Kosten des Betriebsrats – Kostenübernahme durch den Arbeitgeber

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Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten vom Arbeitgeber zu tragen sind. Aber welche Kosten können durch die Tätigkeit eines Betriebsrats eigentlich entstehen, die dann vom Arbeitgeber zu übernehmen sind? Und was muss der Betriebsrat unbedingt beachten, bevor er Maßnahmen einleitet, die Kosten verursachen?

Kosten der Betriebsratsarbeit

In § 40 BetrVG heißt es relativ klar und eindeutig:

“Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.”

Die mit dieser gesetzlichen Vorschrift angeordnete Kostenübernahme durch den Arbeitgeber kann dadurch erfolgen, dass der Arbeitgeber

  • entweder direkt die Rechnung desjenigen bezahlt, der für den Betriebsrat eine Leistung erbracht hat oder aber,
  • wenn ein Betriebsratsmitglied die in Anspruch genommene Leistung schon bezahlt hat, dass der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied die verauslagten Kosten erstattet.

Bei den Kosten, die durch die Betriebsratsarbeit verursacht werden und vom Arbeitgeber zu übernehmen sein können, muss man unterscheiden zwischen

  • Kosten, die durch den gesamten Betriebsrat als Gremium verursacht werden und
  • Kosten, die durch die Betriebsratstätigkeit einzelner Betriebsratsmitglieder verursacht werden.

Kosten des Betriebsrats

Schauen wir uns zunächst die Kosten an, die vom Betriebsrat als Gremium verursacht werden können. Die häufigsten Kosten, die der Betriebsrat als Gremium verursachen kann, sind

  • Rechtsanwaltsgebühren,
  • Honorare von Sachverständigen und Beratern,
  • die Kosten für die Schulung von Betriebsratsmitgliedern und
  • die Kosten, die durch ein Einigungsstellenverfahren entstehen.

Daneben verursacht ein Betriebsrat zwar auch dadurch Kosten, dass er für seine Arbeit Räume wie z.B. ein Betriebsratsbüro und Arbeitsmittel wie einen Computer und Büromaterial braucht. Das ist aber ein anderes Thema, weil der Arbeitgeber dem Betriebsrat diese Dinge einfach nur zur Verfügung stellen muss und es nicht darum geht, dass der Arbeitgeber für den Betriebsrat Rechnungen bezahlen muss.

Sehen wir uns die einzelnen Kostenblöcke, die ein Betriebsrat verursachen kann, jetzt etwas näher an.

Rechtsanwaltsgebühren

Es kann vorkommen, dass Betriebsräte die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen wollen oder müssen. Ein Grund dafür ist, dass sich bei der Betriebsratsarbeit regelmäßig zum Teil sehr schwierige rechtliche Fragen stellen können. Außerdem kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber die im Gesetz festgeschriebenen Rechte des Betriebsrats missachten.

Wenn der Betriebsrat einen Rechtsanwalt einschalten muss, dann sind die dadurch entstehenden Rechtsanwaltsgebühren grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragen.

Honorare von Sachverständigen und Beratern

Der Betriebsrat kann externe Sachverständige und Berater beauftragen, wenn der Betriebsrat für eine bestimmte Aufgabe besondere Fachkenntnisse benötigt, und kein Betriebsratsmitglied über diese besonderen Fachkenntnisse verfügt.

Wenn die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat erforderlich ist, dann muss der Arbeitgeber das Honorar des Sachverständigen bezahlen.

Schulungskosten

Der Betriebsrat kann seine Betriebsratsmitglieder auf Betriebsratsschulungen schicken. Alle Betriebsratsmitglieder haben das Recht, an Schulungen teilzunehmen, in denen sie die für die Betriebsratsarbeit nötigen Kenntnisse im Arbeitsrecht und im Betriebsverfassungsrecht vermittelt bekommen.

Die Kosten für diese Schulungen muss der Arbeitgeber übernehmen.

Kosten von Einigungsstellenverfahren

Der Arbeitgeber ist auch zur Übernahme der Kosten verpflichtet, die durch ein Einigungsstellenverfahren entstehen. Zu einem Einigungsstellenverfahren kommt es, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nicht einigen können, und einer von beiden deshalb die Einigungsstelle anruft.

Ein Einigungsstellenverfahren kann hohe Kosten verursachen, die vollständig vom Arbeitgeber zu tragen sind.

Sonstige Kosten

In eher seltenen Fällen sind auch noch weitere Kosten denkbar, die im Rahmen der Betriebsratstätigkeit entstehen können und für die eine Kostenübernahmepflicht des Arbeitgebers in Betracht kommt.

Vom Arbeitgeber zu übernehmen können z.B. sein

  • Kosten für einen Dolmetscher oder Übersetzer in Betrieben mit Arbeitnehmern,die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig.

Wie sollte der Betriebsrat bei kostenauslösenden Maßnahmen vorgehen?

Immer dann, wenn der Betriebsrat als Gremium eine Maßnahme durchführt, für die der Arbeitgeber am Ende die Kosten übernehmen soll, muss der Betriebsrat zu dieser Maßnahme einen Beschluss fassen. Dieser Beschluss muss unbedingt gefasst werden, bevor die Maßnahme umgesetzt wird.

Hierzu mal ein Beispiel:

Wenn ein Betriebsrat drei Betriebsratsmitglieder zu der Schulung Arbeitsrecht 1 schicken will, dann muss der Betriebsrat darüber einen Beschluss fassen, bevor er die Betriebsratsmitglieder verbindlich zu der Schulung anmeldet.

Wenn der Betriebsrat den nötigen Beschluss gefasst hat und die entstehenden Kosten

  • erforderlich und
  • verhältnismäßig

sind, dann könnte der Betriebsrat eigentlich loslegen. Der Betriebsrat braucht dann – außer im Fall der Hinzuziehung eines Sachverständigen – eigentlich nicht die vorherige Zustimmung des Arbeitgebers, bevor er die kostenauslösende Maßnahme vornimmt. Wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, ist der Arbeitgeber automatisch kraft Gesetzes dazu verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.

Ich empfehle aber trotzdem immer, dass ein Betriebsrat, bevor er die Kosten dann tatsächlich auslöst, erst noch eine ausdrückliche Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers einholt. Denn über die Frage, ob bestimmte Kosten erforderlich und verhältnismäßig sind, können Betriebsrat und Arbeitgeber auch einmal unterschiedlicher Meinung sein.

Und wenn sich der Arbeitgeber weigern sollte, entstandene Kosten zu übernehmen, müsste die Kostenübernahmepflicht des Arbeitgebers notfalls mit Hilfe des Arbeitsgerichts geklärt werden und es besteht die Gefahr, dass die Betriebsratsmitglieder erst einmal auf den Kosten sitzen bleiben.

Eine Ausnahme:
Wenn der Betriebsrat einen Rechtsanwalt beauftragen will, ist in vielen Fällen keine vorherige Kostenübernahmeerklärung erforderlich. Näheres dazu wird euch dann aber euer Anwalt sagen, den ihr beauftragen wollt.

Kosten einzelner Betriebsratsmitglieder

Nachdem wir uns die vom Arbeitgeber zu übernehmenden Kosten angesehen haben, die der Betriebsrat als Gremium auslösen kann, sehen wir uns jetzt noch die Kosten an, die ein einzelnes Betriebsratsmitglied verursachen kann und die ebenfalls vom Arbeitgeber zu übernehmen sein können.

Zu diesen Kosten zählen insbesondere

  • Reisekosten des Betriebsratsmitglieds und
  • Rechtsanwaltsgebühren

Reisekosten

Einem Betriebsratsmitglied können durch seine Amtstätigkeit Reisekosten entstehen. Reisekosten, die allein deshalb entstehen, weil ein Betriebsratsmitglied eine „erforderliche“ Betriebsratstätigkeit ausübt, muss der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied erstatten. Reisekosten, die auch ohne die Betriebsratstätigkeit angefallen wären, muss der Arbeitgeber dagegen nicht übernehmen.

Zu den vom Arbeitgeber zu übernehmenden Reisekosten gehören

  • zum einen die Fahrtkosten, aber
  • auch gegebenenfalls erforderliche Übernachtungskosten und
  • Verpflegungskosten.

Rechtsanwaltsgebühren

Auch ein einzelnes Betriebsratsmitglied kann in die Situation kommen, im Zusammenhang mit seiner Betriebsratstätigkeit einen Rechtsanwalt einschalten zu wollen.

Etwas vereinfacht ausgedrückt kann man sagen, dass ein Betriebsratsmitglied jedenfalls dann auf Kosten des Arbeitgebers einen Rechtsanwalt beauftragen kann, wenn es um eine Streitigkeit geht, die etwas mit der gesetzlichen Rechtsstellung des Betriebsratsmitglieds zu tun hat.

Das wäre z.B. dann der Fall,

  • wenn ein Betriebsratsmitglied gegenüber dem Betriebsrat seinen Ausspruch auf Einsichtnahme in die Betriebsratsunterlagen geltend machen will oder
  • wenn es um den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat geht.

Wenn ein Betriebsratsmitglied dagegen nur Ansprüche geltend machen will, die es als normaler Arbeitnehmer hat, muss der Arbeitgeber die Anwaltskosten nicht übernehmen.

Video: Kosten der Betriebsratsarbeit // Welche KOSTEN muss der Arbeitgeber für den BETRIEBSRAT übernehmen?

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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