Betriebsratsmitglied: Schweigepflicht, Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten

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Als Betriebsratsmitglied erfährt man häufig Dinge, von denen ein normaler Arbeitnehmer nichts erfahren würde. Dabei kann es sich um sensible Informationen handeln, deren weitere Verbreitung Probleme verursachen könnte. Betriebsratsmitglieder sind deshalb in bestimmten Fällen dazu verpflichtet, über Informationen, die sie in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglied erfahren haben, Stillschweigen zu wahren.

Wenn ein Betriebsratsmitglied eine Schweigepflicht verletzt, kann dies schwerwiegende Folgen haben. So kann die Verletzung einer Schweigepflicht zum Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat führen. Auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist als Konsequenz denkbar. Darüber hinaus können der von der Pflichtverletzung betroffenen Person Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche gegen das Betriebsratsmitglied zustehen. In bestimmten Fällen kann sich ein Betriebsratsmitglied durch die Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht sogar strafbar machen.

Die besonderen Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten gelten für die Betriebsratsmitglieder auch noch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Eine besonders wichtige Geheimhaltungspflicht betrifft Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers. Betriebsratsmitglieder sind dazu verpflichtet, solche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten, die sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Betriebsrat erfahren haben und die der Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat (§ 79 Abs. 1 BetrVG).

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, die

  1. im Zusammenhang mit dem Betrieb stehen,
  2. nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind,
  3. nach dem Willen des Arbeit geheim gehalten werden sollen und
  4. deren Geheimhaltung für den Betrieb wichtig ist.

Beispiele

  • Kundenlisten
  • Preiskalkulationen
  • Konstruktionszeichnungen
  • Unterlagen über neue technische Verfahren
  • chemische Formeln, Rezepturen usw.
  • Informationen über Vertragsverhandlungen
  • Bezugsquellen für Materialien und Rohstoffe

Hat der Arbeitgeber im Hinblick auf bestimmte Informationen ausdrücklich gesagt, dass diese geheim gehalten werden sollen, dürfen Betriebsratsmitglieder diese Informationen nicht an Dritte weitergeben und auch nicht für eigene Zwecke verwenden. Die Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht würde sogar eine Straftat darstellen, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht ist (§ 120 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

Informationen über Arbeitnehmer im Zusammenhang mit personellen Einzelmaßnahmen

Der Betriebsrat hat die Aufgabe, bei bestimmten Personalmaßnahmen des Arbeitgebers mitzureden, insbesondere bei der Einstellung und bei der Kündigung von Arbeitnehmern. Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben erhalten Betriebsratsmitglieder viele persönliche Informationen über die betroffenen Arbeitnehmer. Bei der Einstellung eines Arbeitnehmers bekommt der Betriebsrat beispielsweise sämtliche Bewerbungsunterlagen vorgelegt.

Die Betriebsratsmitglieder sind verpflichtet, über die ihnen im Zusammenhang mit einer Einstellung, Versetzung, Eingruppierung, Umgruppierung und Kündigung bekannt gewordenen sensiblen persönlichen Informationen der Arbeitnehmer Stillschweigen zu bewahren (§ 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 102 Abs. 2 Satz 5 BetrVG). Dies gilt – anders als bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – auch dann, wenn der Arbeitgeber die Informationen nicht ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat.

Auch bei einem Verstoß gegen diese Verschwiegenheitspflicht kann sich ein Betriebsratsmitglied strafbar machen (§ 120 Abs. 2 BetrVG).

Informationen aus Personalgesprächen und Personalakten

Arbeitnehmer haben das Recht, bei bestimmten Arten von Personalgesprächen ein Betriebsratsmitglied zu ihrer Unterstützung mitzunehmen. Wenn ein Betriebsratsmitglied einen Arbeitnehmer zu einem Personalgespräch begleitet, ist es verpflichtet, über den Inhalt des Gesprächs Stillschweigen zu bewahren (§ 82 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).

Gleiches gilt hinsichtlich des Inhalts einer Personalakte, wenn ein Betriebsratsmitglied von einem Arbeitnehmer bei der Einsichtnahme in die Personalakte hinzugezogen wird (§ 83 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).

Auch in diesen beiden Fällen kann sich ein Betriebsratsmitglied durch einen Verstoß gegen seine Verschwiegenheitspflicht strafbar machen (§ 120 Abs. 2 BetrVG).

Ungeschriebene Verschwiegenheitspflichten

Neben den soeben vorgestellten Verschwiegenheitspflichten, die ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben sind, gibt es noch weitere Verschwiegenheitspflichten, an die sich ein Betriebsratsmitglied halten muss. Eine Verletzung dieser weiteren „ungeschriebenen“ Verschwiegenheitspflichten stellt zwar keine Straftat dar, die zu einer Verurteilung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Freiheits- oder Geldstrafe führen kann. Auch bei Verletzung einer ungeschriebenen Verschwiegenheitspflicht muss ein Betriebsratsmitglied aber mit erheblichen negativen Konsequenzen rechnen. Denkbare Folgen sind ein Ausschluss aus dem Betriebsrat und unter Umständen auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber sowie Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche der betroffenen Person.

Ein Betriebsratsmitglied ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten hinaus insbesondere zum Stillschweigen über persönliche Geheimnisse der Arbeitnehmer verpflichtet. Dies gilt vor allem für solche Informationen, die die Intimsphäre eines Arbeitnehmers betreffen. Dazu gehören beispielsweise die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin oder das Gehalt eines Arbeitnehmers.

Des Weiteren kann ein Betriebsratsmitglied zum Stillschweigen verpflichtet sein

  • bei Angelegenheiten, die naturgemäß vertraulich behandelt werden müssen und
  • wenn damit zu rechnen ist, dass für eine betroffene Person Nachteile entstehen würden, wenn ein bestimmter Sachverhalt bekannt wird.

Stillschweigen über betriebsratsinterne Angelegenheiten

Ein Betriebsratsmitglied kann auch dazu verpflichtet sein, über betriebsratsinterne Informationen und Vorgänge Stillschweigen zu bewahren.

Dies ist erstens dann der Fall, wenn der Betriebsrat durch einen Beschluss festgelegt hat, dass die Betriebsratsmitglieder eine bestimmte Angelegenheit geheim halten sollen.

Zweitens sind Betriebsratsmitglieder – auch ohne einen entsprechenden Betriebsratsbeschluss – zum Stillschweigen verpflichtet, wenn durch das Bekanntwerden eines bestimmten betriebsratsinternen Vorgangs die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats ernsthaft gestört werden würde.

Beispiel

Der Betriebsrat der Express Logistik GmbH bespricht auf einer Sitzung seine Verhandlungsstrategie im Hinblick auf einen mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Sozialplan. Die Betriebsratsmitglieder verständigen sich darauf, zunächst Sozialplanabfindungen nach der Formel „zwei Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr“ zu fordern. Dabei hat man die Hoffnung, sich mit dem Arbeitgeber am Ende auf Abfindungen in Höhe von eineinhalb Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr zu einigen. Falls der Arbeitgeber dazu aber nicht bereit sein sollte, wolle man notfalls auch Abfindungen in Höhe eines Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr akzeptieren. Das Betriebsratsmitglied Herr Müller plaudert diese Verhandlungsstrategie gegenüber dem Geschäftsführer aus.

Abgesehen von den beiden oben geschilderten Fällen gibt es keine generelle Pflicht eines Betriebsratsmitglieds, betriebsratsinterne Angelegenheiten immer geheim zu halten. Insbesondere sind Betriebsratsmitglieder nicht dazu verpflichtet, über alles, was auf einer Betriebsratssitzung passiert und geäußert worden ist, stets Stillschweigen zu wahren.

Keine Verschwiegenheitspflicht innerhalb des Gremiums

Die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten der Betriebsratsmitglieder gelten grundsätzlich nur für die Weitergabe von Informationen nach außen. Sie gelten nicht zwischen den Betriebsratsmitgliedern untereinander und auch nicht im Verhältnis zu anderen Gremien wie dem Gesamtbetriebsrat und dem Konzernbetriebsrat (§ 79 Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG).

Beispiel

Der Geschäftsführer der Anlagen- und Maschinenbau GmbH informiert die Betriebsratsvorsitzende über die Absicht der Gesellschafter, den Betrieb an einen chinesischen Investor zu verkaufen. Er weist die Betriebsratsvorsitzende darauf hin, dass es sich bei dieser Information um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis handelt, welches geheim gehalten werden muss. Die Betriebsratsvorsitzende darf die Information dennoch an die übrigen Betriebsratsmitglieder weitergeben, weil die auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezogene Verschwiegenheitspflicht nicht zwischen den Betriebsratsmitgliedern untereinander gilt.

Eine Ausnahme besteht bei der Verschwiegenheitspflicht, die ein Betriebsratsmitglied dann trifft, wenn es zu einem Personalgespräch oder zu der Einsichtnahme in die Personalakte eines Arbeitnehmers hinzugezogen wird. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern.

Video: „Betriebsratsmitglied – Schweigepflichten“

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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