Betriebsrat: Erste (Pflicht-)Aufgaben nach der Gründung oder Neuwahl

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Bevor sich ein neu gewählter Betriebsrat an die eigentliche Arbeit machen kann, muss er erst einmal einige organisatorische Aufgaben erledigen. Die Erledigung dieser Aufgaben ist außerordentlich wichtig, weil der neu gewählte Betriebsrat dadurch überhaupt erst in die Lage versetzt wird, seine Arbeit so zu machen, wie es vom Gesetzgeber vorgesehen ist.

Wahl des Betriebsratsvorsitzenden

Die erste und wichtigste Aufgabe, die jedes neu gewählte Betriebsratsgremium hat, besteht darin, einen Betriebsratsvorsitzenden zu wählen. Solange diese Wahl nicht stattgefunden haben, ist der neu gewählte Betriebsrat nicht handlungsfähig, insbesondere kann der Betriebsrat keine Beschlüsse fassen.

Solange der Betriebsratsvorsitzende nicht gewählt ist, ist der neue Betriebsrat aber auch für den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer des Betriebs praktisch gar nicht existent. Denn der neue Betriebsrat erwirbt erst mit der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden die Befugnis, sein Amt auszuüben und die gesetzlichen Rechte eines Betriebsrats wahrzunehmen. Solange diese Wahlen nicht stattgefunden haben, kann der Arbeitgeber den neu gewählten Betriebsrat deshalb einfach ignorieren.

Die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden wird auf der sogenannten konstituierenden Betriebsratssitzung durchgeführt. Die konstituierende Betriebsratssitzung ist die erste Sitzung eines neu gewählten Betriebsrats.

Wahl eines stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden und weiterer Stellvertreter

Gleich nach der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden muss auf der konstituierenden Betriebsratssitzung auch ein stellvertretender Betriebsratsvorsitzender gewählt werden.

Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende ist dafür da, die Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden zu übernehmen, falls der Betriebsratsvorsitzende sein Amt einmal vorübergehend nicht ausüben kann, z.B. weil er Urlaub hat.

Das Gesetz schreibt nur die Wahl eines einzigen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden vor. Es sind aber durchaus Situationen vorstellbar, in denen sowohl der Betriebsratsvorsitzende als auch der Stellvertreter gleichzeitig daran gehindert sind, ihr Amt auszuüben, z.B., wenn der Betriebsratsvorsitzende in den Urlaub gefahren ist und der Stellvertreter in dieser Zeit krank wird.

Damit es in einer solchen Situation keine Problem mit der Handlungsfähigkeit des Betriebsrats gibt, sollte jeder neu gewählte Betriebsrat zusätzlich zum stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einen weiteren Stellvertreter wählen.

Dieser weitere Stellvertreter würde dann die Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden übernehmen, wenn der Betriebsratsvorsitzende und der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende einmal gleichzeitig verhindert sein sollten.

Wahl der Mitglieder des Betriebsausschusses

Wenn ein Betriebsrat aus mindestens 9 Betriebsratsmitgliedern besteht, ist er verpflichtet, einen sogenannten Betriebsausschuss zu bilden. Das geschieht dadurch, dass der Betriebsrat – je nach Betriebsratsgröße – eine bestimmte Anzahl an Mitgliedern für den Betriebsausschuss wählt.

Diese Wahl der Betriebsausschussmitglieder ist eine weitere Pflichtaufgabe eines neu gewählten Betriebsrats, aber nur, wenn der Betriebsrat aus mindestens 9 Betriebsratsmitgliedern besteht. Wenn ein Betriebsrat nur 7 oder weniger Betriebsratsmitglieder hat, dann wird kein Betriebsausschuss gebildet.

Wahl der Mitglieder für den Gesamtbetriebsrat

Wenn es im Unternehmen einen Gesamtbetriebsrat gibt, dann besteht eine weitere Pflichtaufgabe eines neu gewählten Betriebsrat darin, die Betriebsratsmitglieder zu wählen, die in den Gesamtbetriebsrat entsandt werden sollen.

Die Betriebsratsmitglieder für den Gesamtbetriebsrat müssen – wie auch der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter sowie die Mitglieder des Betriebsausschusses – nach jeder Neuwahl des Betriebsrats neu gewählt werden.

Wenn es im Unternehmen aber gar keinen Gesamtbetriebsrat gibt, dann entfällt diese Aufgabe natürlich.

Wahl der Mitglieder für den Wirtschaftsausschuss

Wenn es im Unternehmen mehr als 100 Arbeitnehmer gibt, hat der neu gewählte Betriebsrat die Aufgabe, die Mitglieder für den Wirtschaftsausschuss zu wählen. Auch die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses müssen nach jeder Neuwahl des Betriebsrats neu gewählt werden, es handelt es sich um eine Pflichtaufgabe des Betriebsrats.

Der Betriebsrat hat allerdings nur dann die Aufgabe, die Mitglieder für den Wirtschaftsausschuss zu wählen, wenn es im gesamten Unternehmen insgesamt nur ein einziges Betriebsratsgremium gibt. Falls es im Unternehmen mehrere Betriebsratsgremien geben sollte, z.B. weil ein Unternehmen mehrere Standorte mit jeweils eigenem Betriebsrat hat, dann hat der Gesamtbetriebsrat diese Aufgabe.

Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder

Wenn im Betrieb mindestens 200 Arbeitnehmer beschäftigt sind, hat der Betriebsrat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine bestimmte Anzahl an Betriebsratsmitgliedern von der Arbeit freistellt, damit diese Betriebsratsmitglieder nicht mehr arbeiten müssen, sondern sich vollständig ihrer Betriebsratstätigkeit widmen können. Wie viele Betriebsratsmitglieder der Arbeitgeber freistellen muss, hängt von der Anzahl der Mitarbeiter im Betrieb ab.

In Betrieben mit mindestens 200 Arbeitnehmern hat der neu gewählte Betriebsrat die Aufgabe, die Betriebsratsmitglieder zu wählen, die vom Arbeitgeber freigestellt werden sollen.

Bei der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder handelt es sich zwar nicht um eine Pflichtaufgabe des Betriebsrats. Die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder ist aber natürlich trotzdem wichtig, damit es Betriebsratsmitglieder gibt, die ihre gesamte Arbeitszeit in die Betriebsratsarbeit investieren können.

Wahl eines Schriftführers

Viele Betriebsratsgremien wählen zu Beginn einer neuen Amtsperiode auch einen Schriftführer. Der Schriftführer hat vor allem die Aufgabe, die Protokolle der Betriebsratssitzungen anzufertigen.

Ob ein Schriftführer gewählt werden soll, kann jedes Betriebsratsgremium selbst entscheiden. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Wahl eines Schriftführers nicht.

Video: „BETRIEBSRAT: Erste (Pflicht-)AUFGABEN NACH der GRÜNDUNG oder NEUWAHL“

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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