Betriebsrat: Ausschüsse

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Ein Betriebsrat kann Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen, wenn im Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Ein Ausschuss ist eine Art organisatorische Untereinheit eines Betriebsrats, die bestimmte Aufgaben zu erledigen hat, die ansonsten der gesamte Betriebsrat erledigen müsste.

In diesem Artikel erfahrt Ihr, warum es für einen Betriebsrat Sinn macht, Ausschüsse zu bilden, zu welchen Themen der Betriebsrat einen Ausschuss bilden kann, wie der Betriebsrat vorgehen muss, wenn er einen Ausschuss errichten will und welche Regeln für die Arbeit eines Ausschusses gelten.

Welchen Sinn haben Ausschüsse?

Es gibt vor allem 3 Gründe, aus denen es für einen Betriebsrat Sinn machen kann, einen Ausschuss zu bilden.

Der 1. Grund: Wenn der Betriebsrat für ein bestimmtes Thema einen Ausschuss gebildet hat, dann müssen sich nur noch die Ausschussmitglieder mit diesem Thema befassen und nicht mehr sämtliche Betriebsratsmitglieder. Die Betriebsratsmitglieder, die nicht mit in dem Ausschuss sind, haben so mehr Zeit für andere Betriebsratsaufgaben.

Beispiel

Der 15-köpfige Betriebsrat der Express Logistik GmbH errichtet einen aus drei Betriebsratsmitgliedern bestehenden Personalausschuss. Der Personalausschuss soll die Aufgaben des Betriebsrats im Zusammenhang mit personellen Einzelmaßnahmen (Einstellungen, Kündigungen usw.) erledigen.

Der 2. Grund: Ein Ausschuss, der nur aus einigen wenigen Betriebsratsmitgliedern besteht, wird eine Aufgabe oftmals schneller erledigen können , weil einfach weniger Personen zu einer Sitzung zusammenkommen, beraten und abstimmen müssen.

Und der 3. Grund: Die Betriebsratsmitglieder, die in einem bestimmten Ausschuss arbeiten, können sich intensiv mit den besonderen Aufgaben des Ausschusses beschäftigen und sich so in diesem Bereich spezialisieren. Dadurch können sie diese besonderen Aufgaben häufig besser und auch effektiver erledigen, als dies ohne eine entsprechende Spezialisierung der Fall wäre.

Zu welchen Themen kann ein Ausschuss gebildet werden?

Der Betriebsrat kann Ausschüsse zu allen Themen bilden, die in seinen Aufgabenbereich fallen. Er kann auch beliebig viele Ausschüsse errichten. Sinn macht die Bildung eines Ausschusses vor allem für Themen, bei denen für den Betriebsrat regelmäßig Aufgaben anfallen oder für deren Bearbeitung spezielles Wissen erforderlich ist, das nicht alle Betriebsratsmitglieder haben.

Viele Betriebsratsgremien bilden z.B. einen Personalausschuss. Der Personalausschuss hat dann die Aufgabe, personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Eingruppierungen, Versetzungen und Kündigungen zu bearbeiten.

Ein weiteres Beispiel für einen Ausschuss wäre ein Arbeitszeitausschuss. Ein solcher Arbeitszeitausschuss kann z.B. die Aufgabe haben, Dienstpläne und Überstundenanträge zu prüfen und zu genehmigen und die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu kontrollieren.

Weitere Beispiele für Ausschüsse des Betriebsrats wären ein Beschwerdeausschuss, der die Aufgabe hat, Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und zu prüfen und ein Arbeits- und Gesundheitsschutzausschuss, der die Aufgabe hat, die Einhaltung der Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb zu überprüfen und Vorschläge zur Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erarbeiten.

Beispiele für Ausschüsse des Betriebsrats:

BezeichnungAufgaben (Beispiele)

Personalausschuss

Bearbeitung der personellen Einzelmaßnahmen (Einstellungen, Kündigungen usw.)

Arbeitszeitausschuss

Prüfung und Genehmigung der Dienstpläne, Kontrolle der geleisteten Arbeitszeiten auf Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, Prüfung und Genehmigung von Überstundenanträgen

Personalplanungsausschuss

Beratung der Personalplanung mit dem Arbeitgeber, Erarbeiten von Vorschlägen zur Personalplanung und Beschäftigungssicherung

Beschwerdeausschuss

Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden von Arbeitnehmern

Arbeits- und Gesundheitsschutzausschuss

Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, Erarbeiten von Vorschlägen zur Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Ob und mit welchem Aufgabenbereich der Betriebsrat einen Ausschuss bildet, kann er selbst entscheiden. Zwingend vorgeschrieben sind nur die Errichtung des Betriebsausschusses, wenn der Betriebsrat mindestens neun Mitglieder hat, und die Errichtung des Wirtschaftsausschusses, wobei die Errichtung des Wirtschaftsausschusses Aufgabe des Gesamtbetriebsrats ist, wenn es einen solchen gibt.

Vorbereitende Ausschüsse und Ausschüsse mit selbständiger Entscheidungskompetenz

Es sind zwei verschiedene Arten von Ausschüssen zu unterscheiden: Vorbereitende Ausschüsse und Ausschüsse mit selbständiger Entscheidungskompetenz.

Vorbereitende Ausschüsse

Vorbereitende Ausschüsse haben lediglich die Aufgabe, die Entscheidungen des Betriebsrats in einem bestimmten Aufgabenbereich vorzubereiten. Dazu haben sie insbesondere die für die Entscheidungsfindung des Betriebsrats erforderlichen Informationen einzuholen und aufzubereiten und dann ggf. auch einen Vorschlag für die Entscheidung des Betriebsrats zu erarbeiten. Die abschließende Entscheidung trifft aber letztlich der Betriebsrat.

Beispiel

Der Betriebsrat der Lebensmittel Discounter GmbH & Co. KG hat einen Personalausschuss als vorbereitenden Ausschuss ohne selbständige Entscheidungskompetenz errichtet. Er hat die Aufgabe, die Beschlussfassung des Betriebsrats im Zusammenhang mit personellen Einzelmaßnahmen vorzubereiten (Einstellungen, Kündigungen usw.). Der Arbeitgeber möchte Frau Fischer als neue Filialleiterin einstellen. Er informiert darüber den Betriebsrat und übergibt ihm die eingereichten Bewerbungsunterlagen aller Bewerber. Der Personalausschuss sichtet sämtliche Bewerbungsunterlagen und findet keinen Grund, der gegen die Einstellung der Frau Fischer sprechen würde. Der Personalausschuss empfiehlt daher dem Betriebsrat, der Einstellung der Frau Fischer zuzustimmen. Anschließend entscheidet der Betriebsrat aber durch Beschluss selbst darüber, ob er dieser Einstellung zustimmen oder seine Zustimmung verweigern will.

Ausschüsse mit selbständiger Entscheidungskompetenz

Im Gegensatz zu den vorbereitenden Ausschüssen bereiten die Ausschüsse mit selbständiger Entscheidungskompetenz nicht nur die Entscheidungen des Betriebsrats vor, sondern sie treffen in ihrem Aufgabenbereich auch selbst die abschließende Entscheidung. Bei einem Ausschuss mit selbstständiger Entscheidungskompetenz wird also eine Aufgabe des Betriebsrats vollständig auf den Ausschuss übertragen.

Beispiel

In dem obigen Beispiel hat der Betriebsrat der Lebensmittel Discounter GmbH & Co. KG den Personalausschuss als Ausschuss mit selbständiger Entscheidungskompetenz errichtet. Hier entscheidet der Personalausschuss selbst und abschließend darüber, ob die Zustimmung zu der Einstellung der Frau Fischer als Filialleiterin erteilt oder verweigert wird. Der Betriebsrat wird sich nicht mit dieser Frage befassen.

Einen Ausschuss mit selbständiger Entscheidungskompetenz können nur Betriebsratsgremien errichten, die auch über einen Betriebsausschuss verfügen. Die Errichtung eines Betriebsausschusses setzt voraus, dass der Betriebsrat aus mindestens neun Betriebsratsmitgliedern besteht.

Wie errichtet der Betriebsrat einen Ausschuss?

Die Errichtung eines Ausschusses erfolgt dadurch, dass der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss fasst. Mit diesem Beschluss muss festgelegt werden, welche konkreten Aufgaben der Ausschuss zu erledigen hat und aus wie vielen Mitgliedern er besteht. Wie viele Mitglieder ein Ausschuss haben soll, kann der Betriebsrat selbst entscheiden. Außerdem sollte in dem Beschluss auch noch klargestellt werden, ob es sich um einen vorbereitenden Ausschuss oder einen Ausschuss mit selbständiger Entscheidungskompetenz handelt.

Wichtig: Wenn der Betriebsrat einen Ausschuss mit selbständiger Entscheidungskompetenz errichten willen, muss der Beschluss mit absoluter Mehrheit gefasst werden und der Beschluss bedarf aus Gründen der Rechtssicherheit der Schriftform, er tritt also erst dann rechtlich in Kraft, wenn er aufgeschrieben und vom Betriebsratsvorsitzenden unterschrieben worden ist.

Nachdem der Betriebsrat den Beschluss über die Errichtung eines Ausschusses gefasst hat, müssen dann im Anschluss die Ausschussmitglieder gewählt werden. Wie diese Wahl abläuft, könnt ihr hier nachlesen.

Wenn ein Ausschuss erst einmal errichtet ist, ist es übrigens möglich, dem Ausschuss später auch noch weitere Aufgaben zu übertragen und es ist umgekehrt auch möglich, dem Ausschuss übertragene Aufgaben wieder zu entziehen, wenn der Betriebsrat diese Aufgaben wieder selbst erledigen will. Außerdem kann ein Ausschuss vom Betriebsrat auch wieder ganz aufgelöst werden.

Geschäftsführung der Ausschüsse

Die Regeln, nach denen ein Ausschuss zu arbeiten hat, sind dieselben Regeln, die auch für die Arbeit des Betriebsrats gelten. Auch ein Ausschuss trifft seine Entscheidungen dadurch, dass er Beschlüsse fasst und auch ein Ausschuss kann einen Beschluss nur auf einer Sitzung fassen. Für die Ausschusssitzungen gelten dieselben Regeln wie für die Betriebsratssitzungen und für die Beschlussfassungen eines Ausschusses gelten dieselben Regeln wie für die Beschlussfassungen des Betriebsrats.

Weil für die Geschäftsführung eines Ausschusses dieselben Regeln gelten wie für die  Geschäftsführung des Betriebsrats, braucht jeder Ausschuss einen Vorsitzenden, der dann vor allem die Aufgabe hat, die Ausschusssitzungen einzuberufen und zu leiten und der den Ausschuss nach Außen vertritt.

Nachdem die Ausschussmitglieder gewählt sind, kann entweder der Betriebsrat per Beschluss eines der gewählten Ausschussmitglieder zum Ausschussvorsitzenden und ein weiteres zum stellvertretenden Vorsitzenden bestellen. Oder, wenn das nicht passiert, dann kann der Ausschuss auch selbst einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden wählen.

Video: Betriebsratsarbeit optimieren durch Ausschüsse - Bessere, schnellere Ergebnisse und Entlastung des BR

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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