Nach der Betriebsratswahl: Erste Schritte eines neu gewählten Betriebsrats

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Aufgaben und Rechte des Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Hier finden sich auch einige konkrete Verfahrensvorschriften. Die erste Aufgabe des neu gewählten Betriebsrats besteht darin, sich zu konstituieren und damit handlungsfähig zu werden. Anschließend geht es darum, sich selbst ein Arbeitsprogramm zu geben und Ziele zu definieren.

Die konstituierende Sitzung

Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Betriebsrats dient zunächst dem Zweck, den oder die Betriebsratsvorsitzende(n) sowie die Stellvertreter zu wählen. Zu dieser Sitzung müssen die gewählten Mitglieder schriftlich eingeladen werden. Das kann formlos geschehen, ein einfaches Schreiben reicht dazu aus. Wichtig ist allerdings, dass der Einladung eine Tagesordnung beigefügt wird. Und natürlich darf niemand vergessen werden. Auch die Schwerbehindertenvertreter und (meist) die Jugendvertretung müssen eingeladen werden.

Das Tagesgeschäft kommt später

Wer sich der verantwortungsvollen Aufgabe eines Betriebsrats stellt, hat meist konkrete Anliegen und ist auch hoch motiviert, etwas Positives für die Belegschaft zu erreichen. Genau so soll es auch sein, aber in der konstituierenden Sitzung haben konkrete Vorhaben noch nichts verloren. Hier geht es ausschließlich um Formalien und Wahlen. Neben den schon erwähnten Wahlen der Vorsitzenden des Betriebsrats müssen auch die Mitglieder des Betriebsausschusses und – bei größeren Unternehmen mit mindestens 100 Beschäftigten – des Wirtschaftsausschusses gewählt werden. Wenn das Unternehmen zu einem Konzern gehört, wird auch der Vertreter im Konzernbetriebsrat gewählt. Außerdem ist die konstituierende Sitzung ein guter Zeitpunkt, sich als Betriebsrat eine Geschäftsordnung zu geben.

Muss eine Geschäftsordnung denn wirklich sein?

Vorgeschrieben ist sie nicht, aber es hilft später sehr, wenn Abläufe verbindlich geregelt sind. Dabei geht es um nichts Weltbewegendes, sondern um viel organisatorischen Kleinkram. Wann und wo finden die regelmäßigen Sitzungen des Betriebsrats statt, wie wird zu den Sitzungen eingeladen, wie werden Beschlüsse des Betriebsrats im Unternehmen bekannt gemacht?

Jetzt kann es losgehen!

Endlich sind die lästigen Formalitäten erledigt, jetzt geht es an die konkrete Betriebsratsarbeit. In den folgenden Sitzungen können konkrete Vorhaben diskutiert und beschlossen werden. Aber auch hier gilt es noch aufzupassen, dass die Wahrnehmung der Arbeitnehmerrechte nicht an handwerklichen Fehlen scheitert. Alles, was beschlossen werden soll, muss in der Einladung zur Betriebsratssitzung als Tagesordnungspunkt aufgeführt werden. Nachträglich kann die Tagesordnung nur ergänzt werden, wenn ausnahmslos alle Mitglieder des Betriebsrats anwesend sind.

Wichtig ist der regelmäßige Kontakt zur Belegschaft

In kleinen Betrieben kennt jeder jeden. Hier bekommt jeder Betriebsrat sozusagen automatisch mit, wo die Kollegen der Schuh drückt. In größeren Unternehmen oder in Unternehmen mit mehreren Standorten sieht das anders aus. Hier kennt noch nicht einmal jeder die gewählten Betriebsratsmitglieder. Am Anfang sollte also eine Vorstellungsrunde stehen, damit alle wissen, an wen sie sich wenden können. Die Erfahrung zeigt auch, dass Betriebsräte nicht darauf warten sollten, dass die Kollegen sich mit ihren Anliegen immer aus eigener Initiative an den Betriebsrat wenden. Viele tun das nicht, weswegen der Betriebsrat aktiv auf die Belegschaft zugehen sollte. Wie das im Einzelfall am besten zu bewerkstelligen ist, hängt natürlich von den konkreten Begebenheiten ab. Wenn das Unternehmen nicht zu groß ist, ist das einfachste Verfahren auch das beste: Einfach gelegentlich die Runde machen und nachfragen, ob es irgendwelche Wünsche oder Probleme gibt! In größeren Unternehmen wird dies eher per E-Mail oder über ein Portal des Betriebsrats im Intranet geschehen. Was dazu an technischer Ausstattung erforderlich ist, stellt der Arbeitgeber zur Verfügung.

Und nicht vergessen: Die notwendigen Schulungen beantragen!

Die Arbeit eines Betriebsrats ist sehr verantwortungsvoll. Ein neu gewählter Betriebsrat wird recht schnell auch mit Personalentscheidungen befasst, zu denen Einstellungen, Versetzungen, tarifliche Umgruppierungen oder sogar Kündigungen gehören. Bei solchen Maßnahmen muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören. Allerdings sind die tatsächlichen Entscheidungskompetenzen von Fall zu Fall sehr unterschiedlich. Manchmal muss der Betriebsrat nur angehört werden, in anderen Fällen kann er Entscheidungen des Arbeitgebers mit seinem Veto blockieren. Für die jeweils betroffenen Arbeitnehmer geht dabei um sehr viel. Daher sollten neu gewählte Betriebsräte ihr Rechte bei Personalentscheidungen genau kennen – besser heute als morgen!

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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