Betriebsratswahl 2022 – Ab wann darf der Betriebsrat den Wahlvorstand bestellen?

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Ab März 2022 finden die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Für die Durchführung der Betriebsratswahlen sind die Wahlvorstände zuständig, die von den amtierenden Betriebsräten bestellt werden. Im Gesetz ist festgeschrieben, bis wann ein Betriebsrat den Wahlvorstand spätestens bestellen muss. Nicht gesetzlich geregelt ist dagegen die Frage, wann ein Betriebsrat frühestens den Wahlvorstand für die Betriebsratswahl 2022 bestellen darf.

Vor den alle vier Jahre stattfindenden regelmäßigen Betriebsratswahlen stellt sich für viele Betriebsräte die Frage, ab wann sie den Wahlvorstand für die Durchführung dieser Wahlen bestellen können. Eine entsprechende Regelung dazu ist weder im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) noch in der dazugehörigen Wahlordnung enthalten. Im Gesetz finden sich lediglich Regelungen dazu, wann der Wahlvorstand spätestens zu bestellen ist. Im normalen Wahlverfahren, das für größere Betriebe gilt, muss der Betriebsrat den Wahlvorstand spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellen (§ 16 Abs. 1 BetrVG). Im vereinfachten Wahlverfahren gilt eine Frist von vier Wochen (§ 17a Nr. 1 BetrVG).

Frühzeitige Bestellung des Wahlvorstands ist sinnvoll

Eine frühere Bestellung des Wahlvorstands ist jedoch möglich und in der Regel auch sinnvoll. Denn die sorgfältige Vorbereitung einer Betriebsratswahl erfordert Zeit. Die vom Wahlvorstand zu erledigenden Aufgaben zur Einleitung der Wahl sind sehr umfangreich. Dabei steigt die Gefahr Fehler zu machen, je komplexer die Betriebsstruktur ist und je mehr Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden. Häufig muss der Wahlvorstand auch wichtige Entscheidungen treffen, die eine ausführliche vorherige Prüfung oder gar eine gerichtliche Klärung erfordern können. Es ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Wahlvorstandsmitglieder in der Regel zunächst noch die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Kenntnisse aneignen müssen, indem sie an entsprechenden Schulungen teilnehmen. Ein Betriebsrat kann und sollte den Wahlvorstand deshalb schon weit vor Ablauf der gesetzlichen Fristen bestellen.

Was ist der frühestmögliche Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstands?

In der juristischen Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass die Bestellung des Wahlvorstands maximal 16 bzw. 20 Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats zulässig sein soll. Diese Auffassung ist jedoch abzulehnen, weil das Gesetz gerade keine starren Vorgaben zu der Frage der frühestmöglichen Bestellung des Wahlvorstands macht. Deshalb kann diese Frage nur abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls beantwortet werden. Und da der frühestmögliche Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstands gesetzlich nicht festgelegt ist, kann ein Betriebsrat letztlich selbst entscheiden, wann er den Wahlvorstand bestellt. Der Betriebsrat hat bei dieser Frage einen Beurteilungsspielraum. In der Regel dürfte die Bestellung des Wahlvorstands sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats nicht zu früh sein.

Wichtig!

Die Bestellung des Wahlvorstands 6 Monate vor Ablauf der Amtszeit ist in der Regel nicht zu früh.

Für die Betriebsratswahl 2022 bedeutet dies, dass der Betriebsrat den Wahlvorstand normalerweise bereits ab September 2021 bestellen kann.

Ist eine zu frühe Bestellung des Wahlvorstands rechtsmissbräuchlich?

Die einzige Gefahr bei der Bestellung des Wahlvorstands zu einem sehr frühen Zeitpunkt besteht darin, dass diese Bestellung rechtsmissbräuchlich sein könnte. Die sehr frühe Bestellung des Wahlvorstands kann deshalb rechtsmissbräuchlich sein, weil die Mitglieder des Wahlvorstands mit ihrer Bestellung einen besonderen Kündigungsschutz erhalten. Die Kündigung eines Wahlvorstandsmitglieds ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig (§ 15 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz). Eine Kündigung ist in diesen Fällen nur dann ausnahmsweise möglich, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung berechtigen würden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt aber nicht allein schon in einer „unnötig frühen Bestellung“ ein Rechtsmissbrauch, „solange nicht der Zeitpunkt der Bestellung sachlich gänzlich unangemessen ist“ (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012 – 2 AZR 299/11). Was nun als „gänzlich unangemessen“ zu betrachten ist, sagt das Bundesarbeitsgericht allerdings nicht. Die Beantwortung dieser Frage hängt letztlich von der konkreten Situation im Betrieb ab. Solange die frühzeitige Bestellung des Wahlvorstands nicht ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, einzelnen Arbeitnehmern den besonderen Kündigungsschutz zukommen zu lassen, ist auch eine sehr frühzeitige Bestellung des Wahlvorstands unproblematisch.

Frühzeitige Bestellung auch im Interesse des Arbeitgebers

Zu berücksichtigen ist auch, dass eine frühzeitige Bestellung des Wahlvorstands und eine sorgfältige Wahlvorbereitung letztlich auch im Interesse des Arbeitgebers liegt. Denn eine unter Zeitdruck durchgeführte Wahl ist besonders fehleranfällig. Und wenn dem Wahlvorstand Fehler unterlaufen, können diese zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen. Die Folge wäre die erneute Durchführung eines Wahlverfahrens verbunden mit den dadurch entstehenden Kosten, die vom Arbeitgeber zu tragen wären.

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Aus dem Inhalt:

  • Erläuterung wesentlicher Grundbegriffe.
  • Wann kann ein Betriebsrat errichtet werden?
  • Wie wird ein Wahlvorstand bestellt?
  • Normales und vereinfachtes Wahlverfahren
  • Was ist eine Wählerliste und wie wird sie erstellt?
  • Wie wird die Geschlechterquote ermittelt?
  • Was ist ein Wahlausschreiben und welche Inhalte muss es aufweisen?
  • Welche Fristen gibt es zu beachten?
  • Ermittlung des Wahlergebnisses
  • usw.

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