Rechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
Die §§ 90, 91 BetrVG sehen eine Beteiligung des Betriebsrats bei der technischen und organisatorischen Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung vor. Hintergrund der Regelung ist das Ziel der Schaffung möglichst positiver und menschengerechter Gestaltung der Arbeitsplätze (Schaffung einer menschenwürdigen Arbeitswelt).
Die §§ 90, 91 BetrVG geben dem Betriebsrat die folgenden Rechte:
- § 90 Abs. 1 BetrVG: Informationsrecht
- § 90 Abs. 2 BetrVG: Beratungsrecht
- § 91 BetrVG: erzwingbares Mitbestimmungsrecht
Informationsrecht, § 90 Abs. 1 BetrVG
Nach § 90 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung
- von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,
- von technischen Anlagen,
- von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder
- der Arbeitsplätze
rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
Der Betriebsrat soll damit bereits im Planungsstadium eingeschaltet werden, damit die Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Umsetzung der geplanten Maßnahmen berücksichtigt werden können.
Die in § 90 Abs. 1 BetrVG aufgezählten Maßnahmen können zugleich auch eine Betriebsänderung darstellen und deshalb Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111 ff. BetrVG auslösen.
Beratungsrecht, § 90 Abs. 2 BetrVG
Nach der Unterrichtung nach Abs. 1 muss der muss der Arbeitgeber nach § 90 Abs. 2 BetrVG die von ihm vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer beraten, und zwar so rechtzeitig, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung noch berücksichtigt werden können.
„Echtes“ Mitbestimmungsrecht, § 91 BetrVG
Die Vorschrift des § 91 BetrVG gibt dem Betriebsrat im Zusammenhang mit der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung unter strengen Voraussetzungenein echtes, erzwingbares Mitbestimmungsrecht.
Werden Arbeitnehmer durch
- Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung,
- die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung von Arbeit offensichtlich widersprechen,
- in besonderer Weise belastet,
kann der Betriebsrat Maßnahmen zur
- Abwendung,
- Milderung oder
- zum Ausgleich
der Belastung verlangen.
Kommt bei Vorliegen dieser strengen gesetzlichen Voraussetzungen keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zustande, entscheidet nach § 91 S. 2 BetrVG die Einigungsstelle.
Wer schreibt das hier?

Dr. jur. Henning Kluge
Herr Dr. Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber und in Einigungsstellenverfahren.
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