Betriebsratswahl: Aktives und passives Wahlrecht

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Wahlberechtigung – Aktives Wahlrecht

Eine Voraussetzung um einen Betriebsrat wählen zu können ist es, dass in dem Betrieb in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden. Das ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG.

Mit Wahlberechtigung ist das sogenannte aktive Wahlrecht gemeint. Das heißt, es muss bestimmt werden, welche Arbeitnehmer an der Abstimmung zur Wahl des Betriebsrats teilnehmen dürfen. Welche Arbeitnehmer wahlberechtigt sind, ergibt sich aus § 7 BetrVG. Danach sind wahlberechtigt:

  • alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben;

  • Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers, die zur Arbeitsleistung überlassen werden, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (Leiharbeitnehmer).

Mindestalter

§ 7 Satz 1 BetrVG bestimmt, dass Arbeitnehmer des Betriebs mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben müssen. Um wahlberechtigt zu sein ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Arbeitnehmer spätestens am Tag der Betriebsratswahl seinen 16. Geburtstag hat. Sofern sich die Wahl gegebenenfalls über mehrere Tage erstreckt, muss der Arbeitnehmer spätestens am letzten Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer)

Gemäß § 7 Satz 2 BetrVG sind auch zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers wahlberechtigte Arbeitnehmer. Gemeint sind hier also Leiharbeitnehmer. Voraussetzung für das aktive Wahlrecht von Leiharbeitnehmern im Entleihenden Betrieb ist, dass ein mehr als dreimonatiger Einsatz beabsichtigt ist. Ein Leiharbeinehmer muss am Tag der Betriebsratswahl also nicht bereits länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt sein. Es genügt vielmehr, wenn vornherein beabsichtigt ist, dass der Leiharbeitnehmer für länger als drei Monate zur Arbeistleistung überlassen werden soll.

Beispiel

Ein Leiharbeitnehmer wird dem Betrieb (Entleiher) ab dem 01.04. zur Arbeitsleistung überlassen. Es ist beabsichtigt, den Leiharbeitnehmer bis zum 31.07. (also für 4 Monate) einzusetzen. Am 04.04. findet die Betriebsratswahl statt. Der Leiharbeitnehmer ist gemäß § 7 Satz 2 BetrVG aktiv wahlberechtigt.

Das aktive Wahlrecht eines Leiharbeitnehmers im entleihenden Betrieb, hat keine Auswirkung auf sein aktives und passives Wahlrecht im Betrieb seines Vertragsarbeitgebers (Verleiher). Ein Leiharbeitnehmer kann sein aktives Wahlrecht also an der Betriebsratswahl im Betrieb des Entleihers wahrnehmen. Gleichzeitig kann derselbe Leiharbeitnehmer sein aktives und passives Wahlrecht im Betrieb des Vertragsarbeitgebers (also bei der Zeitarbeitsfirma) ausüben.

Wählbarkeit – Passives Wahlrecht

Von den mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern müssen mindestens drei wählbar sein, damit ein Betriebsrat gewählt werden kann.

Die Wählbarkeit wird auch als passives Wahlrecht bezeichnet. Welche Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt werden können, ergibt sich aus § 8 BetrVG.

Wählbarkeit

Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 BetrVG sind alle Wahlberechtigten (§ 7 BetrVG) wählbar,

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • dem Betrieb sechs Monate angehören oder
  • als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben.

Hat ein Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns angehört, werden diese Zeiten gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 BetrVG auf die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit angerechnet.

Um in den Betriebsrat gewählt werden zu können, müssen die Arbeitnehmer dem Betrieb am Tag der Wahl also bereits  mindestens sechs Monate angehören. Tritt ein Arbeitnehmer zum Beispiel am 01.03. in den Betrieb ein, ist er spätestens ab dem 01.09. wählbar.

Danach wäre also in neu gegründeten Betrieben frühestens nach sechs Monaten eine Betriebsratswahl möglich. Das hätte zur Folge, dass die Arbeitnehmer in neu gegründeten Betrieben die ersten sechs Monate keinen Betriebsrat wählen könnten. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber in § 8 Absatz 2 BetrVG eine Ausnahme geschaffen. Wenn der Betrieb weniger als sechs Monate besteht, sind abweichend von den Vorschriften des § 8 Absatz 1 BetrVG über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen. Die Arbeitnehmer müssen zu diesem Zeitpunkt also insbesondere wahlberechtigt (§ 7 BetrVG) sein.

Verlust des passiven Wahlrechts

Es kann vorkommen, dass Arbeitnehmer grundsätzlich sowohl aktiv, als auch passiv wahlberechtigt wären, diesen Arbeitnehmern aber ihr passives Wahlrecht abgesprochen wird. Die entsprechende Regelung ist in § 8 Absatz 1 Satz 3 BetrVG enthalten. Danach ist nicht wählbar, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

Ob jemand die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen verloren hat, bestimmt sich nach § 45 StGB. Gemäß § 45 Absatz 1 StGB verliert jemand für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteil wird. Dabei muss beachtet werden, dass nicht jede Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, auch zum Verlust der Wählbarkeit führt. § 45 StGB setzt ausdrücklich die Verurteilung wegen eines Verbrechens voraus. Bei Verbrechen handelt es sich um rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht sind, § 12 Absatz 1 StGB.

Beispiel

§ 249 StGB sieht für einen Raub eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor = Strafrahmen mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe = Verbrechen.

§ 242 StGB sieht für einen einfachen Diebstahl bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor = Strafrahmen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, nicht mindestens ein Jahr! = Vergehen.

Wird nun jemand wegen eines einfachen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 1 1/2 Jahren verurteilt, hat er seine Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, für die Dauer von fünf Jahren verloren. Damit ist er für diesen Zeitraum auch nicht wählbar im Sinne des § 8 BetrVG.

Wird hingegen jemand wegen einfachen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 1/2 Jahren verurteilt, verliert er seine Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht. Damit ist er auch weiterhin wählbar im Sinne des § 8 BetrVG.

Der Verlust der Wählbarkeit (des passiven Wahlrechts) aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung hat jedoch keine Auswirkungen auf die Wahlberechtigung (das aktive Wahlrecht).

Sind Leiharbeitnehmer passiv wahlberechtigt?

Leiharbeitnehmer sind nicht passiv wahlberechtigt und können somit in dem entleihenden Betrieb nicht in den Betriebsrat gewählt werden. Für Fälle der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (sog. unechte Leiharbeitnehmer) nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist das ausdrücklich in § 14 Absatz 2 Satz 1 AÜG geregelt. Für die Fälle der sog. echten Leiharbeitnehmer fehlt eine entsprechende gesetzliche Regelung. Hier hat jedoch das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass auch die sog. echten Leiharbeitnehmer nicht in den Betriebsrat des entleihenden Betriebs gewählt werden können, sie mithin nicht passiv wahlberechtigt sind.

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Aus dem Inhalt:

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  • Wann kann ein Betriebsrat errichtet werden?
  • Wie wird ein Wahlvorstand bestellt?
  • Normales und vereinfachtes Wahlverfahren
  • Was ist eine Wählerliste und wie wird sie erstellt?
  • Wie wird die Geschlechterquote ermittelt?
  • Was ist ein Wahlausschreiben und welche Inhalte muss es aufweisen?
  • Welche Fristen gibt es zu beachten?
  • Ermittlung des Wahlergebnisses
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