Rechte des Betriebsrats beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)

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In der Ära der Künstlichen Intelligenz (KI) stehen Unternehmen vor dem spannenden Wandel, Automatisierung und Effizienzsteigerung durch KI-Technologien zu realisieren. Doch wie beeinflusst der Einsatz von KI die Arbeitswelt und die Mitarbeiter? Eine zentrale Rolle spielt dabei der Betriebsrat, der mit weitreichenden Rechten ausgestattet ist. Von Informations- und Beratungsrechten bis hin zu starken Mitbestimmungsrechten – dieser Artikel beleuchtet, wie der Betriebsrat den Einsatz von KI im Unternehmen lenken und Arbeitsplätze schützen kann. Erfahre hier, wie der Betriebsrat in der KI-Ära agiert und welche Schlüsselposition er für eine sozialverträgliche Gestaltung des digitalen Wandels einnimmt.

Seit einiger Zeit ist das Thema “Künstliche Intelligenz” in aller Munde und immer mehr Unternehmen setzen KI-Technologien auch tatsächlich ein, um Prozesse zu automatisieren, die Effizienz von Arbeitsabläufen zu steigern und neue Möglichkeiten zu schaffen.

Nicht zuletzt weil Arbeitgeber “Künstliche Intelligenz” in vielen Fällen zumindest auch mit dem Ziel einsetzen, dass die KI Arbeiten übernimmt, die bislang von Arbeitnehmern erledigt worden sind, ist bei diesem Thema natürlich der Betriebsrat gefordert. Wenn zukünftig immer mehr Aufgaben, die bislang von Arbeitnehmern erledigt worden sind, durch KI-Anwendungen erledigt werden, dann droht natürlich über kurz oder lang der Abbau von Arbeitsplätzen. Und eine der wichtigsten Aufgaben eines Betriebsrats besteht ja darin, für die Sicherung und den Erhalt von Arbeitsplätzen im Betrieb zu sorgen und – falls ein Arbeitsplatzabbau doch einmal unumgänglich sein sollte – diesen so sozialverträglich wie möglich zu gestalten.

Das sollte für jeden Betriebsrat Grund genug sein, sich so früh wie möglich einmal mit der Frage zu befassen, welche Rechte er bei dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz eigentlich hat. Und im Zusammenhang mit dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz gibt es auch einige  zum Teil sehr starke Rechte, die ein Betriebsrat hat, und zwar völlig unabhängig von der Frage, ob es durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz zu einem Arbeitsplatzabbau kommen wird oder nicht.

Informations- und Beratungsrecht nach § 90 BetrVG

An allererster Stelle kommen für den Betriebsrat beim Einsatz von künstlicher Intelligenz im Betrieb Informations- und Beratungsrecht nach § 90 BetrVG in Betracht. Denn in dieser Vorschrift heißt es:

§ 90 Abs. 1 BetrVG

“Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung […] von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz […] rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.”

Hier ist es ganz besonders wichtig zu beachten, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat schon im Planungsstadium informieren muss, bevor die Planung abgeschlossen ist, das heißt insbesondere, bevor endgültige Entscheidungen getroffen worden sind. Durch diese sehr frühzeitig einsetzende Pflicht, den Betriebsrat zu informieren, soll sichergestellt werden, dass der Betriebsrat den Arbeitgeber zu einem so frühen Zeitpunkt auf die Interessen der Arbeitnehmer hinweisen kann, dass der Planungsprozess so ausgesteuert werden kann,  dass die Interessen der Arbeitnehmer optimal berücksichtigt werden können.

Auf jeden Fall zu spät wäre eine Unterrichtung des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber bereits mit Maßnahmen zur Umsetzung des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz begonnen hat.

In § 90 heißt es dann weiter:

§ 90 Abs. 2 BetrVG

“Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer … so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können.”

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat also nicht nur informieren, wenn er den Einsatz von Künstlicher Intelligenz plant, sondern er muss mit dem Betriebsrat auch über dieses Thema beraten. Dazu muss der Arbeitgeber unaufgefordert auf den Betriebsrat zukommen, mit dem Betriebsrat Pro und Contra des Einsatzes der KI-Technologie erörtern, sich eventuelle Gegenargumente und Gegenvorschläge des Betriebsrats anhören und diese auch gewissenhaft prüfen.

Am Ende ist der Arbeitgeber aber in seiner Entscheidung frei. Der Betriebsrat kann mit seinem Beratungsrecht nach § 90 die vom Arbeitgeber beabsichtigten Maßnahmen nicht verhindern, er kann auch keine Änderungen an den Planungen des Arbeitgebers erzwingen und ehrlich gesagt kann der Betriebsrat hier auch nicht wirklich Verhandlungsdruck auf den Arbeitgeber aufbauen.

Das würde schon ganz anders aussehen, wenn der vom Arbeitgeber beabsichtigte Einsatz von Künstlicher Intelligenz eine sogenannte Betriebsänderung darstellen würde.

Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111, 112 BetrVG

Wenn der vom Arbeitgeber beabsichtigte Einsatz von KI-Technologie eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG darstellt, dann ist der Betriebsrat in einer deutlich stärkeren Position gegenüber dem Arbeitgeber, dann hätte der Betriebsrat nämlich das Recht, mit dem Arbeitgeber über einen sogenannten Interessenausgleich zu verhandeln und er könnte ggf. sogar verlangen, dass ein Sozialplan aufgestellt wird.

Bei dem Einsatz von KI-Anwendungen dürfte es sich in vielen Fällen auch tatsächlich um  eine Betriebsänderung handeln, jedenfalls dann, wenn in einem bestimmten Bereich im Betrieb erstmals Künstlicher Intelligenz eingesetzt werden soll. Denn nach § 111 Satz 3 gelten u.a. auch grundlegende Änderungen der Betriebsanlagen und die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren als Betriebsänderungen.

Und wenn im Betrieb bislang noch keine KI-Technologie zum Einsatz gekommen ist, wird es sich bei der Einführung dieser Technologie in vielen Fällen um die Einführung einer grundlegend neuen Arbeitsmethode bzw. um die Einführung eines grundlegend neuen Fertigungsverfahren oder jedenfalls um die grundlegende Änderung von Betriebsanlagen handeln. Denn unter Betriebsanlagen im Sinne von § 111 sind u.a. auch IT-Systeme zu verstehen.

Wenn es sich bei der Einführung einer KI-Anwendung um eine Betriebsänderung handelt, dann hat der Betriebsrat zunächst einmal das Recht, mit dem Arbeitgeber über einen Interessenausgleich zu verhandeln. Bei diesen Interessenausgleichsverhandlungen würde es um die Fragen gehen, ob und wenn ja wann und wie die KI-Anwendung im Betrieb eingesetzt werden darf. Bevor diese Interessenausgleichsverhandlungen nicht abgeschlossen sind, dürfte der Arbeitgeber die KI-Anwendung nicht im Betrieb einsetzen.

Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber zwar auch hier mit rechtlichen Mitteln nicht dazu zwingen, den geplanten Einsatz der KI-Anwendung ganz aufzugeben oder anders zu gestalten als er es ursprünglich geplant hat. Denn ein Interessenausgleich ist für den Arbeitgeber immer freiwillig. Trotzdem hat der Betriebsrat hier gute Möglichkeiten, Verhandlungsdruck auf den Arbeitgeber aufzubauen, der ausreichend sein kann, damit der Arbeitgeber dem Betriebsrat an der einen oder anderen Stelle entgegenkommt. Dies liegt u.a. auch daran, dass die Verhandlungen über das Ob und über die Art und Weise des Einsatzes der KI-Anwendung vor der Einigungsstelle weitergeführt werden müssten, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen können.

Was darüber hinaus ganz wichtig ist und woran ein Betriebsrat unbedingt denken muss: Wenn der Einsatz der KI-Anwendung eine Betriebsänderung darstellt und zu befürchten ist, dass infolge des Einsatzes der KI-Anwendung zukünftig Arbeitsplätze wegfallen werden und Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlieren, dann kann und dann sollte der Betriebsrat vom Arbeitgeber einen Sozialplan fordern. In diesem Sozialplan könnten dann insbesondere Abfindungszahlungen festgelegt werden für die Kolleginnen und Kollegen, die infolge des Einsatzes der KI-Anwendung ihren Arbeitsplatz verlieren. Solche Abfindungen könnte der Betriebsrat auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen.

Was man aber festhalten muss: Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber auch mit seinen Rechten, die ihm im Falle einer Betriebsänderung zustehen, nicht davon abhalten, eine KI-Anwendung im Betrieb einzusetzen oder Änderungen an dem geplanten Einsatz zu erzwingen, wenn der Arbeitgeber sich darauf nicht freiwillig einlässt.

Das sieht anders aus, wenn die KI-Anwendung, die der Arbeitgeber einsetzen will, eine sogenannte “technische Überwachungseinrichtung” im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6” wäre. Dann hätte der Betriebsrat nämlich ein echtes Mitbestimmungsrecht.

Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6

“Technische Überwachungseinrichtungen” im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 sind technische Geräte oder auch Software-Anwendungen, die arbeitnehmerbezogene Informationen speichern können, mit denen der Arbeitgeber Rückschlüsse auf die Leistung oder das Verhalten ziehen könnte, wenn er dies wollte.

Das wird auf viele KI-Anwendungen zutreffen und wenn das der Fall ist, dann hat der Betriebsrat hier ein echtes Mitbestimmungsrecht. Und das würde bedeuten, der Arbeitgeber bräuchte die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats, bevor er die KI-Anwendung im Betrieb zum Einsatz bringen darf. Er müsste sich erst einmal mit dem Betriebsrat über die Frage einigen, ob die KI-Anwendung überhaupt im Betrieb eingesetzt werden darf, und wenn ja, wie, d.h. insbesondere über die Fragen, welche arbeitnehmerbezogenen Informationen die Anwendung speichern darf, wer auf diese Informationen zugreifen darf und zu welchem Zweck.

Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat über diese Fragen nicht einigen können, der Arbeitgeber die KI-Anwendung aber trotzdem einsetzen will, dann müsste ein Einigungsstellenverfahren durchgeführt werden und dann würde die Einigungsstelle für Arbeitgeber und Betriebsrat rechtsverbindlich über diese Fragen entscheiden. Und hier wäre es dann schon denkbar, dass die Einigungsstelle dem Arbeitgeber den Einsatz einer bestimmten KI-Anwendung gar nicht gestattet oder aber den Einsatz nur eingeschränkt erlaubt, der Arbeitgeber die Anwendung also nicht so einsetzen darf, wie er sich das eigentlich vorgestellt hatte.

Wenn der Arbeitgeber eine KI-Anwendung einsetzen will, die eine “Technische Überwachungseinrichtung” im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 darstellt, ist der Betriebsrat also schon in einer relativ starken Rechtsposition.

Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen nach den §§ 96 ff. BetrVG

Oftmals wir es sinnvoll oder sogar erforderlich sein, Arbeitnehmer erst einmal zu schulen oder fortzubilden, wenn eine bestimmte KI-Anwendung im Betrieb eingesetzt werden soll. Und im Zusammenhang mit Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen hat ein Betriebsrat ja auch Vorschlagsrechte, Beratungsrechte und zum Teil sogar auch echte Mitbestimmungsrechte.

Was ein Betriebsrat auf jeden Fall machen könnte, wenn im Betrieb eine KI-Anwendung eingesetzt werden soll und es aus Betriebsratssicht sinnvoll wäre, die Mitarbeiter erst einmal im Hinblick auf diese KI-Anwendung zu schulen: Er könnte dem Arbeitgeber vorschlagen, dass für die Mitarbeiter eine entsprechende Schulungsmaßnahme angeboten wird und falls der Arbeitgeber sich darauf nicht einlassen sollte, könnte der Betriebsrat die Einigungsstelle einschalten. Dann würde in der Einigungsstelle über die Frage verhandelt werden, ob für die Mitarbeiter eine entsprechende Schulung angeboten werden soll und wie diese aussehen soll und unter bestimmten Voraussetzen könnte die Einigungsstelle sogar gegen den Willen des Arbeitgebers entsprechende Schulungsmaßnahmen für die Mitarbeiter beschließen.

Auswahlrichtlinien nach § 95

Ein weiteres Recht, das dem Betriebsrat beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz zustehen kann, spielt nur bei dem Einsatz ganz bestimmter KI-Anwendungen eine Rolle, und zwar dann, wenn der Arbeitgeber Künstliche Intelligenz im Zusammenhang mit einer personellen Auswahlentscheidung einsetzt.

Wenn ein Arbeitgeber bei Einstellungen, bei Versetzungen, bei Beförderungen oder bei Kündigungen eine Auswahlentscheidung zu treffen hat und er diese Auswahlentscheidung anhand von bestimmten Auswahlkriterien trifft, dann hat der Betriebsrat bei diesen Auswahlkriterien ja ein Mitbestimmungsrecht, siehe § 95. Wenn der Arbeitgeber z.B. einen neuen Mitarbeiter einstellen will und er bei der Bewerberauswahl bestimmte Einstellungskriterien zugrunde legt, dann sind diese Einstellungskriterien mitbestimmungspflichtig.

Was jetzt neuerdings ausdrücklich im Gesetz steht, ist, dass der Betriebsrat bei solchen Auswahlkriterien auch dann ein Mitbestimmungsrecht hat, wenn bei der Aufstellung der Auswahlkriterien Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

Hinzuziehung eines Sachverständigen nach 80 Abs. 3 BetrVG

Zum Schluss jetzt noch ein letztes wichtiges Recht, das Betriebsräten im Zusammenhang mit dem Einsatz von Künstliche Intelligenz im Betrieb zusteht und zwar das Recht, auf Kosten des Arbeitgebers externe Sachverständige hinzuziehen zu dürfen.

Wenn der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber über den Einsatz von KI-Anwendungen beraten will oder er vielleicht sogar eine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema abschließen will, kann es ja sein, dass der Betriebsrat sich dazu gar nicht wirklich in der Lage sieht, weil keines der Betriebsratsmitglieder sich gut genug mit dem Thema Künstliche Intelligenz auskennt.

In solchen Situationen hat der Betriebsrat das Recht, zu seiner Unterstützung einen Experten auf dem Gebiet der KI als Sachverständigen hinzuziehen, der den Betriebsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt, die er im Zusammenhang mit dem Einsatz von Künstliche Intelligenz hat. Die dadurch entstehenden Kosten müsste der Arbeitgeber übernehmen.

Hier ist es aber wichtig zu beachten, dass der Betriebsrat erst einmal den Arbeitgeber über seinen Wunsch informieren muss, einen externen Sachverständigen zu beauftragen und der Arbeitgeber zu der Beauftragung des Sachverständigen seine Zustimmung erteilen muss, bevor der Betriebsrat den Sachverständigen beauftragt. Nur dann ist der Arbeitgeber zur Übernahme der Kosten für den Sachverständigen verpflichtet.

Video: Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) im Betrieb: Das MUSS der BETRIEBSRAT WISSEN!

Häufige Fragen

Wenn der Arbeitgeber künstliche Intelligenz im Betrieb einsetzen will, können dem Betriebsrat verschiedene Rechte zustehen: Informations- und Beratungsrechet nach § 90 BetrVG, ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, das Recht auf Verhandlungen über einen Interessenausgleich nach §§ 111, 112 BetrVG, Vorschlags-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte im Hinblick auf  Schulungsmaßnahmen nach §§ 96 ff. BetrVG und das Recht auf Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG

Nein, der Betriebsrat kann den Einsatz von künstlicher Intelligenz im Betrieb grundsätzlich nicht verhindern. Er hat aber die Möglichkeit, den Einsatz von künstlicher Intelligenz gemeinsam mit dem Arbeitgeber so zu regeln, dass die Interessen der Arbeitnehmer bestmöglich gewahrt werden.

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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