese Betriebsratsmitglieder sind vom Arbeitgeber dauerhaft und vollständig von der Arbeit freigestellt. Man bezeichnet sie deshalb auch als freigestellte Betriebsratsmitglieder.

In der aktuellen juristischen Kommentarliteratur zum Betriebsverfassungsgesetz konnte ich keine Aussage dazu finden, wie freigestellte Betriebsratsmitglieder während einer Kurzarbeitsphase zu behandeln sind. Meiner Meinung nach ist die Rechtslage bei den freigestellten Betriebsratsmitgliedern aber im Ergebnis die gleiche wie bei den nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern. Denn auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder gilt grundsätzlich die betriebsübliche Arbeitszeit und auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder gilt § 37 Abs. 3 BetrVG.

Und wenn jetzt die betriebsübliche Arbeitszeit durch die Einführung der Kurzarbeit reduziert oder sogar auf Null herabgesetzt worden ist und ein freigestelltes Betriebsratsmitglied eine Betriebsratstätigkeit außerhalb der neuen betriebsüblichen Arbeitszeit erledigt, übt das freigestelltes Betriebsratsmitglied diese Betriebsratstätigkeit außerhalb seiner Arbeitszeit aus.

Für die Zeit dieser Betriebsratstätigkeit außerhalb seiner Arbeitszeit müsste deshalb dann auch das freigestellte Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung haben. Und wenn das freigestellte Betriebsratsmitglied diesen Freizeitausgleich nicht innerhalb eines Monats nehmen kann, dann sollte es einen Anspruch auf Bezahlung der Zeit der Betriebsratsarbeit haben.

Welches Gehalt bekommen Betriebsratsmitglieder während der Kurzarbeit?

Was das Gehalt während der Kurzarbeitsphase angeht, besteht erst einmal kein Unterschied zwischen Betriebsratsmitgliedern und normalen Arbeitnehmern.

Das heißt, auch die Betriebsratsmitglieder bekommen während der Kurzarbeitsphase grundsätzlich nur das Kurzarbeitergeld, ggf. mit den vom Arbeitgeber noch zusätzlich gezahlten Aufstockungsbeträgen. Betriebsratsmitglieder dürfen auch während einer Kurzarbeitsphase nicht schlechter, aber auch nicht besser behandelt werden als “normale” Arbeitnehmer.

Zusätzlich können die Betriebsratsmitglieder aber wie schon dargestellt Freizeitausgleichsansprüche erwerben, wenn sie Betriebsratstätigkeiten außerhalb ihrer wegen der Kurzarbeit verkürzten persönlichen Arbeitszeit erledigen. Und diese Freizeitausgleichsansprüche können sich unter bestimmten Voraussetzungen in Vergütungsansprüche umwandeln.

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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