Die Wahl der Mitglieder eines Ausschusses des Betriebsrats

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Betriebsräte in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern können Ausschüsse bilden und diesen Ausschüssen Aufgaben übertragen. Wenn ein Betriebsrat aus mindestens 9 Mitgliedern besteht, muss der Betriebsrat sogar einen Ausschuss bilden, den sogenannten Betriebsausschuss. Die Mitglieder eines Ausschusses werden vom Betriebsrat gewählt. Welche rechtlichen Vorgaben dabei zu beachten sind, erfahrt ihr in diesem Artikel.

von Rechtsanwalt Dr. Kluge, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hannover

Warum hat ein Betriebsrat überhaupt Ausschüsse?

Bevor wir zu der Wahl der Mitglieder eines Ausschusses kommen, vorab erst einmal kurz zu der Frage, warum es überhaupt Ausschüsse des Betriebsrats gibt.

Ausschüsse dienen der effektiven und zeitsparenden Gestaltung der Betriebsratsarbeit. Wenn der Betriebsrat für die Erledigung bestimmter Betriebsratsaufgaben einen Ausschuss gebildet hat, muss sich nicht mehr das gesamte Gremium mit diesen Aufgaben befassen, sondern nur noch der Ausschuss. Das Betriebsratsgremium hat so mehr Zeit für andere Aufgaben.

Viele Betriebsratsgremien bilden z.B. einen Personalausschuss, der dann dafür zuständig ist, die Aufgaben des Betriebsrats im Zusammenhang mit personellen Einzelmaßnahmen wahrzunehmen. Dann muss sich nicht mehr das gesamte Gremium mit den Einstellungen, Versetzungen, Kündigungen usw. befassen, sondern nur noch die Ausschussmitglieder.

Wie viele Mitglieder hat ein Ausschuss und wie werden diese bestimmt?

Ein Ausschuss des Betriebsrats besteht immer aus einer bestimmten Anzahl an Mitgliedern. Bei dem Betriebsratsausschuss ist die Anzahl der Mitglieder vom Gesetz vorgegeben. Bei den anderen Ausschüssen kann der Betriebsrat die Anzahl der Ausschussmitglieder selbst festlegen.

Die Mitglieder eines Ausschusses werden dann vom Betriebsrat gewählt. Dem Betriebsausschuss gehören allerdings kraft Gesetzes schon der Betriebsratsvorsitzende und der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende an. Beim Betriebsausschuss werden also nur die weiteren Ausschussmitglieder gewählt.

In einen Ausschuss gewählt werden können nur Betriebsratsmitglieder und keine außenstehenden Personen. Auch ein Ersatzmitglied kann nicht in einen Ausschuss gewählt werden.

Wie werden die Mitglieder eines Ausschusses gewählt?

Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt entweder als Verhältniswahl oder als Mehrheitswahl.

Bei einer Mehrheitswahl geben die Betriebsratsmitglieder ihre Stimme direkt für einzelne Kandidaten ab.  Bei einer Verhältniswahl geben die Betriebsratsmitglieder ihre Stimme nicht für einzelne Kandidaten ab, sondern für eine Liste mit Kandidaten. Die Verhältniswahl wird deshalb auch als Listenwahl bezeichnet.

Ob die Wahl der Ausschussmitglieder als Verhältniswahl oder als Mehrheitswahl durchgeführt wird, entscheidet sich allein danach, auf welche Weise die Kandidaten vorgeschlagen worden sind. Wenn bei der Wahl nur eine einzige Vorschlagsliste vorliegt, auf der sämtliche Kandidaten draufstehen, dann findet die Wahl als Mehrheitswahl statt. Wenn dagegen mindestens zwei verschiedene Vorschlagslisten mit jeweils einem oder mehreren Kandidaten eingereicht worden sind, dann findet die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl statt.

Mehrheitswahl

Wenn die Wahl als Mehrheitswahl durchgeführt wird, geben die Betriebsratsmitglieder ihre Stimme direkt für einzelne Kandidaten ab.

Die Wahl wird dann am besten in einem einzigen Wahlgang durchgeführt. Das heißt, es wird nur einmal abgestimmt. Jedes Betriebsratsmitglied hat dabei dann so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. Wenn also z.B. drei Ausschussmitglieder zu wählen sind, hat jedes Betriebsratsmitglied 3 Stimmen. In den Ausschuss gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben.

Wenn für den letzten zu vergebenden Sitz im Ausschuss mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl erhalten, ist unter ihnen ein Stichentscheid durchzuführen. Es wird dann noch einmal abgestimmt, dieses Mal aber nur über die Kandidaten mit der gleichen Stimmenzahl. Ergibt sich dabei wieder die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los.

Verhältniswahl

Wenn die Wahl als Verhältniswahl durchgeführt wird, geben die Betriebsratsmitglieder ihre Stimme nicht für einzelne Kandidaten ab, sondern für eine Liste mit Kandidaten.  Jedes Betriebsratsmitglied hat bei der Wahl dann nur eine Stimme, es kann seine Stimme also nur für eine Liste abgeben. Wie viele Ausschusssitze auf die einzelnen Listen entfallen, wird nach dem d’hondtschen Höchstzahlensystem ermittelt.

Für die Frage, welche Bewerber der einzelnen Listen es in den Ausschuss geschafft haben, kommt es auf die Reihenfolge an, in der die Bewerber auf den Listen aufgeführt sind. Wenn z.B. eine Liste nach dem d’hondtschen Höchstzahlensystem 2 Sitze im Ausschuss bekommt, sind die ersten beiden auf dieser Liste aufgeführten Kandidaten in den Ausschuss gewählt. Sind auf der Liste auch noch weitere Bewerber aufgeführt, gehen diese leer aus.

Egal welches Wahlsystem: Geheime Wahl!

Ganz egal, ob die Wahl als Verhältniswahl oder als Mehrheitswahl durchgeführt wird, die Wahl der Mitglieder eines Ausschusses muss immer geheim erfolgen. Die Wahl muss deshalb mit Stimmzetteln durchgeführt werden. Am besten werden dazu vorgedruckte Stimmzettel verwendet, auf denen bereits die Namen der Kandidaten abgedruckt sind. Wenn die Betriebsratsmitglieder die Namen der Kandidaten bzw. der Listen selbst handschriftlich auf die Stimmzettel schreiben würden, könnte es Probleme geben mit dem Grundsatz der geheimen Wahl, weil anhand der Handschrift eventuell zu erkennen ist, wer wie abgestimmt hat.

Beschlussfähigkeit

Weitere Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Wahl der Ausschussmitglieder ist, dass der Betriebsrat bei der Wahl beschlussfähig ist. Dazu müssen mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Wahl teilnehmen. Wenn der Betriebsrat z.B. aus 9 Betriebsratsmitgliedern besteht, müssen mindestens 5 Betriebsratsmitglieder anwesend sein und an der Wahl teilnehmen.

Festhalten des Wahlergebnisses im Sitzungsprotokoll

Zum Schluss muss noch das Wahlergebnis im Protokoll der Betriebsratssitzung festgehalten werden. Dabei muss insbesondere auch mit aufgeschrieben werden, wie viele Stimmen die einzelnen Kandidaten bzw. Listen erhalten haben.

VIDEO: Betriebsrat – Wahl von Ausschussmitgliedern

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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