Betriebsrat: Bestellung der Mitglieder für den Gesamtbetriebsrat (GBR)

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Wenn es im Unternehmen einen Gesamtbetriebsrat gibt, muss der Betriebsrat nach jeder Neuwahl entscheiden, welche seiner Mitglieder er in den Gesamtbetriebsrat entsenden will. Welche rechtlichen Vorgaben dabei zu beachten sind, erfahrt ihr in diesem Artikel.

von Rechtsanwalt Dr. Kluge, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hannover

Wann muss der Betriebsrat Mitglieder für den Gesamtbetriebsrat bestellen?

Wenn es im Unternehmen einen Gesamtbetriebsrat gibt, muss der Betriebsrat unverzüglich nach jeder Neuwahl die Betriebsratsmitglieder, die er in den Gesamtbetriebsrat entsenden will, neu bestimmen.

Das gilt auch dann, wenn die Betriebsratsmitglieder, die den Betriebsrat in der vergangenen Amtsperiode im Gesamtbetriebsrat vertreten haben, wieder in den Betriebsrat gewählt worden sind. Denn durch den Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats endete die Mitgliedschaft der Betriebsratsmitglieder im Betriebsrat und damit automatisch auch eine Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat. Das gilt auch dann, wenn sich die Amtszeit des neuen Betriebsrats nahtlos an die Amtszeit des alten Betriebsrats anschließt. Zwischen dem Ende der Amtszeit des alten Betriebsrats und dem Beginn der Amtszeit des neuen Betriebsrats waren die wiedergewählten Betriebsratsmitglieder sozusagen für eine juristische Sekunde aus dem Betriebsrat ausgeschieden.

Wie viele Mitglieder muss der Betriebsrat in den Gesamtbetriebsrat entsenden?

Wie viele Mitglieder ein Betriebsrat in den Gesamtbetriebsrat entsenden muss, richtet sich nach der Größe des Betriebsrats.

Betriebsratsgremien mit bis zu drei Betriebsratsmitgliedern entsenden ein Betriebsratsmitglied in den Gesamtbetriebsrat, Betriebsratsgremien mit mehr als drei Betriebsratsmitgliedern entsenden zwei Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat.

Der Betriebsrat muss für jedes in den Gesamtbetriebsrat entsandte Betriebsratsmitglied mindestens ein Ersatzmitglied bestellen.

Wie werden die Mitglieder für den Gesamtbetriebsrat bestellt?

Anders als die Mitglieder eines Ausschusses des Betriebsrats, werden die Mitglieder für den Gesamtbetriebsrat nicht vom Betriebsrat gewählt, sondern durch Beschluss bestellt.

Das macht im Ergebnis einen großen Unterschied, weil die Wahl der Mitglieder eines Ausschusses grundsätzlich als Listenwahl stattfindet und deshalb bei der Besetzung eines Ausschusses häufig auch eine im Betriebsrat vertretene Minderheitsliste zum Zuge kommt und einen oder mehrere Sitze im Ausschuss gewinnt.

Bei der Bestellung der Mitglieder für den Gesamtbetriebsrat bestimmt dagegen letztlich allein die Mehrheit im Betriebsrat, welche Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsendet werden, weil die Bestellung per Beschluss erfolgt, für den die einfache Stimmenmehrheit genügt. Bei der Bestellung der Gesamtbetriebsratsmitglieder wird eine im Betriebsrat vertretene Minderheitsliste deshalb in aller Regel leer ausgehen.

Worauf ist bei der Beschlussfassung zu achten?

Bei der Beschlussfassung ist zunächst darauf achten, dass für jedes zu entsendende Mitglied und jedes Ersatzmitglied ein eigener Beschluss gefasst werden muss. Wenn der Betriebsrat also z.B. zwei Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat zu entsenden hat, dann stimmt er zunächst über das erste Betriebsratsmitglieder ab, das er in den Gesamtbetriebsrat entsenden will und anschließend über das zweite Betriebsratsmitglied.

Entsprechend geht der Betriebsrat dann auch bei den Ersatzmitgliedern vor. Auch über die Ersatzmitglieder wird einzeln abgestimmt. Bei den Ersatzmitgliedern ist es außerdem noch wichtig zu berücksichtigen, dass diese personenbezogen bestellt werden müssen. Jedes Gesamtbetriebsratsmitglied bekommt ein oder mehrere ihm zugewiesene Ersatzmitglieder.

Des Weiteren hat der Betriebsrat bei der Beschlussfassung zu beachten, dass er nach der entsprechenden gesetzlichen Vorschrift (§ 47 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) bei der Bestimmung der in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Betriebsratsmitglieder die Geschlechter angemessen berücksichtigen soll. Wenn also z.B. ein Betriebsrat zwei Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden muss und es im Betrieb ungefähr gleich viele Frauen wie Männer gibt, sollte der Betriebsrat eine Frau und einen Mann in den Gesamtbetriebsrat entsenden. Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgabe, die Geschlechter angemessen zu berücksichtigen, würde  allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Bestellung der Gesamtbetriebsratsmitglieder führen.

VIDEO: Betriebsrat – Bestellung der Gesamtbetriebsratsmitglieder

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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