Wie fasst der Betriebsrat einen Beschluss?

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Ein Betriebsrat trifft seine Entscheidungen durch das Fassen von Beschlüssen. Ein Betriebratsbeschluss ist für jedes Handeln eines Betriebsrats erforderlich, das in irgendeiner Weise rechtliche Folgen auslösen kann oder soll. Für die Arbeit eines Betriebsrats ist die wirksame Beschlussfassung deshalb von außerordentlich wichtiger Bedeutung.

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Voraussetzungen für einen wirksamen Betriebsratsbeschluss

Ganz einfach ausgedrückt fasst ein Betriebsrat einen Beschluss, indem er über ein bestimmtes Thema erst einmal diskutiert und anschließend abstimmt.

Damit ein Beschluss aber auch rechtlich wirksam ist, müssen dabei bestimmte Punkte beachtet werden:

  1. Die Beratung und Abstimmung über das Beschlussthema muss auf einer Betriebsratssitzung erfolgen.
  2. Die Betriebsratsmitglieder müssen zu der Sitzung rechtzeitig eingeladen werden.
  3. Den Betriebsratsmitgliedern muss der Tagesordnungspunkt, zu dem der Beschluss gefasst werden soll, rechtzeitig vor der Sitzung mitgeteilt werden.
  4. Bei der Beschlussfassung muss der Betriebsrat beschlussfähig sein.
  5. Über das Beschlussthema muss ordnungsgemäß abgestimmt werden.
  6. Damit ein Antrag angenommen ist, muss die erforderliche Mehrheit erreicht werden.
  7. Zu guter letzt sollte der Betriebsratsbeschluss in das Sitzungsprotokoll aufgenommen werden.

Betriebsratssitzung

Ein Betriebsratsbeschluss kann nur auf einer Betriebsratssitzung gefasst werden. Das bedeutet, die Betriebsratsmitglieder müssen zu einer Sitzung zusammenkommen, um von Angesicht zu Angesicht über das Beschlussthema zu beraten und anschließend abzustimmen.

Nicht möglich ist eine Beschlussfassung in einem schriftlichen Verfahren, bei dem ein schriftlicher Beschlussvorschlag z.B. per E-Mail an die einzelnen Betriebsratsmitglieder verschickt wird und die Betriebsratsmitglieder dann – vielleicht ebenfalls per E-Mail, Ja oder Nein zu dem Beschlussvorschlag sagen.

Grundsätzlich möglich ist eine Beschlussfassung auf einer per Videokonferenz oder Telefonkonferenz durchgeführten Betriebsratssitzung. Eine Betriebsratssitzung per Videokonferenz oder Telefonkonferenz ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Ordnungsgemäße Einladung zu der Sitzung

Zu der Betriebsratssitzung müssen alle Betriebsratsmitglieder eingeladen werden. Wenn ein Betriebsratsmitglied nicht zur Sitzung kommen kann, weil es verhindert ist, muss das entsprechende Ersatzmitglied eingeladen werden.

Die Einladung zu der Betriebsratssitzung muss rechtzeitig erfolgen. Eine bestimmte nach Stunden oder Tagen bemessene Frist gibt es für die Einladung aber nicht. Es muss nur sichergestellt sein, dass die einzelnen Betriebsratsmitglieder so frühzeitig von der Sitzung erfahren, dass sie ihre Teilnahme an der Sitzung organisieren können.

Rechtzeitige Mitteilung des Tagesordnungspunkts

Den Betriebsratsmitgliedern muss das Thema, zu dem der Beschluss gefasst werden soll, vor der Sitzung mitgeteilt werden, damit sich die Betriebsratsmitglieder auf die Beratung und Abstimmung über das Thema vorbereiten können.

Das Beschlussthema muss deshalb in der Tagesordnung, die die die Betriebsratsmitglieder vor einer jeden Betriebsratssitzung bekommen, möglichst konkret angegeben werden, damit die Betriebsratsmitglieder wissen, worauf sie sich vorbereiten sollen. Nicht möglich ist deshalb z.B. eine Beschlussfassung unter dem Tagesordnungspunkt “Verschiedenes”.

Damit die Betriebsratsmitglieder genug Zeit für die Vorbereitung haben, muss ihnen der entsprechende Tagesordnungspunkt rechtzeitig vor der Sitzung mitgeteilt werden. Auch hier gibt es keine bestimmte nach Stunden oder Tagen bemessene Frist.

Beschlussfähigkeit

Der Betriebsrat kann nur dann einen wirksamen Beschluss fassen, wenn er beschlussfähig ist. Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der insgesamt vorhandenen Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Die Teilnahme der Hälfte der anwesenden Betriebsratsmitglieder genügt nicht.

Beispiel

Nehmen wir an, ein Betriebsratsgremium hat insgesamt 9 Mitglieder, zur Betriebsratssitzung kommen aber nur 4 Betriebsratsmitglieder, die anderen 5 fehlen unentschuldigt. Weil in diesem Fall nicht die Hälfte der insgesamt vorhandenen Betriebsratsmitglieder anwesend ist, ist der Betriebsrat auf dieser Sitzung nicht beschlussfähig und kann deshalb keine wirksamen Beschlüsse fassen.

Ordnungsgemäße Abstimmung

Die eigentliche Beschlussfassung erfolgt dadurch, dass die Betriebsratsmitglieder über einen bestimmten Antrag abstimmen.

Ein solcher Antrag kann in Frageform formuliert werden. Wenn der Betriebsrat also z.B. über die Einstellung eines neuen Mitarbeiters entscheiden muss, könnte der Antrag wie folgt formuliert werden:

“Stimmt der Betriebsrat der Einstellung des Herrn Müller zu?”

Der Antrag kann aber auch als Aussagesatz formuliert werden, in meinem Beispielsfall könnte man also auch formulieren:

“Der Betriebsrat stimmt der Einstellung des Herrn Müller zu.”

Die an der Abstimmung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder können zu einem Antrag mit “Ja” stimmen, mit “Nein” stimmen oder sich enthalten.

Wie die Abstimmung durchgeführt wird, ist dem Betriebsrat selbst überlassen. Es kann z.B. mündlich, schriftlich oder durch Handheben abgestimmt werden. In einigen Ausnahmefällen schreibt das Gesetz allerdings vor, dass geheim abgestimmt werden muss.

Erforderliche Mehrheit

Ein Antrag ist angenommen, wenn die jeweils erforderliche Anzahl an Betriebsratsmitgliedern mit „Ja“ gestimmt hat.

Sofern das Gesetz nicht ausnahmsweise eine besondere Mehrheit vorschreibt, ist die einfache Stimmenmehrheit bei der Abstimmung ausreichend. Das bedeutet, damit ein Antrag angenommen ist, muss die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder mit „Ja“ gestimmt haben. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Die einfache Stimmenmehrheit ist nur dann nicht ausreichend, wenn das Gesetz ausdrücklich eine andere Mehrheit verlangt. In einigen Fällen schreibt das Gesetz z.B. eine absolute Mehrheit vor. Dann reicht die Mehrheit der Stimmen der an der Abstimmung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder nicht aus. Es ist stattdessen die Mehrheit der Stimmen der insgesamt vorhandenen Betriebsratsmitglieder erforderlich.

Eine absolute Mehrheit ist z.B. erforderlich, wenn Aufgaben des Betriebsrats zur selbständigen Erledigung auf einen Ausschuss oder auf den Gesamtbetriebsrat übertragen werden sollen.

Aufnahme in das Sitzungsprotokoll

Zu guter letzt ist zu beachten, dass die auf einer Betriebsratssitzung gefassten Beschlüsse in das Protokoll der Betriebsratssitzung aufgenommen werden müssen. Dazu am besten einfach den Antrag, über den abgestimmt worden ist, im Wortlaut in das Protokoll schreiben und vermerken, wie viele Betriebsratsmitglieder mit Ja gestimmt haben, wie viele mit Nein gestimmt haben und wie viele sich enthalten haben.

Weitere Informationen zum Thema Betriebsratsbeschluss

Weitere Informationen zum Thema Betriebsratsbeschluss gibt es hier.

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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