Betriebsrat Wissen: Soziale Angelegenheiten
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Artikel zum Thema „Soziale Angelegenheiten“
- Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)
- Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)
- Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Überstunden und Minusstunden (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)
- Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Auszahlung der Arbeitsentgelte (§ 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG)
- Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Urlaub (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG)
- Betriebsrat: Mitbestimmung bei Überstunden
- Betriebsrat: Mitbestimmung bei Minusstunden und Kurzarbeit
- Betriebsrat: Mitbestimmung bei Dienstplänen
- Betriebsrat: Mitbestimmung bei Schichtarbeit
- Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei technischen Überwachungseinrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
- Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)
- Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Sozialeinrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG)
- Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Werkswohnungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG)
- Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG)
- Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei leistungsbezogenen Entgelten (§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG)
- Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim betrieblichen Vorschlagswesen (§ 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG)
- Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei “mobiler Arbeit” (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG)
- Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Gruppenarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG)
- Rechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
“Soziale Angelegenheiten”
Ein wichtiger Aufgabenbereich des Betriebsrats steht im Gesetz unter der Überschrift “soziale Angelegenheiten”. Diesen Begriff werden die meisten, die sich mit dem Thema Betriebsrat befasst haben, schon einmal gehört haben. Aber was gehört eigentlich alles zu diesen “sozialen Angelegenheiten”. Was ist das Besondere an den Aufgaben des Betriebsrats im Bereich “soziale Angelegenheiten”? Und wie nimmt ein Betriebsrat seine Aufgaben in diesem Bereich wahr?
Was sind die “sozialen Angelegenheiten”?
Im Betriebsverfassungsgesetz sind die speziellen Aufgaben eines Betriebsrat in 3 verschiedene Bereiche unterteilt. Diese Bereiche werden im Gesetz als
- soziale Angelegenheiten,
- personelle Angelegenheiten und
- wirtschaftliche Angelegenheiten
bezeichnet.
Bei den sozialen Angelegenheiten geht es stark vereinfacht gesagt um Rahmenbedingungen, unter denen die Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Betrieb erbringen müssen. Der Betriebsrat hat die Aufgabe, diese Rahmenbedingungen gemeinsam und gleichberechtigt mit dem Arbeitgeber zu regeln.
Bei dem Bereich “soziale Angelegenheiten” handelt es sich um den praktisch wichtigsten Aufgabenbereich eines Betriebsrats, dieser Bereich wird auch als der Kernbereich oder als das Herzstück der Mitbestimmung des Betriebsrats bezeichnet.
Was ist das Besondere an den Aufgaben des Betriebsrats im Bereich “soziale Angelegenheiten”?
Der Aufgabenbereich der “sozialen Angelegenheiten” weist zwei Besonderheiten auf.
Erstens: Anders als die Aufgaben in personellen und in wirtschaftlichen Angelegenheiten bestehen die Aufgaben aus dem Bereich “sozialen Angelegenheiten” unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb. Auch wenn im Betrieb nur fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, hat der Betriebsrat alle Aufgaben und Mitbestimmungsrechte aus dem Bereich “soziale Angelegenheiten”.
Die zweite Besonderheit des Bereichs “soziale Angelegenheiten” besteht darin, dass der Betriebsrat dem Arbeitgeber bei den sozialen Angelegenheiten völlig gleichberechtigt auf Augenhöhe gegenübersteht. Das ist bei den personellen und den wirtschaftlichen Angelegenheiten größtenteils anders.
Was gehört alles zu den “sozialen Angelegenheiten”?
Die praktisch wichtigsten einzelnen Aufgabenbereiche des Betriebsrats, die zu den “sozialen Angelegenheiten” gehören, sind:
Regeln zum Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb
Der erste Aufgabenbereich im Rahmen der “sozialen Angelegenheiten” betrifft Regeln und Vorschriften zu der Frage, wie sich die Arbeitnehmer im Betrieb verhalten sollen.
Hierzu würden z.B. gehören
- Vorgaben über das Tragen einer bestimmten Dienstkleidung,
- der Erlass eines Rauchverbots und
- Regelungen zur Nutzung des privaten Smartphones im Betrieb.
Wenn es derartige Verhaltensvorschriften im Betrieb geben soll, sind diese von Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam festzulegen.
Festlegung der Arbeitszeiten
Der praktisch wichtigste Aufgabenbereich, der zu den “sozialen Angelegenheiten” zählt, betrifft die Festlegung der Arbeitszeiten der Arbeitnehmer. Der Betriebsrat hat die Aufgabe, gemeinsam mit dem Arbeitgeber festzulegen, an welchen Tagen und zu welchen genauen Uhrzeiten die Arbeitnehmer des Betriebs arbeiten sollen.
Überstunden, Minusstunden und Kurzarbeit
Außerdem hat der Betriebsrat bei der Frage mitzuentscheiden, ob die Arbeitnehmer einmal vorübergehend mehr oder weniger arbeiten sollen als es ihre regelmäßige Arbeitszeit eigentlich vorsieht, ob die Arbeitnehmer also Überstunden leisten sollen bzw. ob Minusstunden anfallen dürfen und ob Kurzarbeit eingeführt werden darf.
Urlaub
Ebenfalls zu den “sozialen Angelegenheiten” gehört das Thema Urlaubsgewährung. Hier hat der Betriebsrat insbesondere die Aufgabe, gemeinsam mit dem Arbeitgeber Regeln dazu aufzustellen, ob es für die Urlaubsgewährung ein bestimmtes Verfahren geben soll und wann welcher Arbeitnehmer seinen Urlaub gewährt bekommt.
Technische Überwachungseinrichtungen
Ein weiterer Aufgabenbereich des Betriebsrats, der zu den “sozialen Angelegenheiten” zählt, betrifft sogenannte “Technische Überwachungseinrichtungen”.
Technische Überwachungseinrichtungen sind alle technischen Geräte und Einrichtungen, die arbeitnehmerbezogene Daten speichern, mit denen der Arbeitgeber Aussagen über das Verhalten oder die Leistung einzelner AN treffen kann.
Technische Überwachungseinrichtungen in diesem Sinne sind z.B.
- Videokameras,
- automatische Zeiterfassungssysteme,
- aber z.B. auch Smartphones und Computer und
- Software-Anwendungen wie z.B. SAP oder andere Unternehmenssoftware.
Der Betriebsrat hat die Aufgabe, gemeinsam mit dem Arbeitgeber zu regeln, ob diese Technischen Überwachungseinrichtungen arbeitnehmerbezogene Daten speichern dürfen und ob und wie diese Daten verwendet werden dürfen.
Arbeits- und Gesundheitsschutz
Ebenfalls zu den “sozialen Angelegenheiten” gehört das Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Der Betriebsrat hat die Aufgabe, innerhalb der gesetzlichen Vorgaben gemeinsam mit dem Arbeitgeber Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer aufzustellen.
Sozialeinrichtungen
Es gibt Arbeitgeber, die für ihre Arbeitnehmer soziale Einrichtungen schaffen wie z.B.
- Pausen- und Erholungsräume,
- Kantinen, oder auch
- Betriebskindergärten.
Wenn der Arbeitgeber eine solche Sozialeinrichtung unterhalten will, hat der Betriebsrat darüber mitzuentscheiden, wie diese genau gestaltet werden soll und wie sie von den Arbeitnehmern benutzt werden darf.
Betriebliche Lohngestaltung
Das letzte wichtige Aufgabenfeld aus den “sozialen Angelegenheiten” betrifft das Arbeitsentgelt, das die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber als Gegenleistung für ihre Arbeitsleistung bekommen. Im Gesetz wird dieser Aufgabenbereich als “betriebliche Lohngestaltung” bezeichnet.
Hier geht es darum, dass Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam die Kriterien festlegen, nach denen es sich richtet, wie viel Geld die Arbeitnehmer für ihre Arbeitsleistung bekommen.
Wie nimmt der Betriebsrat seine Aufgaben in den “sozialen Angelegenheiten” wahr?
Der Betriebsrat hat bei allen Themen, die ich gerade aufgezählt habe, ein echtes Mitbestimmungsrecht. Das bedeutet, dass der Betriebsrat bei diesen Themen völlig gleichberechtigt mit dem Arbeitgeber mitentscheidet. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen bei diesen Themen zunächst immer eine Einigung erzielen, bevor hier irgendeine Maßnahme umgesetzt werden darf.
Der Betriebsrat nimmt seine Aufgaben in den “sozialen Angelegenheiten” deshalb normalerweise dadurch wahr, dass er mit dem Arbeitgeber darüber verhandelt, wie das jeweilige Thema gehandhabt werden soll. Wenn der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine Einigung erzielt hat, dann sollte diese Einigung in der Regel in Form einer Betriebsvereinbarung niedergelegt werden.